Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026
Körperschaftsteuer | VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw (BFH)
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L war. Seine Schwester R war ebenfalls bei der Klägerin angestellt. Die GmbH verfügte in den Streitjahren 2015 bis 2017 über einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie über einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Es gab keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge zwischen L und der Klägerin. Der Porsche Cayman S wurde von R genutzt, ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung. Das Finanzamt (FA) ging von einer Privatnutzung aller vier Fahrzeuge durch L und R aus und setzte eine vGA an. Das FA setzt den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %) an.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 24.1.2024 - 8 K 1129/20; s. hierzu Rätke, BBK online). Das FG ist dabei für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen.
Die Richter des BFH wiesen die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück und urteilten wie folgt:
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Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.8.2010) und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.12.2011)), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 16.1.2025 - III R 34/22, BStBl II 2025 S. 386; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.3.2025).
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Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht.
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Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 6.2.2014 - VI R 39/13, BFHE 244, 402, BStBl II 2014 S. 641; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2014 sowie Geserich, NWB 17/2014 S. 1256). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer "Präzisierung" bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der "Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite" vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen.
Quelle: BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24 (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).