Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026

Kirchensteuer | Nachweis des Wieder­eintritts in die Kirche (BFH)

An die Fest­stel­lungen des FG zu Be­stand und In­halt inner­kirch­licher Be­stim­mun­gen ist der BFH als Revi­sions­instanz wie an eine Tat­sachen­fest­stel­lung ge­bunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bin­dungs­wir­kung ent­fällt, so­weit die erst­instanz­lichen Fest­stel­lungen auf einem nur kur­sori­schen Über­blick über die zu behan­delnde Mate­rie be­ruhen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; veröf­fent­licht am 26.3.2026).

Sachverhalt: Die Kläger sind ver­heira­tet und wurden in den Streit­jahren 2012 bis 2018 zur Ein­kommen­steuer zusam­men­veran­lagt. Beide sind evange­lisch getauft. Seit August 1985 hatten die Kläger ihren Haupt­wohn­sitz im Bereich der Evange­lischen Landes­kirche in Württem­berg und ggf. nur einen Neben­wohn­sitz in Bayern. Der Kläger selbst bestrei­tet den Neben­wohn­sitz.

Der Kläger war (unstreitig) im Jahr 1973 aus der Kirche ausge­treten. Streitig ist jedoch, ob der Kläger im Okto­ber 1985 – durch eine ent­sprechende Erklä­rung gegen­über einem baye­rischen Pfarrer – wieder in die Evan­gelisch-Luthe­rische Kirche in Bayern einge­treten ist.

In den Einkommen­steuer­erklärun­gen gaben die Kläger den eigenen Angaben zufolge seit 1988 und nach den vor­liegen­den Unter­lagen bis 2013 jeweils die Konfes­sion „evange­lisch“ an. Dement­sprechend setzte das Evange­lisch-Luthe­rische Kirchen­steuer­amt (KiStA) auf dieser Grund­lage jährlich Kirchen­steuer fest. Die Kläger zahlten bis ein­schließ­lich 2013 die fest­gesetzte Kirchen­steuer auch jeweils frist­gemäß.

Gegen den Kirchen­steuer­bescheid für 2012 sowie gegen die Kirchen­steuer­voraus­zahlungs­bescheide für 2013 und 2014 legten die Kläger am 1.2.2014 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der Kläger geltend, dass er bereits vor vielen Jahren aus der Kirche ausgetreten sei. Demgegenüber wies das KiStA darauf hin, dass der Kläger ausweis­lich einer Kartei­karte aus dem Jahr 1985, die zu einem im Deka­nats­bezirk geführ­ten Ver­zeichnis der Wieder­eintritte gehört, wieder in die Kirche einge­treten sei. Eine unter­schriebene (Wieder)Ein­tritts­urkunde oder andere vom Kläger unter­zeichnete urkund­liche Nach­weise über einen Wieder­eintritt konnte die KiStA nicht vorlegen.

Im September 2018 trat der Kläger aus der Kirche aus. Das KiStA setzte auch für die Folge­jahre 2013 bis 2018 evange­lische Kirchen­steuer fest. Die Kläger legten gegen alle Bescheide Ein­spruch ein und machten geltend, dass die vom KiStA über­sandten Unter­lagen kein hin­reichender Nachweis für einen Wieder­eintritt im Jahr 1985 seien.

Das FG München bejahte den Wieder­eintritt und wies in erster Instanz die Klage ab (FG München, Urteil v. 15.12.2021 - 1 K 1872/18NWB OAAAJ-18255). Hier­gegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung zurück:

  • Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchen­steuern zahlen. Wer Ange­höriger einer Kirche oder Reli­gions­gemein­schaft in Bayern ist, bestimmt sich nach inner­kirch­lichem Recht. Über Bestand und Inhalt dieses Rechts hat gem. § 155 FGO i. V. mit § 560 ZPO das Finanzgericht als Tat­sachen­instanz zu entscheiden.

  • Das FG darf sich bei seinen Ermittlungen zum inner­kirch­lichen Recht regel­mäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der ein­schlägi­gen Bestim­mungen zu ermit­teln und wieder­zugeben. Das inner­kirch­liche Recht ist vielmehr so anwenden, wie es die maßgeb­lichen inner­kirch­lichen Stellen auslegen und anwenden.

  • Das gilt auch für die inner­kirch­lichen Rege­lungen über den Wieder­eintritt eines ehe­maligen Kirchen­mitglieds, da die Bestim­mungen über den Kirchen­ein- und Kirchen­austritt zu den „eigenen Ange­legen­heiten“ der Religions­gesell­schaften i. S. von Art. 140 GG, Art. 137 WRV gehören. Daher ist die Mitglied­schaft in einer Religions­gemein­schaft mit Wirkung für den welt­lichen Bereich grund­sätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religions­gemein­schaft zu beurteilen.

  • Das FG hätte ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraus­setzun­gen die Evange­lische-Luthe­rische Kirche in Bayern selbst nach den maßgeb­lichen Bestim­mungen über den vor­liegenden Streit­fall hinaus den Kirchen­eintritt eines nur mit einem Neben­wohnsitz in Bayern ansäs­sigen ausge­tretenen Kirchen­mitglieds zulässt. Zumal sich die Annahme des FG, der Kläger habe einen Neben­wohnsitz in Bayern gehabt, nicht ohne Weiteres aus den vor­liegenden Melde­bescheini­gungen ergibt.


Quelle: BFH, Presse­mitteilung v. 26.3.2026 und BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; NWB Datenbank (cg)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).