Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026
Einkommensteuer | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht (BFH)
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Streitjahr 2015 steuerbare Einkünfte erzielt hat:
Die Eltern der Klägerin hatten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Firmenanteile sowie Teile eines Betriebsgrundstücks auf den Bruder der Klägerin übertragen. Als Ausgleich für den von der Klägerin erklärten Pflichtteilsverzicht sollte sie eine später zu Abfindung in Form eines Gleichstellungsgeldes (ohne Zins) erhalten. S verpflichtete sich, an die Eltern für das übertragene Vermögen in zwei Raten ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Eltern traten ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, S leistete die Zahlungen zum vereinbarten Termin an die Klägerin zum Ende des Jahres 2014 (1. Teilzahlung) bzw. 2015 (2. Teilzahlung).
In der Einkommensteuererklärung für das 2025 gab die Klägerin im Zu-sammenhang mit dem Erhalt der zweiten Teilzahlung keine Einkünfte an. Nachdem das FA von dem Vorgang Kenntnis erlangt hatte, änderte es die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, dass die zweite Teilzahlung des Gleichstellungsgeldes gemäß § 12 Abs. 3 des BewG abzuzinsen und in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der Teilzahlung habe die Klägerin aus der abgetretenen Forderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass der Zinsanteil nicht steuerbar sei. Ihre Klage hatte vor dem FG der ersten Instanz in diesem Punkt keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 20.12.2022 - 5 K 1615/20).
Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und gaben der Klage statt:
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Die Abfindungszahlung für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht der Klägerin ist nicht einkommensteuerbar.
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Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.
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Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.
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Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.
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Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.
Hinweis: Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23 sowie BFH, Pressemitteilung v. 12.3.2026; NWB Datenbank (il)
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