Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Verfahrensrecht | Zur formel­len Satzungs­mäßig­keit (BFH)

Materielle Fehler i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Fest­stel­lungs­bescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die for­melle Satzungs­mäßig­keit betref­fen. Juris­tische Per­sonen des öffent­lichen Rechts, die im hoheit­lichen Bereich steuer­begüns­tigte Zwecke verwirk­lichen, fallen nicht als leis­tungs­empfan­gende Körper­schaften in den An­wen­dungs­bereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

Hintergrund: Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Fest­stellungs­bescheid über die Satzungs­mäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalender­jahr beseitigt werden, das auf die Bekannt­gabe der Aufhebung der Fest­stellung folgt.

Sachverhalt: Nach ihrer Satzung verfolgte die Klägerin "ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuer­begünstigte Zwecke' der Abgaben­ordnung", ohne diese näher zu umschreiben. Zweck der Klägerin war zugleich die umfas­sende Unter­stützung ihrer Mitglieder im Bereich der Infor­mations­techno­logie. Dies sollte erfolgen durch … IT-Leistungen zur Förde­rung der … Mitglieder und deren Zwecke, die sich auf Wissen­schaft … und Lehre bezogen. Mitglieder konnten juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts werden. Dasselbe galt für deren recht­lich selbständige Einrich­tungen wie auch für deren Unter­nehmen, soweit an diesen privates Kapital nicht beteiligt war, es an einer gewerb­lichen Markt­tätigkeit fehlte und sie vergabe­recht­lich als öffent­liche Auftrag­geber galten.

Die Klägerin entwickelte Software, die die Geschäfts­prozesse ihrer Mitglieder abbildete. Die Software diente im Wesent­lichen der Abwick­lung von Bewerbungs­prozessen und der Unter­stützung der laufenden Verwaltung, aber auch der Vernetzung von in der Forschung tätigen Personen sowie der Buch­führung und Personal­verwaltung. Über ‑ offen­gelegte ‑ Schnittvstellen konnte die von der Klägerin entwickelte Software in andere Systeme integriert werden. Weiter vergab die Klägerin Stipendien und betreute wissen­schaft­liche Arbeiten.

Im Januar 2015 erließ das FA einen Fest­stellungs­bescheid über die Ein­haltung der satzungs­mäßigen Voraus­setzungen nach den §§ 515960 und 61 AO, wonach die Klägerin den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissen­schaft und Forschung verfolge.

Nach einer Außenprüfung gelangte es dagegen zu der Auffas­sung, der Fest­stellungs­bescheid enthalte einen materiel­len Fehler, da die Klägerin nicht unmittelbar selbst den steuer­begünstig­ten Zweck der Wissen­schaft und Forschung verfolge. Dement­sprechend erließ das FA im November 2020 einen Bescheid, mit dem es den Fest­stellungs­bescheid mit Wirkung ab dem Kalender­jahr 2021 aufhob.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 21.9.2023 - 6 K 335/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Aufhebungs­bescheid nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO rechtmäßig ist, da der zuvor ergangene Fest­stellungs­bescheid über die Satzungs­mäßigkeit materielle Fehler aufweist. Denn der Satzung der Klägerin ist nicht zu ent­nehmen, dass sie unmittel­bar Wissen­schaft, Forschung oder Lehre fördert.

  • Unter den allgemeinen Bedingun­gen des § 51 AO wird gemäß § 59 Halbsatz 1 AO die Steuer­vergünsti­gung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er aus­schließ­lich und un­mittel­bar verfolgt wird.

  • Damit einer Satzung entsprechend § 59 Halbsatz 1 AO zu entnehmen ist, "welchen Zweck die Körper­schaft verfolgt", der "den Anfor­derungen der §§ 52 bis 55 ent­spricht", ist in der Satzung ein den §§ 52 bis 55 AO ent­sprechen­der Zweck anzu­geben, den die Körper­schaft verfolgt.

  • Im Streitfall fehlt es bereits an der satzungs­mäßigen Angabe einer den §§ 52 bis 55 AO entsprechenden Zweckverfolgung. Hierfür reicht die Angabe in der Satzung der Klägerin, dass sie Zwecke "im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstige Zwecke' der Abgaben­ordnung" verfolgt, nicht aus.

  • Soweit sich aus der Satzung der Klägerin weiter ergibt, dass ihr Zweck in der "Unter­stützung ihrer Mitglieder" bestehe, folgt hieraus zwar die Angabe eines von ihr verfolgten Zwecks. Die Unter­stützung von Mitgliedern ist aber keine den §§ 52 bis 55 AO entsprechende Zweck­verfolgung.

  • Die Frage, ob die Organisationsform der Klägerin als Genossen­schaft, deren Zweck ent­sprechend § 1 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes betref­fend die Erwerbs- und Wirt­schafts­genossen­schaften darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mit­glieder zu fördern, einer auf §§ 51 ff. AO beruhen­den Steuer­vergünsti­gung von vornherein entgegen­steht, jeden­falls dann uner­örtert bleiben, wenn ‑ wie hier ‑ sich aus der ‑ auf Unter­stützung anderer gerichteten ‑ Rechtsform der Klägerin ergibt, dass sie die Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern beab­sichtigt und keine eindeutigen Bestim­mungen vorliegen, aus denen sich eine eigene steuer­begünstigte Zweck­verfolgung ergibt.


Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforder­lich).