Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Körperschaftsteuer | Inhalt der Be­schei­ni­gung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Über­nahme einer dauer­defizi­tären Tätig­keit für die Träger­körper­schaft durch einen BgA (BFH)

Die Angabe eines Zahlungs­tags für eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung, die in der Über­nahme einer verlust­bringen­den Tätig­keit durch einen Betrieb gewerb­licher Art (BgA) für die Träger­körper­schaft be­steht, ist in einer Be­schei­ni­gung ge­mäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG ent­behr­lich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG muss die Kapital­gesell­schaft Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlage­konto zu berück­sichtigen sind, ihren Anteils­eignern nach amtlich vorge­schriebenem Muster beschei­nigen. Die Beschei­nigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Anteils­eigners,

  2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuer­liche Einlage­konto gemindert wurde sowie

  3. den Zahlungstag.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG braucht die Beschei­nigung nicht unter­schrieben zu werden, wenn sie in einem maschi­nellen Verfahren ausge­druckt worden ist und den Aus­steller erkennen lässt. Eine zum Zeitpunkt des Erlasses eines Fest­stellungs­bescheids über das steuer­liche Einlage­konto fehlende Steuer­beschei­nigung über die Leistung gemäß § 27 Abs. 3 KStG führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Ver­wendungs­fest­schreibung auf 0 €. Ist bis zum Tag der Bekanntgabe der erst­maligen Fest­stellung nach § 27 Abs. 2 KStG keine (wirksame) Steuer­bescheini­gung gemäß § 27 Abs. 3 KStG erteilt worden, ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG auch eine Korrektur der Steuerbescheinigung ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe des geson­dert festge­stellten steuer­lichen Einlage­kontos bei einem Betrieb gewerb­licher Art (BgA). Kernpunkt der Ausein­ander­setzung ist, ob die vor­liegende Beschei­nigung über Leistungen in Gestalt einer verdeckten Gewinn­ausschüt­tung (vGA) die Anforderungen von § 27 Abs. 3 KStG in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung erfüllt oder ob wegen formeller Mängel der Beschei­nigung der Betrag der Einlagen­rück­gewähr für die vGA als mit 0 € bescheinigt gilt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG):

Die Klägerin, eine Stadt, unterhielt einen als unselbstän­digen Regie­betrieb geführten BgA "Verpachtung B" (BgA). Der BgA erwirt­schaftete im Streitjahr einen Verlust. In der Körper­schaft­steuer­erklärung wurde der Jahres­verlust des BgA als vGA an die Träger­körper­schaft (Klägerin) erklärt, die aus dem steuer­lichen Einlage­konto finanziert worden sei. Das FA stellte im Ein­spruchs­verfahren die Höhe des Einlage­kontos zum 31.12.2016 verbösernd fest. Die Verwendung des Einlage­kontos sei nicht gemäß § 27 Abs. 3 KStG bescheinigt worden. Der Betrag der Einlagen­rück­gewähr für die vGA gelte deshalb gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG als mit 0 € bescheinigt.

Daraufhin beantragte die Klägerin, die Einspruchs­entscheidung über den Fest­stellungs­bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass die vGA in Höhe von … € als Abgang auf dem Einlage­konto zu berück­sichtigen sei. Sie legte die Kopie einer Beschei­nigung nach amtlichem Muster vor, in welcher der BgA der Träger­körper­schaft zum 31.12.2016 das steuerliche Einlage­konto mindernde Leistungen in Höhe von … € bescheinigte. Die Beschei­nigung enthielt kein Ausstellungs­datum, keine Unterschrift und auch nicht den Hinweis, dass die Bescheinigung automatisch erstellt und daher nicht unter­schrieben wurde. In der Zeile "Zahlungstag" war kein Datum eingetragen. Das FA lehnte den Änderungs­antrag u.a. mit dem Argument ab, in der vorge­legten Beschei­nigung fehlten zwingend erforderliche Angaben über den Tag der Ausschüt­tung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Thüringer FG, Urteil v. 30.9.2021 - 4 K 51/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Die Nichtangabe eines Zahlungs­tags in der Beschei­nigung ist bei sinn­gemäßer Anwendung der Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG für die hier streitige vGA kein Mangel.

  • Entgegen der Auffassung des FA kann aus diesem Umstand nicht abge­leitet werden, dass die Beschei­nigung als nicht erteilt gilt und gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG für die hier streitige vGA eine Verwen­dungs­fest­schreibung in Höhe von 0 € anzu­nehmen ist.

  • Vorliegend ist die Angabe des Zahlungs­tags in der Bescheinigung für die hier streitige vGA entbehr­lich.

  • Bei der Übernahme einer strukturell dauer­verlust­bringenden Tätigkeit besteht die Vorteils­gewährung des BgA an seine Träger­körper­schaft in einer verhinderten Vermögens­mehrung des BgA. Da die vGA in der Übernahme der verlust­bringenden Tätigkeit besteht, lässt sich ihr kein tatsäch­licher Zahlungs­vorgang zwischen dem BgA und seiner Träger­körper­schaft zuordnen.

  • Die Angabe eines Zahlungstags in der Bescheinigung hätte schon deshalb jedenfalls keine tatsächliche Grundlage.

  • Die vGA aus der Übernahme der verlust­bringen­den Tätig­keit kann ferner nur jeweils mit Ablauf des 31.12. abfließen. Die Verluste, die ein als Regie­betrieb geführter BgA erzielt, gelten im Verlust­jahr als durch fort­laufende Einlagen der Träger­körper­schaft ausge­glichen und führen zu einem ent­sprechenden Zugang im steuerlichen Einlage­konto des BgA (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 23.1.2008 - I R 18/07, BStBl II 2008, 573, unter II.2.b cc [Rz 15]). Die vGA aus der Übernahme der struk­turell dauer­defizi­tären Tätigkeit steht hingegen erst mit Ablauf des Verlust­jahres (hier mit Ablauf des 31.12.2016) der Höhe nach fest und fließt erst zu diesem Zeitpunkt ab.

  • Als "Zahlungstag" für die hier streitige vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG käme mithin beim BgA nur der 31.12.2016 in Betracht. Die Angabe des 31.12.2016 in der Bescheinigung als "Zahlungs­tag" der hier streitigen vGA wäre aus Sicht des Senats daher reine Förmelei.

  • Dem steht für den hier betroffenen Sach­bereich auch nicht die Funktion der Beschei­nigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG als Beweis­mittel im Besteue­rungs­verfahren entgegen. Die Gefahr einer diver­gierenden Behand­lung der hier streitigen vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG auf Ebene des BgA und der Träger­körper­schaft besteht nicht.


Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).