Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Umsatzsteuer | Auslagerung des Spiel­betriebs durch einen Sport­verein (BFH)

Überträgt ein Sport­verein die Durch­führung eines Spiel­betriebs und die Er­bringung der damit ver­bunde­nen ent­gelt­lichen Leistun­gen auf eine von ihm ge­gründete GmbH zur Ver­mei­dung eines mit dem Spiel­betrieb ver­bunde­nen Haf­tungs­risikos, führt die unent­gelt­liche Über­las­sung einer Stadion­tri­büne und einer Flut­licht­anlage nicht zu einer Ent­nahme­besteu­erung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleich­wohl zu einer Ände­rung der Ver­hält­nisse im Sinne des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein gemein­nütziger Sport­verein. Im Zusam­men­hang mit dem Spiel­betrieb seiner Herren-Fuß­ball­mann­schaften errich­tete er auf städtischem Gelände eine Stadion­tribüne mit Flut­licht­anlage. Aus den Baukosten zog der Kläger Vorsteuer ab.

Später lagerte der Kläger den Spielbetrieb der Herrenmannschaft auf die A-GmbH aus, deren alleiniger Gesellschafter er war.

Das FA vertrat die Auffassung, dass der aus der Errichtung der Stadion­tribüne und Flut­licht­anlage vom Kläger vormals in Anspruch genom­mene Vorsteuer­abzug nach § 15a UStG zu berichtigen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 9.12.2021 - 5 K 44/20).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die unent­gelt­liche Überlas­sung der Stadion­tribüne und Flut­licht­anlage durch den Kläger an die A-GmbH als unent­geltliche Wert­abgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist.

  • Denn entgegen der Ansicht des FG ist die Nutzungs­über­lassung im unter­nehmerischen Interesse des Vereins erfolgt.

  • Der Kläger hat vorliegend die Stadion­tribüne und die Flut­licht­anlage nicht für Zwecke außer­halb seines Unter­nehmens unent­gelt­lich der A-GmbH über­lassen, da dies im Zusammen­hang mit der Übertragung der Durch­führung des Spiel­betriebs auf die vom Kläger beherrschte A-GmbH erfolgte, um eine haftungs­recht­liche Trennung und Abschir­mung seines Vermögens zu erreichen.

  • Die unentgeltliche Nutzungs­über­lassung dieser Gegen­stände war folglich darauf gerichtet, der A-GmbH die Durchführung des über­tragenen Spiel­betriebs, der originär dem Kläger oblag, zu ermög­lichen. Damit sollte die wirt­schaft­liche Existenz des Klägers gesichert und die - neben dem Spiel­betrieb bestehende - unter­nehmerische Tätigkeit des Klägers (Erbringung von Leistungen an die Mit­glieder gegen Beitrag) erhalten werden.

  • Dies ist nicht unter­nehmens­fremd und reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses des Klägers an der Über­lassung der Stadion­tribüne und der Flutlicht­anlage zur unent­gelt­lichen Nutzung durch die A-GmbH aus.

  • Jedoch erweist sich die Vorent­scheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger aus der Herstellung der Stadion­tribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuer­abzug nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 UStG zu berich­tigen ist.

  • Im Streitfall haben sich die für den ursprüng­lichen Vorsteuer­abzug maßgebenden Verhält­nisse in den Streit­jahren - und damit inner­halb des zehn­jährigen Berich­tigungs­zeitraums - geändert. Denn der Kläger hatte den Vorsteuer­abzug zutreffend in Anspruch genommen, während er für den Zeitraum vom … bis … nicht zum Vorsteuer­abzug berechtigt war.

  • Der Kläger hat die Stadion­tribüne und die Flutlicht­anlage unent­geltlich der A-GmbH zur Nutzung überlassen. Eine unent­geltliche Nutzungs­über­lassung als solche berechtigt mangels wirt­schaft­licher Tätigkeit nicht zum Vor­steuer­abzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (vgl. EuGH, Urteil v. 13.3.2014 - C-204/13, "Malburg", EU:C:2014:147, Rz 35 ff.).

  • Unternehmerische Gründe, die zur Erbringung einer unentgelt­lichen Leistung führen und damit der Annahme einer außer­unter­nehmerischen Zweck­verfolgung - im Rahmen der Prüfung der Ent­nahme­besteuerung - ent­gegen­stehen, reichen jedenfalls unter Umständen wie denen des Streit­falls nicht aus, um von einer im Rahmen einer wirt­schaft­lichen Tätigkeit erfolgenden Nutzungs­über­lassung auszugehen.


Quelle: BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; NWB Datenbank (il)

 
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