Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026
Verfahrensrecht | Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)
Materielle Fehler i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Hintergrund: Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.
Sachverhalt: Nach ihrer Satzung verfolgte die Klägerin "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung", ohne diese näher zu umschreiben. Zweck der Klägerin war zugleich die umfassende Unterstützung ihrer Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie. Dies sollte erfolgen durch … IT-Leistungen zur Förderung der … Mitglieder und deren Zwecke, die sich auf Wissenschaft … und Lehre bezogen. Mitglieder konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts werden. Dasselbe galt für deren rechtlich selbständige Einrichtungen wie auch für deren Unternehmen, soweit an diesen privates Kapital nicht beteiligt war, es an einer gewerblichen Markttätigkeit fehlte und sie vergaberechtlich als öffentliche Auftraggeber galten.
Die Klägerin entwickelte Software, die die Geschäftsprozesse ihrer Mitglieder abbildete. Die Software diente im Wesentlichen der Abwicklung von Bewerbungsprozessen und der Unterstützung der laufenden Verwaltung, aber auch der Vernetzung von in der Forschung tätigen Personen sowie der Buchführung und Personalverwaltung. Über ‑ offengelegte ‑ Schnittvstellen konnte die von der Klägerin entwickelte Software in andere Systeme integriert werden. Weiter vergab die Klägerin Stipendien und betreute wissenschaftliche Arbeiten.
Im Januar 2015 erließ das FA einen Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO, wonach die Klägerin den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolge.
Nach einer Außenprüfung gelangte es dagegen zu der Auffassung, der Feststellungsbescheid enthalte einen materiellen Fehler, da die Klägerin nicht unmittelbar selbst den steuerbegünstigten Zweck der Wissenschaft und Forschung verfolge. Dementsprechend erließ das FA im November 2020 einen Bescheid, mit dem es den Feststellungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2021 aufhob.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.9.2023 - 6 K 335/21).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
-
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Aufhebungsbescheid nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO rechtmäßig ist, da der zuvor ergangene Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit materielle Fehler aufweist. Denn der Satzung der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie unmittelbar Wissenschaft, Forschung oder Lehre fördert.
-
Unter den allgemeinen Bedingungen des § 51 AO wird gemäß § 59 Halbsatz 1 AO die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
-
Damit einer Satzung entsprechend § 59 Halbsatz 1 AO zu entnehmen ist, "welchen Zweck die Körperschaft verfolgt", der "den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht", ist in der Satzung ein den §§ 52 bis 55 AO entsprechender Zweck anzugeben, den die Körperschaft verfolgt.
-
Im Streitfall fehlt es bereits an der satzungsmäßigen Angabe einer den §§ 52 bis 55 AO entsprechenden Zweckverfolgung. Hierfür reicht die Angabe in der Satzung der Klägerin, dass sie Zwecke "im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstige Zwecke' der Abgabenordnung" verfolgt, nicht aus.
-
Soweit sich aus der Satzung der Klägerin weiter ergibt, dass ihr Zweck in der "Unterstützung ihrer Mitglieder" bestehe, folgt hieraus zwar die Angabe eines von ihr verfolgten Zwecks. Die Unterstützung von Mitgliedern ist aber keine den §§ 52 bis 55 AO entsprechende Zweckverfolgung.
-
Die Frage, ob die Organisationsform der Klägerin als Genossenschaft, deren Zweck entsprechend § 1 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern, einer auf §§ 51 ff. AO beruhenden Steuervergünstigung von vornherein entgegensteht, jedenfalls dann unerörtert bleiben, wenn ‑ wie hier ‑ sich aus der ‑ auf Unterstützung anderer gerichteten ‑ Rechtsform der Klägerin ergibt, dass sie die Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern beabsichtigt und keine eindeutigen Bestimmungen vorliegen, aus denen sich eine eigene steuerbegünstigte Zweckverfolgung ergibt.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforderlich).