Online-Nachricht - Donnerstag, 26.02.2026

Automatensteuer | Keine Ver­fas­sungs- und Europa­rechts­widrig­keit der Virtu­ellen Auto­maten­steuer (I) (BFH)

Die Regelungen zur Virtu­ellen Auto­maten­steuer im Rennwett- und Lotterie­gesetz ver­stoßen weder gegen Verfas­sungs­recht noch gegen Unions­recht (BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 27/24; veröf­fent­licht am 26.2.2026).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapital­gesell­schaft malte­sischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta. Sie veran­staltete im Streitzeit­raum Juli 2021 virtuelle Auto­maten­spiele unter anderem in Deutsch­land. Die Klägerin reichte am 13.8.2021 eine Anmel­dung der Virtu­ellen Auto­maten­steuer für den Monat Juli 2021 beim zustän­digen Finanzamt ein. Gegen die Anmeldung der Virtu­ellen Auto­matens­teuer für Juli 2021 legte die Klägerin Einspruch ein, welcher als unbe­gründet zurück­gewiesen wurde.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 31.10.2024 - 5 K 1126/23).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin den Verstoß der Besteue­rung der virtuellen Auto­maten­spiele gegen das Verfas­sungs- be­ziehungs­weise Europa­recht.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Die Virtuelle Automaten­steuer verstößt nicht gegen das Verfas­sungs- bzw. Europarecht.

  • Die §§ 36 ff. RennwLottG, die im Streit­fall einschlägig sind, sind nicht wegen Verstoßes gegen die Gesetz­gebungs­kompetenz des Bundes formell verfas­sungs­widrig.

  • Es liegen auch keine Anhalts­punkte für einen Verstoß gegen das Rechts­staats­prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Gestalt einer Verletzung der Wider­spruchs­freiheit der Rechts­ordnung vor. Der Senat ist eben­falls nicht davon über­zeugt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Virtu­ellen Auto­maten­steuer Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.

  • Gleiches gilt für ein von der Klägerin gerügtes struktu­relles Vollzugs­defizit, das der Erhebung der Steuer ent­gegen­stünde. Ebenso wenig ist der Senat überzeugt, dass die Bemessung der Virtu­ellen Automaten­steuer Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  • Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Unions­recht liegen nicht vor. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Noti­fizie­rungs­pflicht nach der Richtlinie 2015/1535/EU vor, noch steht Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL der Besteuerung entgegen. Das unions­recht­liche Kohärenz­gebot wird nicht verletzt. Schließlich liegt keine Beschrän­kung des freien Dienst­leistungs­verkehrs (Art. 56 AEUV) vor.

Hinweis: Der BFH hat zu der Frage der Verfas­sungs­mäßig­keit der Virtuellen Auto­maten­steuer eine Parallel­ent­scheidung veröf­fent­licht (BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 28/24; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.2.2026 mit Anmerkung von Dr. Trossen).


Quelle: BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 27/24; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).