Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Umsatzsteuer | Umsatz­steuer und Transfer­gesell­schaft (BFH)

Übernimmt ein zur Arbeits­förde­rung zuge­las­sener Träger die Durch­führung einer be­triebs­organi­sato­risch eigen­stän­digen Ein­heit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus An­lass einer betrieb­lichen Restruk­turie­rung für den bis­heri­gen Arbeit­geber auf­grund eines zwischen ihm und dem Arbeit­geber abge­schlo­ssenen Durch­führungs­ver­trags, er­bringt er an diesen eine Leistung, zu deren Ent­gelt auch Auf­stockungs­beträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozial­für­sorge und der sozialen Sicher­heit ver­bunde­ne Dienst­leistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die für Unter­nehmen, die Arbeits­plätze abbauen müssen, Trans­fer­gesell­schaften i. S. des SGB III betreibt und eine Träger­zulas­sung nach § 178 Abs. 3 SGB III besitzt. Arbeit­nehmer werden von der Trans­fer­gesell­schaft in ein zeit­lich befriste­tes Trans­fer­arbeits­verhält­nis über­nommen. Sie erhalten teil­weise Zahlungen von der Agentur für Arbeit. Die Trans­fer­gesell­schaften schließen jeweils drei­seitige Verträge mit dem Alt-Arbeit­geber und dem Arbeit­nehmer. Außerdem besteht regel­mäßig eine Betriebs­verein­barung zwischen dem Betriebs­rat und dem Alt-Arbeit­geber und ein Vertrag zur Durch­führung des Interes­sen­aus­gleichs und Sozial­plans zwischen Transfer­gesell­schaft und Alt-Arbeit­geber (Durch­führungs­vertrag).

Die Alt-Arbeit­geber zahlten an die Klägerin regel­mäßig zunächst einen Verwal­tungs- und Treu­hand­kosten­zuschuss für die Durch­führung der Personal­verwal­tung und Lohn- und Gehalts­abrech­nungen. Zusätz­lich wurden der Klägerin Kosten für Profiling­maß­nahmen (Erfas­sung der Arbeit­nehmer und deren Quali­fika­tionen) vergütet. Schließ­lich erhielt die Klägerin in den ersten zwölf Monaten nach Eintritt des Arbeit­nehmers in die Transfer­gesell­schaft Zahlungen zur Auf­stockung des Transfer­kurz­arbeiter­geldes sowie anschließend die gesamten Lohn- und Gehalts­kosten ein­schließ­lich zusätz­licher Arbeit­geber­kosten (sog. Remanenz­kosten, dazu zählten u.a. Urlaubs­geld, betrieb­liche Sonder­zahlungen, Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­anteile zur Sozial­versiche­rung). Die Beträge wurden über Treuhand­konten an die Arbeit­nehmer ausgezahlt.

Die Klägerin stellte den Alt-Arbeit­gebern Rech­nungen, in denen auf die Verwal­tungs- und Quali­fizierungs­kosten 19% Umsat­zsteuer ausge­wiesen wurde. Die anderen Beträge wurden nicht der Umsatz­steuer unter­worfen, sondern als nicht steuerbar behandelt. Demgegen­über bewer­tete das beklagte Finanzamt (FA) die weiter­belasteten Remanenz­kosten und die an Arbeit­nehmer bei Beendi­gung von Arbeits­verhält­nissen gezahlten Abfindungen als umsatz­steuer­pflichtig.

Mit seinem Zwischenurteil stellte das FG fest, dass die als Abfin­dungen bezahlten Beträge nicht steuerbar, die im Übrigen als Remanenz­kosten (Auf­stockungs­beträge) gezahlten Beträge aber steuer­bar und steuer­pflichtig seien (FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 16.3.2023 - 1 K 2865/21; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.1.2024 sowie Sterzinger, USt direkt digital 12/2023 S. 13).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat rechtsfehler­frei entschieden, dass die Klägerin mit der Über­nahme von Beschäf­ti­gungs­verhält­nissen auf der Grundlage eines mit dem bisherigen Arbeit­geber geschlos­senen Durch­führungs­vertrages eine steuer­bare und steuer­pflichtige Leistung an diesen erbracht hat, die auch durch die Auf­stockungs­beträge als Entgelt vergütet wird.

  • Übernimmt ein zur Arbeits­förderung zuge­lassener Träger die Durch­führung einer betriebs­organisa­torisch eigen­ständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeit­geber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeit­geber abge­schlos­senen Durch­führungs­vertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Auf­stockungs­beträge gehören.

  • Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozial­fürsorge und der sozialen Sicher­heit verbun­dene Dienst­leistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitglied­staaten von der Steuer die eng mit der Sozial­fürsorge und der sozialen Sicherheit verbun­denen Dienst­leistungen und Lieferun­gen von Gegen­ständen, einschließ­lich derjenigen, die durch Alten­heime, Einrich­tungen des öffent­lichen Rechts oder andere von dem betref­fenden Mitglied­staat als Einrich­tungen mit sozialem Charakter aner­kannte Einrich­tungen bewirkt werden.


Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; NWB Datenbank (lb)

 
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