Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026
Erbschaftsteuer | Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 (BFH)
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 9.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23; veröffentlicht am 26.3.2026).
Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Urteil v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12) entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.6.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 8.7.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 9.11.2016 wurde die Neuregelung v. 4.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 1.7.2016 Anwendung finden.
Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Besteuerung einer am 24.7.2016 erfolgten Schenkung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG i. d. F. des ErbStAnpG 2016. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b ErbStG und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung der Neuregelung unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig gewesen sei.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen.
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Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.6.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.6.2016 hinaus entfallen.
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Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 22.9.2016 nicht betroffen waren.
Quelle: Pressemitteilung v. 26.3.2026 und BFH, Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23; NWB Datenbank (Sti)
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