Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Einkommensteuer | Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung (BFH)
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist (BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 33/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Hintergrund: Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
Danach sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände beziehungsweise Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zu den GoB gehört auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine konzernangehörige GmbH. Die Beigeladene übertrug einer weiteren Konzerngesellschaft, der Y-GmbH, Infrastrukturassets gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen einen Generalmiet- und Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin als gewerbliche Zwischenmieterin fungierte. In dieser Eigenschaft vermietete sie der Y-GmbH u. a. Grundstücke, auf denen sich die im Eigentum der Y-GmbH befindliche Infrastruktur befand. Weiter hatten die Klägerin, die Beigeladene und die Y-GmbH hierzu einen Rahmenmietvertrag geschlossen. In diesem Rahmenvertrag wurde eine Rückbauverpflichtung vereinbart, wonach die Kosten hierfür von der Beigeladenen und der Mieterin zu tragen waren.
Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die im Rahmenvertrag festgelegten Kosten für den Rückbau ein eigenständiges Entgelt der Y-GmbH für die Nutzung der Infrastrukturassets während der Laufzeit der Mietverträge seien. In Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge habe die Klägerin Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
Die hiergegen erhobene Klage wurde stattgegeben (FG Köln, Urteil v. 15.9.2022 - 10 K 1809/18).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
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Das FG hat zutreffend erkannt, dass die vom FA in Ansatz gebrachten Forderungen aus privatrechtlichen Rückbauverpflichtungen nicht gewinnerhöhend zu bilanzieren sind.
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Gemäß den GoB sind die im Streit stehenden Forderungen grundsätzlichen zu berücksichtigen. Zu den GoB gehört jedoch auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
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Hiernach wird ein Gewinn regelmäßig realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist. Die Forderung muss entweder rechtlich bereits entstanden sein oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen sind im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden und der Kaufmann kann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen (vgl. BFH, Urteil v. 30.4.2025 - X R 12-13/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025 S. 856, Rz 20).
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Forderungen und Schulden aus einem schwebenden Geschäft dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Ein Bilanzausweis ist jedoch dann geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht vertraglicher Rechtsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners "gestört" ist. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 25.5.2016 - I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016 S. 930, Rz 14 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.10.2016 sowie Kolbe, StuB 1/2017 S. 12).
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Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ausgegangen. Der Aktivierung der in Streit stehenden Forderungen steht die mangelnde Realisierung entgegen. Das FG hat zutreffend angenommen, dass das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Rückbau beziehungsweise Erstattung der fiktiven Rückbaukosten "keineswegs gewiss" ist. Die Y-GmbH habe als Eigentümerin der Infrastrukturassets insbesondere das Recht, diese bereits während der Mietzeit zu entfernen. Für diesen Fall liefe die Rückbauverpflichtung gegenüber der Klägerin leer. Eine quasisichere, hinreichend konkretisierte Forderung könne deshalb nicht angenommen werden.
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Weiter hat das FG das Vertragsverhältnis dahingehend gewürdigt, dass sich die wechselseitigen Pflichten, einerseits die Nutzungsüberlassung der Grundstücke durch die Klägerin, andererseits die Mietzahlung durch die Y-GmbH, vollends ausglichen. Ein Erfüllungsrückstand der Y-GmbH, der eine Aktivierung zuließe, sei nicht anzunehmen. Denn eine Pflicht, während des Laufs des Mietvertrags die Infrastrukturassets abschnittsweise entfernen zu müssen, bestehe für die Y-GmbH nicht.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 33/22; NWB Datenbank (lb)
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