Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Körperschaftsteuer | VGA: Anscheins­beweis für Privat­nutzung eines betrieb­lichen Pkw (BFH)

Die durch die Beson­der­heiten des An­satzes eines lohn­steuer­recht­lich erheb­lichen Vor­teils ver­an­lasste Recht­sprechung des VI. Senats des BFH, wo­nach der An­scheins­beweis ledig­lich dafür strei­tet, dass ein vom Arbeit­geber zur priva­ten Nutzung über­las­sener Dienst­wagen auch tat­säch­lich privat ge­nutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeit­nehmer über­haupt ein Dienst­wagen aus dem vom Arbeit­geber vor­gehal­tenen Fuhr­park privat zur Ver­fügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer un­be­fug­ten Privat­nutzung eines dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer von der Gesell­schaft zur Nutzung über­las­senen betrieb­lichen Fahr­zeugs nicht zu über­tragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesell­schafter-Geschäfts­führer der L war. Seine Schwester R war eben­falls bei der Klägerin ange­stellt. Die GmbH ver­fügte in den Streit­jahren 2015 bis 2017 über einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie über einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Es gab keine Nutzungs­verein­barung bezüg­lich dieser Fahr­zeuge zwischen L und der Klägerin. Der Porsche Cayman S wurde von R genutzt, eben­falls ohne Nutzungs­verein­barung. Das Finanz­amt (FA) ging von einer Privat­nutzung aller vier Fahr­zeuge durch L und R aus und setzte eine vGA an. Das FA setzt den außer­bilan­ziell hinzu­zurech­nenden Betrag mit 25 % der Netto­aufwen­dungen (20 % privater Nutzungs­anteil zuzüglich Gewinn­aufschlag 5 %) an.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 24.1.2024 - 8 K 1129/20; s. hierzu Rätke, BBK online). Das FG ist dabei für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesell­schaft von einem für eine Privat­nutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw sprechenden Anscheins­beweis ausge­gangen.

Die Richter des BFH wiesen die Beschwerde der Klägerin wegen Nicht­zulassung der Revision als unbe­gründet zurück und urteil­ten wie folgt:

  • Die durch die Besonder­heiten des Ansatzes eines lohn­steuer­recht­lich erheb­lichen Vorteils veran­lasste Recht­sprechung des VI. Senats des BFH, wonach der An­scheins­beweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeit­geber zur privaten Nutzung über­lassener Dienst­wagen auch tatsäch­lich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeit­nehmer über­haupt ein Dienst­wagen aus dem vom Arbeit­geber vorge­haltenen Fuhr­park privat zur Ver­fügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.8.2010) und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.12.2011)), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer von der Gesellschaft zur Nutzung über­lassenen betrieb­lichen Fahr­zeugs nicht zu übertragen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 16.1.2025 - III R 34/22, BStBl II 2025 S. 386; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.3.2025).

  • Voraussetzung ist daher, dass der Dienst­wagen vom Arbeit­geber auch tatsäch­lich zur privaten Nutzung über­lassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer einen Dienst­wagen zur privaten Nutzung über­lassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Fest­stellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheins­beweis nach der Recht­sprechung des VI. Senats des BFH nicht.

  • Wird ein betrieblicher Pkw ohne ent­sprechende Gestat­tung der Gesell­schaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeits­lohn vor (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 6.2.2014 - VI R 39/13, BFHE 244, 402, BStBl II 2014 S. 641; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2014 sowie Geserich, NWB 17/2014 S. 1256). Die Zuwen­dung eines Ver­mögens­vorteils durch die Gesell­schaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieb­lichen Pkw durch den Allein­gesell­schafter-Geschäfts­führer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsäch­liche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsäch­liche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der An­scheins­beweis. Einer "Präzi­sierung" bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interes­sen­gegen­satz zwischen der "Arbeit­geber und Arbeit­nehmer­seite" vorliegt und es deshalb nahe­liegt, strengere Maßstäbe anzu­legen.


Quelle: BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24 (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).