Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026
Kirchensteuer | Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche (BFH)
An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; veröffentlicht am 26.3.2026).
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2012 bis 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Beide sind evangelisch getauft. Seit August 1985 hatten die Kläger ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und ggf. nur einen Nebenwohnsitz in Bayern. Der Kläger selbst bestreitet den Nebenwohnsitz.
Der Kläger war (unstreitig) im Jahr 1973 aus der Kirche ausgetreten. Streitig ist jedoch, ob der Kläger im Oktober 1985 – durch eine entsprechende Erklärung gegenüber einem bayerischen Pfarrer – wieder in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern eingetreten ist.
In den Einkommensteuererklärungen gaben die Kläger den eigenen Angaben zufolge seit 1988 und nach den vorliegenden Unterlagen bis 2013 jeweils die Konfession „evangelisch“ an. Dementsprechend setzte das Evangelisch-Lutherische Kirchensteueramt (KiStA) auf dieser Grundlage jährlich Kirchensteuer fest. Die Kläger zahlten bis einschließlich 2013 die festgesetzte Kirchensteuer auch jeweils fristgemäß.
Gegen den Kirchensteuerbescheid für 2012 sowie gegen die Kirchensteuervorauszahlungsbescheide für 2013 und 2014 legten die Kläger am 1.2.2014 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der Kläger geltend, dass er bereits vor vielen Jahren aus der Kirche ausgetreten sei. Demgegenüber wies das KiStA darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer Karteikarte aus dem Jahr 1985, die zu einem im Dekanatsbezirk geführten Verzeichnis der Wiedereintritte gehört, wieder in die Kirche eingetreten sei. Eine unterschriebene (Wieder)Eintrittsurkunde oder andere vom Kläger unterzeichnete urkundliche Nachweise über einen Wiedereintritt konnte die KiStA nicht vorlegen.
Im September 2018 trat der Kläger aus der Kirche aus. Das KiStA setzte auch für die Folgejahre 2013 bis 2018 evangelische Kirchensteuer fest. Die Kläger legten gegen alle Bescheide Einspruch ein und machten geltend, dass die vom KiStA übersandten Unterlagen kein hinreichender Nachweis für einen Wiedereintritt im Jahr 1985 seien.
Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies in erster Instanz die Klage ab (FG München, Urteil v. 15.12.2021 - 1 K 1872/18, NWB OAAAJ-18255). Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
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Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Angehöriger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft in Bayern ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Über Bestand und Inhalt dieses Rechts hat gem. § 155 FGO i. V. mit § 560 ZPO das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden.
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Das FG darf sich bei seinen Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht regelmäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben. Das innerkirchliche Recht ist vielmehr so anwenden, wie es die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen auslegen und anwenden.
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Das gilt auch für die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, da die Bestimmungen über den Kirchenein- und Kirchenaustritt zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften i. S. von Art. 140 GG, Art. 137 WRV gehören. Daher ist die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen.
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Das FG hätte ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Evangelische-Lutherische Kirche in Bayern selbst nach den maßgeblichen Bestimmungen über den vorliegenden Streitfall hinaus den Kircheneintritt eines nur mit einem Nebenwohnsitz in Bayern ansässigen ausgetretenen Kirchenmitglieds zulässt. Zumal sich die Annahme des FG, der Kläger habe einen Nebenwohnsitz in Bayern gehabt, nicht ohne Weiteres aus den vorliegenden Meldebescheinigungen ergibt.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 26.3.2026 und BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; NWB Datenbank (cg)
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