Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Einkommensteuer | Ratenweise Erfül­lung einer Abfin­dung für einen leb­zeitigen Pflicht­teils­verzicht (BFH)

Abfindungen, die für einen leb­zeitigen Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergän­zungs­ver­zicht ge­zahlt wer­den, sind nicht ein­kom­men­steuer­bar, auch wenn sie in Raten ge­leistet wer­den (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusam­men­hang mit einem Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergän­zungs­verzicht im Streit­jahr 2015 steuer­bare Einkünfte erzielt hat:

Die Eltern der Klägerin hatten im Wege der vorweg­genom­menen Erbfolge Firmen­anteile sowie Teile eines Betriebs­grund­stücks auf den Bruder der Klägerin über­tragen. Als Ausgleich für den von der Klägerin erklär­ten Pflicht­teils­verzicht sollte sie eine später zu Abfindung in Form eines Gleich­stellungs­geldes (ohne Zins) erhalten. S ver­pflichtete sich, an die Eltern für das über­tragene Vermögen in zwei Raten ein Gleich­stellungs­geld zu zahlen. Die Eltern traten ihre Forde­rung auf Zahlung des Gleich­stel­lungs­geldes an die Klägerin ab, S leistete die Zahlungen zum verein­barten Termin an die Klägerin zum Ende des Jahres 2014 (1. Teilzahlung) bzw. 2015 (2. Teilzahlung).

In der Einkom­men­steuer­erklärung für das 2025 gab die Klägerin im Zu-sammen­hang mit dem Erhalt der zweiten Teil­zahlung keine Einkünfte an. Nachdem das FA von dem Vorgang Kenntnis erlangt hatte, änderte es die Ein­kommen­steuer­fest­setzung der Klägerin. Es vertrat die Auffas­sung, dass die zweite Teil­zahlung des Gleich­stellungs­geldes gemäß § 12 Abs. 3 des BewG abzu­zinsen und in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzu­teilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungs­anteil und dem Nenn­betrag der Teilzahlung habe die Klägerin aus der abgetretenen Forde­rung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuer­pflich­tige Kapital­erträge erzielt. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass der Zins­anteil nicht steuerbar sei. Ihre Klage hatte vor dem FG der ersten Instanz in diesem Punkt keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 20.12.2022 - 5 K 1615/20).

Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und gaben der Klage statt:

  • Die Abfindungszahlung für den lebzeitigen Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergänzungs­verzicht der Klägerin ist nicht ein­kommen­steuer­bar.

  • Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teil­zahlung ist allein der seitens der Klägerin gegen­über den Eltern erklärte leb­zeitige Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergänzungs­verzicht.

  • Abfindungen für einen lebzeitigen Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergänzungs­verzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.

  • Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungs­aus­tausches unent­geltlich zuge­wendet und ist deshalb der Aus­zahlung eines durch einen Erbgang erwor­benen Ver­mögens­rechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleich­zustellen.

  • Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkung­steuer unter­liegen.


Hinweis: Die Entscheidung schafft Rechts­sicher­heit für Eltern, die im Rahmen der vorweg­genom­menen Erbfolge zu Lebzeiten Pflicht­teils­verzichte mit Ab­findungs­rege­lungen mit ihren Kindern verein­baren. Sie klärt, dass solche Ab­findungs­zahlungen nicht als Kapital­erträge oder sonstige Einkünfte ver­steuert werden müssen.


Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23 sowie BFH, Presse­mitteilung v. 12.3.2026; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).