Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026

Umsatzsteuer | Umsatz­steuer für Tier­sehnen und Tier­mägen (BFH)

Getrocknete und zer­teilte Straußen­mägen sind unab­hängig von ihrer Genieß­bar­keit in Pos. 0504 der Kombi­nier­ten Nomen­klatur (KN) einzu­reihen. Sie unter­liegen nicht dem er­mäßigten Um­satz­steuer­satz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Haus­geflügel gelten. Pferde­sehnen, Straußen­knie­sehnen, Hirsch­sehnen und Straußen­sehnen unter­liegen dann dem er­mäßig­ten Um­satz­steuer­satz, wenn sie als genieß­bare Schlacht­neben­erzeug­nisse ange­sprochen wer­den kön­nen. Sie sind genieß­bar, wenn sie auf­grund ihrer objek­tiven Merk­male und Eigen­schaften zur mensch­lichen Ernäh­rung geeig­net sind (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; veröf­fent­licht am 26.3.2026).

Sachverhalt: Der Gesell­schafts­zweck der Klägerin um­fasst die Herstel­lung und den Vertrieb von Tier­nahrung und Tier­pflege­produkten. Streitig ist die Anwen­dung des ermäßigten Steuer­satzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 UStG auf Liefe­rungen von Pferde­sehnen, Straußen­knie­sehnen, Hirsch­sehnen, Straußen­sehnen und Straußen­mägen in den Veran­lagungs­zeit­räumen 2014 bis 2016. Nach einer Außen­prüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Umsätze dem Regel­steue­rsatz unter­lägen, und erließ geänderte Umsatz­steuer­bescheide für die Streit­jahre. Zur Begrün­dung führte das Finanz­amt u. a. das BMF-Schreiben v. 5.8.2004 (BStBl 2004 I S. 638, Rz. 22) an, wonach nach Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Lieferungen von Flechsen und Sehnen nicht begünstigt seien. Die Klägerin legte gegen die geän­derten Umsatz­steuer­bescheide Einspruch ein und beantragte, die Umsätze dem ermäßigten Umsatz­steuer­satz zu unter­werfen. Die Lieferungen mit Waren aus den o. g. Produk­tgruppen seien dem ermäßig­ten Steuer­satz zu unter­werfen, da sie unter Nr. 37 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Kapitel [Kap.] 23: Rück­stände und Abfälle der Lebens­mittel­industrie; zuberei­tetes Futter) zu erfassen wären.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, die hier­gegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 9.6.2022 - 6 K 1542/20NWB IAAAJ-82915). Das FG Rhein­land-Pfalz kam eben­falls zu dem Ergebnis, dass eine Ein­reihung in Kap. 23 der KN ausscheide. Der Steuersatz ermäßige sich auch weder gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 Nr. 2 (Fleisch und genießbare Schlacht­nebenverzeug­nisse), noch gem. Anlage 2 Nr. 5 (andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Haus­rindern und Haus­geflügel, rohe Knochen).

Auf die Revision der Klägerin hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung zurück:

  • Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 19 % auf 7 % für Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegen­stände. Dazu gehören genieß­bare Schlacht­neben­erzeug­nisse des Kap. 2 KN und Mägen von Haus­geflügel aus Pos. 0504 KN. Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und seiner Anlage 2 kommt es allein auf die zoll­tarif­lichen Vor­schriften und Begriffe an.

  • Für die Einreihung von Schlacht­neben­erzeug­nissen kommt es nach den zoll­tarif­lichen Vor­gaben maß­geblich darauf an, ob diese genießbar sind. Unter welchen Voraus­setzungen Schlacht­neben­erzeug­nisse als genießbar ange­sehen werden können, ist in Kap. 2 der KN nicht geregelt. Den Erläuterungen, die zur Auslegung der KN heran­gezogen werden dürfen, ist zu entnehmen, dass unter Genieß­barkeit die Eignung zur mensch­lichen Ernährung verstanden wird.

  • Die Eignung von Schlacht­neben­erzeug­nissen zur mensch­lichen Ernährung entfällt nicht allein dadurch, dass aus ihnen Tier­futter herge­stellt werden soll. Genießbare Schlacht­neben­erzeug­nisse i. S. von Anlage 2 Nr. 2 sind z. B. auch in einem Futter­mittel­betrieb getrocknete Schweine­ohren, auch wenn diese wegen der Art der Verar­beitung nach lebens­mittel- und hygiene­recht­lichen Vorschriften nicht für den mensch­lichen Verzehr bestimmt und geeignet sind (BFH, Urteil v. 7.7.2015 - VII R 65/13, nv, VII R 65/13; s. dazu auch BMF-Schreiben v. 16.10.2006, BStBl 2006 I S. 620).

  • Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich eben­falls nicht, dass Sehnen generell als unge­nießbar gelten.

  • Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob die Pferde-, Straußen­knie-, Hirsch- und Straußen­sehnen genieß­bar sind und damit in die Pos. 0210 KN (Unterpos. 0210 99 85 KN) einzu­reihen sind. Sofern sie nicht genieß­bar sind, gehören sie in die Pos. 0511 KN (Unterpos. 0511 99 10 KN) und unter­liegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

  • Tiermägen werden in der KN separat ange­sprochen und fallen nicht unter Schlacht­neben­erzeug­nisse i. S. der Pos. 0210 KN. Getrock­nete und zerteilte Straußen­mägen sind unab­hängig von ihrer Genieß­barkeit in die Unterpos. 0504 00 00 KN einzu­reihen. Sie unter­liegen nicht dem ermäßigten Umsatz­steuer­satz, da Strauße nicht als Haus­geflügel anzusehen sind.


Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; NWB Datenbank (cg)

 
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