Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026
Umsatzsteuer | Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)
Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; veröffentlicht am 26.3.2026).
Sachverhalt: Der Gesellschaftszweck der Klägerin umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Tiernahrung und Tierpflegeprodukten. Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 UStG auf Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Zur Begründung führte das Finanzamt u. a. das BMF-Schreiben v. 5.8.2004 (BStBl 2004 I S. 638, Rz. 22) an, wonach nach Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Lieferungen von Flechsen und Sehnen nicht begünstigt seien. Die Klägerin legte gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide Einspruch ein und beantragte, die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Die Lieferungen mit Waren aus den o. g. Produktgruppen seien dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, da sie unter Nr. 37 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Kapitel [Kap.] 23: Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter) zu erfassen wären.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.6.2022 - 6 K 1542/20, NWB IAAAJ-82915). Das FG Rheinland-Pfalz kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Einreihung in Kap. 23 der KN ausscheide. Der Steuersatz ermäßige sich auch weder gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 Nr. 2 (Fleisch und genießbare Schlachtnebenverzeugnisse), noch gem. Anlage 2 Nr. 5 (andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, rohe Knochen).
Auf die Revision der Klägerin hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
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Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 19 % auf 7 % für Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse des Kap. 2 KN und Mägen von Hausgeflügel aus Pos. 0504 KN. Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und seiner Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an.
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Für die Einreihung von Schlachtnebenerzeugnissen kommt es nach den zolltariflichen Vorgaben maßgeblich darauf an, ob diese genießbar sind. Unter welchen Voraussetzungen Schlachtnebenerzeugnisse als genießbar angesehen werden können, ist in Kap. 2 der KN nicht geregelt. Den Erläuterungen, die zur Auslegung der KN herangezogen werden dürfen, ist zu entnehmen, dass unter Genießbarkeit die Eignung zur menschlichen Ernährung verstanden wird.
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Die Eignung von Schlachtnebenerzeugnissen zur menschlichen Ernährung entfällt nicht allein dadurch, dass aus ihnen Tierfutter hergestellt werden soll. Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i. S. von Anlage 2 Nr. 2 sind z. B. auch in einem Futtermittelbetrieb getrocknete Schweineohren, auch wenn diese wegen der Art der Verarbeitung nach lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet sind (BFH, Urteil v. 7.7.2015 - VII R 65/13, nv, VII R 65/13; s. dazu auch BMF-Schreiben v. 16.10.2006, BStBl 2006 I S. 620).
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Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich ebenfalls nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.
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Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob die Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen genießbar sind und damit in die Pos. 0210 KN (Unterpos. 0210 99 85 KN) einzureihen sind. Sofern sie nicht genießbar sind, gehören sie in die Pos. 0511 KN (Unterpos. 0511 99 10 KN) und unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
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Tiermägen werden in der KN separat angesprochen und fallen nicht unter Schlachtnebenerzeugnisse i. S. der Pos. 0210 KN. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in die Unterpos. 0504 00 00 KN einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da Strauße nicht als Hausgeflügel anzusehen sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; NWB Datenbank (cg)
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