Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026

Verfahrensrecht / Ein­kommen­steuer | AdV im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG (BFH)

Keine Aus­setzung der Voll­ziehung trotz ernst­licher Zweifel am An­wen­dungs­bereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG, wenn und soweit eine Saldie­rung zu­lasten des Steuer­pflich­tigen zu er­folgen hat (BFH, Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV); veröf­fent­licht am 26.3.2026).

Hintergrund: Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines ange­fochte­nen Verwal­tungsakts ganz oder teil­weise auszu­setzen, wenn ernst­liche Zweifel an dessen Recht­mäßigkeit bestehen oder wenn die Voll­ziehung für den Betrof­fenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Sachverhalt: Die im Inland wohn­haften Antrag­steller sind ver­heiratet. Der Antrag­steller war im Streit­jahr in Luxem­burg unselb­ständig beschäf­tigt. Vom 1.1. bis 31.7. war er aktiv tätig, vom 1.8. bis 31.12. befand er sich im Anpas­sungs­vorruhe­stand. In diesem Zeitraum erhielt er Vor­ruhe­stands­ver­gütungen des luxem­burgischen Arbeits­gesetzes.

Nach luxem­burgischem Recht kann der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer neben dem regu­lären Arbeits­lohn eine (Gewinn-)Be­teili­gungs­prämie zahlen, um ihn an das Unter­nehmen zu binden und für seine Leistung zu belohnen. Die Prämie ist abhängig von ihrer Höhe im Ver­hältnis zum Jahreslohn bis zu 50 % steuerfrei (Art. 115 Nr. 13a luxem­burgisches EStG).

Das FA behandelte im Einkom­men­steuer­bescheid für das Streit­jahr den in Luxem­burg steuer­freien Teil der Beteili­gungs­prämie als in Deutsch­land steuer­pflichtig. Im Übrigen stellte das FA die luxem­burgischen Einkünfte des Antrag­stellers von der Besteue­rung frei und berück­sichtigte sie lediglich im Rahmen des Progres­sions­vorbe­halts.

Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein und bean­tragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte dies ab. Das Ein­spruchs­verfahren ruht. Den daraufhin gem. § 69 FGO erho­benen Antrag auf gericht­liche AdV lehnte das FG ab. Schilderungen zu § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG sind der Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH (s.u.) zu entnehmen.

Der BFH setzt die Voll­ziehung des ange­griffenen Einvkommen­steuer­bescheids nicht aus:

  • Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob der in Luxem­burg steuer­freie Anteil der Betei­ligungs­prämie, soweit Luxem­burg nach dem DBA-Luxemburg 2012 das Besteue­rungs­recht zusteht, in Deutsch­land steuer­pflichtig ist. Dies hängt, soweit die Betei­ligungs­prämie auf die aktive Tätig­keits­phase des Antrag­stellers entfällt, von der Rechts­frage ab, wie der Begriff "Teile von Ein­künften" im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 des EStG auszulegen ist. Diese Frage ist bislang höchst­richter­lich nicht geklärt und um­stritten.

  • Gleichwohl ist die Vollziehung des ange­fochtenen Ein­kommen­steuer­bescheids, soweit die fest­gesetzte Steuer auf dem in Luxem­burg steuer­freien Anteil der Betei­ligungs­prämie beruht, der auf die aktive Tätig­keits­phase entfällt, nicht auszu­setzen. Zwar wäre die steuer­liche Bemes­sungs­grund­lage insoweit zu vermindern. Die Steuer­fest­setzung für das Streit­jahr weist jedoch zugunsten der Antrag­steller Rechts­fehler hin­sicht­lich anderer Besteue­rungs­grund­lagen auf, aufgrund derer die Bemes­sungs­grund­lage zu erhöhen ist. Deshalb hat unter Berück­sichti­gung des Verböse­rungs­verbots insoweit eine Sal­dierung zu erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 1.12.2010 - XI R 46/08, Rz. 52) und eine Aussetzung zu unter­bleiben.


Quelle: BFH, Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV); NWB Datenbank (JT)

 
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