Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2026

Erbschaftsteuer | Zuläs­sige Rück­wirkung der An­wen­dung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 (BFH)

Die rück­wir­kende An­wen­dung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schen­kun­gen, die vor dem In­kraft­treten der Vor­schrift am 9.11.2016 erfolgt sind, ist ver­fas­sungs­recht­lich zu­lässig (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23; veröf­fent­licht am 26.3.2026).

Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Urteil v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12) ent­schieden, dass das damals geltende Erb­schaft- und Schenkung­steuer­recht zwar ver­fassungs­widrig war, bis zu einer Neu­regelung aber weiter ange­wendet werden konnte. Es hatte den Gesetz­geber ver­pflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neu­regelung zu treffen. Das Gesetz­gebungs­ver­fahren wurde jedoch nicht inne­rhalb dieser Frist abge­schlossen. Nachdem der Bundes­tag am 24.6.2016 die Reform der Erb­schaft- und Schenkung­steuer be­schlos­sen hatte, rief der Bundes­rat am 8.7.2016 den Vermitt­lungs­aus­schuss an. Erst am 9.11.2016 wurde die Neu­regelung v. 4.11.2016 im Bundes­gesetz­blatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schen­kungen ab dem 1.7.2016 Anwen­dung finden.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Besteue­rung einer am 24.7.2016 erfolgten Schenkung von Betriebs­ver­mögen nach den §§ 13a13b ErbStG i. d. F. des ErbStAnpG 2016. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwen­dung des § 13b ErbStG und vertrat die Auffassung, dass die Rück­wirkung der Neu­regelung unzu­lässig und die Neu­regelung damit ver­fassungs­widrig gewesen sei.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Die Prinzipien der Rechts­sicher­heit und des Ver­trauens­schutzes, die im Rechts­staats­prinzip und in den Grund­rechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rück­wirkung zwar entgegen. Von dem grund­sätz­lichen Verbot rück­wirkender Gesetze bestehen jedoch Aus­nahmen.

  • Es gilt nicht, soweit sich kein Ver­trauen auf den Bestand des gel­tenden Rechts bilden konnte oder ein Ver­trauen auf eine bestimmte Rechts­lage nicht schutz­würdig war. Das ist der Fall, wenn die Betrof­fenen mit der Änderung einer gesetz­lichen Regelung rechnen mussten. Im Urteils­fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.6.2016 ein schutz­würdiges Vertrauen in den Fort­bestand des alten Rechts über den 30.6.2016 hinaus entfallen.

  • Die Einberufung des Vermittlungs­aus­schusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschluss­empfehlung des Vermitt­lungs­aus­schusses v. 22.9.2016 nicht betrof­fen waren.


Quelle: Pressemitteilung v. 26.3.2026 und BFH, Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23; NWB Datenbank (Sti)

 
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