Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Verfahrensrecht | Zu den Anfor­derun­gen an die satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung (BFH)

Die satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung ist ge­geben, wenn in der Satzung ent­weder der steuer­begüns­tigte Ver­wen­dungs­zweck genau be­stimmt wird oder eine andere steuer­begüns­tigte Körper­schaft oder juris­tische Per­son des öffent­lichen Rechts hin­reichend be­nannt wird, der das Ver­mögen nach Auf­lösung oder Auf­hebung der Körper­schaft oder bei Weg­fall ihres bis­herigen Zwecks für steuer­begüns­tigte Zwecke über­tragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Hintergrund: Nach § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuer­lich aus­reichende Vermögens­bindung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor, wenn der Zweck, für den das Ver­mögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper­schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Ver­wendungs­zweck steuer­begünstigt ist (satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung). Danach muss sich aus der Satzung ergeben, ob die Voraus­setzun­gen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vorliegen. Hierfür ist auch aus­reichend, dass das Ver­mögen einer anderen steuer­begünstig­ten Körper­schaft oder einer Körper­schaft des öffent­lichen Rechts für steuer­begüns­tigte Zwecke über­tragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesell­schafter am 13.10.2016 einen geän­derten und im Handels­register im Jahr 2017 einge­tragenen Gesell­schafts­vertrag beschlos­sen, wonach die Klägerin erstmalig gemein­nützige Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgen sollte. Für den Fall der Auf­lösung oder Auf­hebung der Gesell­schaft oder bei Wegfall des steuer­begüns­tigten Zwecks sah der Gesell­schafts­vertrag der Klägerin vor, dass das Vermögen der Körper­schaft, soweit es die einge­zahlten Kapital­anteile der Gesell­schafter und den gemeinen Wert der von den Gesell­schaftern geleiste­ten Sachein­lagen übersteigt, an eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder an eine andere steuer­begünstigte Körper­schaft fällt, die es unmit­telbar und aus­schließ­lich für gemein­nützige und mild­tätige Zwecke zu verwen­den habe.

Das Finanzamt (FA) lehnte die von der Klägerin beantragte geson­derte Fest­stellung der Einhal­tung der satzungs­mäßigen Voraus­setzun­gen nach § 60a Abs. 1 AO ab, da der Gesell­schafts­vertrag der Klägerin die satzungs­mäßigen Voraus­setzun­gen nach den §§ 515960 und 61 AO nicht erfülle.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 25.4.2024 - 10 K 70/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung der geson­derten Fest­stellung der satzungs­mäßigen Voraus­setzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO rechtmäßig ist, da der Gesell­schafts­vertrag der Klägerin nicht den Anfor­derungen an die satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung genügt (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO).

  • Die satzungsmäßige Ver­mögens­bindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuer­begüns­tigte Ver­wendungs­zweck genau bestimmt wird oder eine andere steuer­begünstigte Körper­schaft oder juristische Person des öffent­lichen Rechts hin­reichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuer­begünstigte Zwecke über­tragen werden soll.

  • Danach erfüllt eine Satzung, die - wie im Streitfall - lediglich bestimmt, dass das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körper­schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuer­begünstigte Körper­schaft fällt, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemein­nützige und mild­tätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weiter­gehend zu bestimmen, nicht die Voraus­setzun­gen der satzungs­mäßigen Ver­mögens­bindung nach § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.

  • Denn die Verwendungszwecke sind jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begriff­lich fest umrissenes gedank­liches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkre­tisieren. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuer­vergüns­tigung beruft (vgl. BFH, Urteil v. 1.2.2022 - V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II 2022 S. 629, Rz 29; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.8.2022 sowie Strahl, NWB 34/2022 S. 2390).


Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforder­lich).