Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Gewerbesteuer | Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft (BFH)
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin, einer GmbH, aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG (KG, Untergesellschaft, Mitunternehmerschaft) im Streitjahr 2012 ‑ also nach Inkrafttreten des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (StBAÄG) v. 23.7.2002 (BGBl I 2002, 2715) ‑ bei der Klägerin (Obergesellschaft, Mitunternehmerin) der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin beschäftigt sich mit der Entwicklung von Immobilienprojekten. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KG zu gründen. Jede dieser Gesellschaften schloss als Käuferin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Immobilie aus dem Sektor der Pflege- beziehungsweise Sozialimmobilien ab. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung ‑ also vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrags ‑ und vor dem Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft veräußerte die Klägerin jeweils ihre Kommanditanteile. Zum bilanzierten Vermögen der Projektgesellschaften gehörten im Zeitpunkt der Veräußerung der Mitunternehmeranteile weder Grundbesitz noch nennenswerte andere Wirtschaftsgüter. Nach diesem Muster errichtete die Klägerin zwischen Dezember 2011 und Februar 2016 insgesamt acht GmbH & Co. KG und verkaufte sie wieder, bevor die von diesen geschlossenen, aufschiebend bedingten Kaufverträge wirksam wurden.
In ihrer Gewerbesteuererklärung gab die Klägerin den Gewinn aus den Anteilsverkäufen nicht an. Das FA vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Errichtung der acht GmbH & Co. KG und die Veräußerung der Mitunternehmerbeteiligungen jeweils nach der gleichen Vorgehensweise innerhalb von fünf Jahren es rechtfertige, die hieraus in den Jahren ab 2012 erzielten Gewinne als laufende Einkünfte beziehungsweise als Gewerbeertrag des werbenden Betriebs der Klägerin zu beurteilen und bei ihr der Gewerbesteuer zu unterwerfen. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung des StBAÄG stehe dem nicht entgegen; § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG sei im Streitfall nicht anzuwenden.
Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt (FG Bremen, Urteil v. 15.9.2022 - 1 K 20/20 (6)).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils - entgegen der Auffassung des FA - kein laufender Gewinn der Klägerin aus deren eigenem (gewerblichen Grundstücks-)Handel ist, sondern ein Veräußerungsgewinn.
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Denn die vom FA angenommene Zuordnung zum laufenden Gewinn der Klägerin (Obergesellschaft) würde einen Handel mit Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern voraussetzen, an dem es im Streitfall fehlt.
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Die Klägerin konnte bei steuerlicher Betrachtung insbesondere nicht mit "Anteilen an Personengesellschaften" handeln, da ein Mitunternehmeranteil - anders als z.B. ein GmbH-Geschäftsanteil (s. BFH-Urteil v. 25.7.2001 - X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809) - steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt (z.B. BFH-Beschluss v. 7.12.2023 - IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283, Rz 36).
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Der Mitunternehmeranteil verkörpert die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind (vgl. BFH, Beschluss v. 25.2.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b cc; BFH, Urteile v. 1.3.2018 - IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539, Rz 32, und v. 22.6.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33) beziehungsweise die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (BFH, Beschluss v. 7.12.2023 - IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283, Rz 36).
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Die Klägerin konnte auch nicht mit ihr gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der KG handeln, da diese im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht über Wirtschaftsgüter verfügte.
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob dieser - wie das FG angenommen hat - infolge einer teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 (und 2) GewStG schon nicht im Gewerbeertrag der Obergesellschaft zu erfassen ist. Denn jedenfalls wäre er dort nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; NWB Datenbank (il)
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