Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026
Umsatzsteuer | Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein (BFH)
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften errichtete er auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne mit Flutlichtanlage. Aus den Baukosten zog der Kläger Vorsteuer ab.
Später lagerte der Kläger den Spielbetrieb der Herrenmannschaft auf die A-GmbH aus, deren alleiniger Gesellschafter er war.
Das FA vertrat die Auffassung, dass der aus der Errichtung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage vom Kläger vormals in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 9.12.2021 - 5 K 44/20).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
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Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Kläger an die A-GmbH als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist.
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Denn entgegen der Ansicht des FG ist die Nutzungsüberlassung im unternehmerischen Interesse des Vereins erfolgt.
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Der Kläger hat vorliegend die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage nicht für Zwecke außerhalb seines Unternehmens unentgeltlich der A-GmbH überlassen, da dies im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführung des Spielbetriebs auf die vom Kläger beherrschte A-GmbH erfolgte, um eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung seines Vermögens zu erreichen.
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Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieser Gegenstände war folglich darauf gerichtet, der A-GmbH die Durchführung des übertragenen Spielbetriebs, der originär dem Kläger oblag, zu ermöglichen. Damit sollte die wirtschaftliche Existenz des Klägers gesichert und die - neben dem Spielbetrieb bestehende - unternehmerische Tätigkeit des Klägers (Erbringung von Leistungen an die Mitglieder gegen Beitrag) erhalten werden.
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Dies ist nicht unternehmensfremd und reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses des Klägers an der Überlassung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage zur unentgeltlichen Nutzung durch die A-GmbH aus.
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Jedoch erweist sich die Vorentscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger aus der Herstellung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen ist.
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Im Streitfall haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den Streitjahren - und damit innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums - geändert. Denn der Kläger hatte den Vorsteuerabzug zutreffend in Anspruch genommen, während er für den Zeitraum vom … bis … nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
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Der Kläger hat die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage unentgeltlich der A-GmbH zur Nutzung überlassen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung als solche berechtigt mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (vgl. EuGH, Urteil v. 13.3.2014 - C-204/13, "Malburg", EU:C:2014:147, Rz 35 ff.).
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Unternehmerische Gründe, die zur Erbringung einer unentgeltlichen Leistung führen und damit der Annahme einer außerunternehmerischen Zweckverfolgung - im Rahmen der Prüfung der Entnahmebesteuerung - entgegenstehen, reichen jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nicht aus, um von einer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgenden Nutzungsüberlassung auszugehen.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; NWB Datenbank (il)
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