Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026

Einkommensteuer | Kein Arbeitslohn durch Aus­zahlun­gen aus dem Defined Contri­bution Pension Scheme der NATO (BFH)

Die Auszah­lung des ange­sparten Gut­habens aus dem Defined Contri­bution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Ein­nahmen aus nicht­selbstän­diger Arbeit. Inso­weit liegt ledig­lich eine nicht­steuer­bare Vermö­gens­um­schich­tung vor (BFH, Urteil v. 22.1.2026 - VI R 24/23; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

Hintergrund: Das Defined Contri­bution Pension Scheme (DCSP) ist ein Ver­sorgungs­system der NATO, welches das alte Pensions­system (NATO Pension Scheme) zum 1.7.2005 abge­löst hat.

Sachverhalt: Der ursprüng­lich als Soldat in Deutsch­land beschäf­tigte Kläger war ab 2005 als Ange­stellter der NATO in Luxem­burg tätig. Nach Beendi­gung dieses Dienst­verhält­nisses im Jahr 2017 zog der Kläger mit seiner Frau, der Klägerin, wieder nach Deutsch­land zurück. Während seiner Tätig­keit war der Kläger in ein Versor­gungs­system der NATO (DCSP) einge­bunden, wobei fest­gelegte Gehalts­bestand­teile (vergleich­bar mit einem Arbeit­nehmer- und einem Arbeit­geber­beitrag) in Fonds einge­zahlt wurden, die in bestimm­ten Grenzen von den Mit­gliedern selbst bestimmt werden konnten. Nach seinem Aus­scheiden machte der Kläger von dem ihm nach den Bestim­mungen des Ver­sorgungs­systems zustehen­den Wahlrecht Gebrauch, sich das ange­sparte DCSP-Guthaben als Einmal­betrag aus­zahlen zu lassen.

Die Kläger waren der Auffassung, die Zahlung ist nach Art. 19 des Ottawa-Ab­kommens steuerfrei. Überdies ist ihm das einge­setzte Guthaben bereits in der Beitrags­phase zuge­flossen. Das FA behan­delte die im Jahr 2017 erfolgte Einmal­zahlung als Versor­gungs­bezug und unter­warf sie dem ermäßig­ten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 17.5.2023 - 14 K 3421/20 E; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.7.2023).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und sahen die Auszah­lung des DCPS-Guthabens als nicht­steuerbare Vermögens­umschich­tung an:

  • Nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens sind die Bedienste­ten der NATO i. S. des Art. 17 des Ottawa-Abkom­mens von Steuern auf die ihnen von der Organi­sation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit.

  • Zu den Gehältern und sonstigen Dienst­bezügen, die der Kläger in seiner Eigen­schaft als Be­dienste­ter der NATO von dieser bezog, gehören auch die Zu­führungen zu dem für ihn geführten DCPS-Konto. Denn dem Kläger sind die fraglichen Zahlungen in seiner Eigen­schaft als Be­dienste­ter der NATO zugeflossen.

  • Zu den Einkünften aus nicht­selbstän­diger Arbeit gehören nach ständiger Recht­sprechung des Senats gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbe­sondere Gehälter und Löhne, die "für" eine Beschäf­tigung im öffent­lichen oder privaten Dienst gewährt werden, unab­hängig davon, ob ein Rechts­anspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (vgl. Senatsurteile v. 4.5.2006 - VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006 S. 832 (s. hierzu Bergkemper, NWB 32/2006 S. 2689 Fach 6 S. 4707); v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024 S. 387, Rz 21 (s. hierzu Schloßmann/Englich, StuB 11/2024 S. 429 sowie unsere Online-Nachricht v. 27.2.2024), und v. 20.11.2024 - VI R 21/22, BFHE 286, 424, BStBl II 2025 S. 256, Rz 14 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.1.2025)).

  • Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG fließt gegen­wärtiger Arbeits­lohn auch dann zu, wenn sich die Sache - wirtschaft­lich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer Beträge zur Verfü­gung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunfts­sicherung verwendet hätte.

  • Arbeitslohn ist erst mit der Erlangung der wirt­schaft­lichen Ver­fügungs­macht zugeflossen. Zufluss­zeit­punkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeit­nehmers.

  • Mit den Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto erfolgte bereits der Zufluss dieser Beträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dem Kläger war das DCPS-Guthaben jeden­falls wirt­schaft­lich zuzu­rechnen. Die Zu­führun­gen zum DCPS-Guthaben sind den DCPS-Mit­gliedern - und so auch dem Kläger - also bereits während der aktiven Dienst­zeit gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.

  • Da der fragliche Arbeitslohn, den der Kläger von der NATO bezogen hat, ihm hiernach bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelmäßig (monatlich) ausgezahlt wurde und ihm damit auch zugeflossen ist, kommt eine nach­gelagerte Besteue­rung der Auszahlung des (gesamten) Guthabens gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr in Betracht. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nicht­steuer­bare Ver­mögens­umschich­tung vor.


Hinweis: Soweit der X. Senat des BFH mit Urteil v. 22.11.2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007 S. 402) Ruhe­gehalts­zahlungen an ehemalige NATO-Be­dienste­te als Einkünfte aus nicht­selbstän­diger Arbeit beurteilt hat, ist diese Entschei­dung noch zu dem für die NATO-Mitar­beiter geltenden alten Pensions­system (NATO Pension Scheme) ergangen. Der VI. Senat hatte vor­liegend jedoch über das zum 1.7.2005 neu einge­führte DCPS zu ent­scheiden, dessen Rege­lungen sich von dem alten Pensions­system der NATO grund­legend unter­scheiden. Daher war im Streit­fall auch keine Anfrage beim X. Senat des BFH veranlasst.


Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2026 - VI R 24/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).