Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026
Verfahrensrecht / Einkommensteuer | AdV im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG (BFH)
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat (BFH, Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV); veröffentlicht am 26.3.2026).
Hintergrund: Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Sachverhalt: Die im Inland wohnhaften Antragsteller sind verheiratet. Der Antragsteller war im Streitjahr in Luxemburg unselbständig beschäftigt. Vom 1.1. bis 31.7. war er aktiv tätig, vom 1.8. bis 31.12. befand er sich im Anpassungsvorruhestand. In diesem Zeitraum erhielt er Vorruhestandsvergütungen des luxemburgischen Arbeitsgesetzes.
Nach luxemburgischem Recht kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem regulären Arbeitslohn eine (Gewinn-)Beteiligungsprämie zahlen, um ihn an das Unternehmen zu binden und für seine Leistung zu belohnen. Die Prämie ist abhängig von ihrer Höhe im Verhältnis zum Jahreslohn bis zu 50 % steuerfrei (Art. 115 Nr. 13a luxemburgisches EStG).
Das FA behandelte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den in Luxemburg steuerfreien Teil der Beteiligungsprämie als in Deutschland steuerpflichtig. Im Übrigen stellte das FA die luxemburgischen Einkünfte des Antragstellers von der Besteuerung frei und berücksichtigte sie lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte dies ab. Das Einspruchsverfahren ruht. Den daraufhin gem. § 69 FGO erhobenen Antrag auf gerichtliche AdV lehnte das FG ab. Schilderungen zu § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG sind der Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH (s.u.) zu entnehmen.
Der BFH setzt die Vollziehung des angegriffenen Einvkommensteuerbescheids nicht aus:
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Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob der in Luxemburg steuerfreie Anteil der Beteiligungsprämie, soweit Luxemburg nach dem DBA-Luxemburg 2012 das Besteuerungsrecht zusteht, in Deutschland steuerpflichtig ist. Dies hängt, soweit die Beteiligungsprämie auf die aktive Tätigkeitsphase des Antragstellers entfällt, von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff "Teile von Einkünften" im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 des EStG auszulegen ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und umstritten.
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Gleichwohl ist die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, soweit die festgesetzte Steuer auf dem in Luxemburg steuerfreien Anteil der Beteiligungsprämie beruht, der auf die aktive Tätigkeitsphase entfällt, nicht auszusetzen. Zwar wäre die steuerliche Bemessungsgrundlage insoweit zu vermindern. Die Steuerfestsetzung für das Streitjahr weist jedoch zugunsten der Antragsteller Rechtsfehler hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen auf, aufgrund derer die Bemessungsgrundlage zu erhöhen ist. Deshalb hat unter Berücksichtigung des Verböserungsverbots insoweit eine Saldierung zu erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 1.12.2010 - XI R 46/08, Rz. 52) und eine Aussetzung zu unterbleiben.
Quelle: BFH, Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV); NWB Datenbank (JT)
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