Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Einkommensteuer | "Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA I (BFH)
Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, z.B. aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 26.10.2018, BStBl 2018 I S. 1104). Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2013 infolge des Inkrafttretens eines neuen DBA (hier DBA Spanien 2011) einen Entstrickungsgewinn zu versteuern hat (sog. passive Entstrickung):
Die Klägerin ist eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, das ca. 59 % der Bilanzsumme ausmachte.
Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland - Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Aus dieser Änderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 1.1.2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Besteuerung.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Münster, Urteil v. 10.8.2022 - 13 K 559/19 G,F, ausführlich hierzu Eiling/Keßeler, IWB 24/2022 S. 1002 sowie unsere Online-Nachricht v. 3.11.2022).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb vom FA nicht um einen Entstrickungsgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG erhöht werden durften.
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Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG - anders als von der Vorinstanz angenommen - grundsätzlich auch infolge einer Änderung der Rechtslage – z.B. wegen des Inkrafttretens eines neuen oder geänderten DBA – eintreten (ebenso BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
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Denn der Wortlaut der Vorschrift ist durchgehend so formuliert, dass es auf ein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen als Tatbestandsmerkmal nicht ankommt (Blank in Haase, Wegzugsbesteuerung, Teil 3 Rz 552; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 214). Auch die Systematik des EStG und die Gesetzeshistorie zwingen nicht dazu, Fälle der passiven Entstrickung von dem Tatbestand auszunehmen.
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Auch zwingen weder das Verfassungsrecht noch das Unionsrecht zu einer Auslegung, nach der Fälle der passiven Entstrickung generell vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auszunehmen sind.
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Jedoch stellt sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).
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Ein aus der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG resultierender Gewinn ist für das Streitjahr jedenfalls deshalb nicht zu berücksichtigen, weil auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung, nach der eine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands mit dem Anwendungsbeginn des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 zum 1.1.2013 und dem Überschreiten der dort geregelten Immobilienquote zum Bilanzstichtag 31.12.2012 eingetreten ist, ein Entstrickungsgewinn nicht im Streitjahr zu erfassen gewesen wäre, sondern bereits im Jahr 2012.
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Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung.
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Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzessystematik und ebenso die Gesetzeshistorie dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eintreten sollen, die letzte juristische Sekunde ist, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Be-steuerungsrechts Deutschlands wirksam wird.
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Danach hätten die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung eine juristische Sekunde vor der erstmaligen Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 berücksichtigt werden müssen.
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Denn das DBA-Spanien 2011 ist gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien 2011 auf die nicht im Abzugswege erhobenen Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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Das war der 1.1.2013, weil das Abkommen am 18.10.2012 in Kraft getreten ist (BGBl II 2013, 329, BStBl I 2013, 363). Dementsprechend wäre der Entnahmegewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der letzten Sekunde vor Ablauf des 31.12.2012 zu erfassen gewesen.
Hinweis: Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven führen kann. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von DBA vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, so dass den Steuerpflichtigen häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen. Ebenfalls zur "passiven" Entstrickung hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23 entschieden. Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2026.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22 sowie BFH, Pressemitteilung v. 9.4.2026; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).