Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Körperschaftsteuer | Ertrag­steuer­recht­liche Organ­schaft – Anfor­derun­gen an die tat­säch­liche Durch­führung eines Gewinn­abfüh­rungs­vertrags (BFH)

Die tatsäch­liche Durch­füh­rung des Gewinn­abfüh­rungs­ver­trags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfül­lung der aus dem Gewinn­abfüh­rungs­vertrag resul­tieren­den Forde­rungen und Ver­bind­lich­keiten, son­dern setzt zusätz­lich voraus, dass diese Forde­run­gen und Ver­bind­lich­keiten in den Jahres­ab­schlüs­sen ge­bucht wer­den (Be­stäti­gung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tat­säch­liche Durch­führung des Gewinn­ab­führungs­vertrags erfor­dert eine zeit­nahe Erfül­lung der hier­aus resul­tieren­den (und zivil­recht­lich fäl­ligen) An­sprüche. Grund­sätz­lich genügt hier­für eine Erfül­lung inner­halb von zwölf Mona­ten nach Fäl­lig­keit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröf­fen­tlicht am 12.3.2026).

Hintergrund: Die Anerken­nung einer körper­schaft­steuer­recht­lichen Organ­schaft i. S. des § 14 KStG setzt u.a. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraus, dass ein Gewinn­abfüh­rungs­vertrag (GAV) i. S. des § 291 Abs. 1 AktG auf mindestens fünf Jahre abge­schlossen ist und während seiner gesamten Geltungs­dauer durch­geführt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, schloss im Jahr 2002 als Organ­gesell­schaft mit ihrem Allein­gesell­schafter X ein EAV ab. Die in den Streit­jahren 2009 bis 2011 an den Organ­träger abzu­führenden Gewinne passi­vierte die Klägerin auf dem Konto 3510 als „Ver­bind­lich­keiten gegen Gesell­schafter“, führte sie aber nicht an den X ab. Erst im Jahr 2017 – nach einer Außen­prüfung – schlossen die Klägerin und X eine Auf­rechnungs­erklärung, nach der das Ver­bind­lich­keits­konto mit einem Forde­rungs­konto des A verrech­net werden sollte.

Eine Außenprüfung kam u. a. zu dem Ergebnis, dass mangels Durch­führung des GAV weder eine körper­schaft- noch eine gewerbe­steuer­recht­liche Organ­schaft anzu­erkennen sei. Zwar sei die Ver­buchung auf einem laufen­den Verrech­nungs­konto grund­sätzlich zulässig. Im Ergebnis fehle es jedoch sowohl an einer ordnungs­mäßigen Verbuchung der aus dem GAV resul­tierenden Forde­rungen und Schulden als auch an der tatsäch­lichen Abführung des Gewinns innerhalb einer ange­messenen Frist. Das Finanz­amt (FA) folgte den Ergeb­nissen der Außen­prüfung.

Die hiergegen erhobene Klage wurde als unbe­gründet zurück­gewiesen (FG Köln, Urteil v. 21.6.2022 - 10 K 1406/18; s. hierzu Rätke, BBK online). Der GAV sei nicht nach § 17 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in der für die Streit­jahre geltenden Fassung tatsäch­lich durch­geführt worden, da die Klägerin ihre Ver­pflichtung zur Ab­führung des Gewinns nicht inner­halb einer angemes­senen Zeit nach Fällig­keit erfüllt habe.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat die Klage zu Recht als unbe­gründet abgewiesen, da der GAV zwischen der Klägerin als Organ­gesell­schaft und dem X-Unter­nehmen als Organ­träger für die Streitjahre nicht tatsäch­lich durchge­führt worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).

  • Die tatsächliche Durch­führung des GAV nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfül­lung der aus dem GAV resul­tierenden Forde­rungen und Verbind­lich­keiten, sondern setzt zusätz­lich voraus, dass diese Forde­rungen und Ver­bind­lich­keiten in den Jahres­abschlüs­sen gebucht werden (Bestä­tigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.2.2023).

  • Letztlich kann die bilanzielle Kompo­nente der Durch­führung des GAV im Streit­fall dahin­gestellt bleiben. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der GAV jedenfalls deshalb nicht i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG durch­geführt worden ist, weil die Ansprüche des X-Unter­nehmens auf Abführung der in den Streit­jahren erziel­ten Gewinne frühestens mehrere Jahre nach deren Fällig­keit ausge­glichen und damit nicht recht­zeitig erfüllt worden sind.

  • Die tatsächliche Durch­führung des GAV erfordert eine zeit­nahe Erfül­lung der hieraus resul­tierenden (und zivil­recht­lich fälligen) Ansprüche. Grund­sätzlich genügt hierfür eine Erfüllung inner­halb von zwölf Monaten nach Fällig­keit.

  • Dass eine Erfüllung erst nach Beendi­gung der Organ­schaft nicht zur Durch­führung des GAV genügen kann, ergibt sich bereits aus dem Wort­laut der Norm. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG verlangt, dass der GAV "während" der gesamten Geltungs­dauer - und nicht erst an deren Ende - durch­zuführen ist.

  • Sofern es (erst) im Jahr 2017 zu einer Aufrech­nung gekommen ist, war dies verspätet und konnte nicht mehr zu einer Durch­führung des GAV führen. Die Tilgungs­frist von zwölf Monaten nach Fällig­keit der Ansprüche auf Abführung der in den Streit­jahren erzielten Gewinne war zu diesem Zeit­punkt bereits mehrere Jahre abge­laufen. Mangels Durch­führung des GAV ist für die Streit­jahre eine körper­schaft- und gewerbe­steuer­recht­liche Organ­schaft zwischen der Klägerin als Organ­gesell­schaft und dem X-Unter­nehmen als Organträger nicht anzu­erkennen.


Quelle: BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).