Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Einkommensteuer | Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO (BFH)
Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor (BFH, Urteil v. 22.1.2026 - VI R 24/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Hintergrund: Das Defined Contribution Pension Scheme (DCSP) ist ein Versorgungssystem der NATO, welches das alte Pensionssystem (NATO Pension Scheme) zum 1.7.2005 abgelöst hat.
Sachverhalt: Der ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigte Kläger war ab 2005 als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2017 zog der Kläger mit seiner Frau, der Klägerin, wieder nach Deutschland zurück. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in ein Versorgungssystem der NATO (DCSP) eingebunden, wobei festgelegte Gehaltsbestandteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag) in Fonds eingezahlt wurden, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten. Nach seinem Ausscheiden machte der Kläger von dem ihm nach den Bestimmungen des Versorgungssystems zustehenden Wahlrecht Gebrauch, sich das angesparte DCSP-Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.
Die Kläger waren der Auffassung, die Zahlung ist nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei. Überdies ist ihm das eingesetzte Guthaben bereits in der Beitragsphase zugeflossen. Das FA behandelte die im Jahr 2017 erfolgte Einmalzahlung als Versorgungsbezug und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 17.5.2023 - 14 K 3421/20 E; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.7.2023).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und sahen die Auszahlung des DCPS-Guthabens als nichtsteuerbare Vermögensumschichtung an:
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Nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens sind die Bediensteten der NATO i. S. des Art. 17 des Ottawa-Abkommens von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit.
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Zu den Gehältern und sonstigen Dienstbezügen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Bediensteter der NATO von dieser bezog, gehören auch die Zuführungen zu dem für ihn geführten DCPS-Konto. Denn dem Kläger sind die fraglichen Zahlungen in seiner Eigenschaft als Bediensteter der NATO zugeflossen.
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Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbesondere Gehälter und Löhne, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (vgl. Senatsurteile v. 4.5.2006 - VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006 S. 832 (s. hierzu Bergkemper, NWB 32/2006 S. 2689 Fach 6 S. 4707); v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024 S. 387, Rz 21 (s. hierzu Schloßmann/Englich, StuB 11/2024 S. 429 sowie unsere Online-Nachricht v. 27.2.2024), und v. 20.11.2024 - VI R 21/22, BFHE 286, 424, BStBl II 2025 S. 256, Rz 14 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.1.2025)).
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Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG fließt gegenwärtiger Arbeitslohn auch dann zu, wenn sich die Sache - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte.
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Arbeitslohn ist erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers.
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Mit den Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto erfolgte bereits der Zufluss dieser Beträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dem Kläger war das DCPS-Guthaben jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen. Die Zuführungen zum DCPS-Guthaben sind den DCPS-Mitgliedern - und so auch dem Kläger - also bereits während der aktiven Dienstzeit gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.
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Da der fragliche Arbeitslohn, den der Kläger von der NATO bezogen hat, ihm hiernach bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelmäßig (monatlich) ausgezahlt wurde und ihm damit auch zugeflossen ist, kommt eine nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung des (gesamten) Guthabens gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr in Betracht. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.
Hinweis: Soweit der X. Senat des BFH mit Urteil v. 22.11.2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007 S. 402) Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt hat, ist diese Entscheidung noch zu dem für die NATO-Mitarbeiter geltenden alten Pensionssystem (NATO Pension Scheme) ergangen. Der VI. Senat hatte vorliegend jedoch über das zum 1.7.2005 neu eingeführte DCPS zu entscheiden, dessen Regelungen sich von dem alten Pensionssystem der NATO grundlegend unterscheiden. Daher war im Streitfall auch keine Anfrage beim X. Senat des BFH veranlasst.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2026 - VI R 24/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).