Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Körperschaftsteuer | "Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)
Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Hintergrund: Wird bei einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob es durch den Neuabschluss des DBA mit Australien zu einer (steuerpflichtigen) passiven Entstrickung gekommen ist: Die Klägerin, eine inländische GmbH & Co. KG, ist im Jahr 2018 im Wege des Formwechsels aus der im Jahr 2008 gegründeten … GmbH hervorgegangen. Sie erwarb im Jahr 2009 eine Gewerbeimmobilie in Australien, welche sie zu fremdüblichen Bedingungen an Dritte vermietete. Den Erwerb finanzierte die Klägerin durch Eigenkapital sowie ein fremdübliches Gesellschafterdarlehen. Die Einkünfte aus der Vermietung unterlagen in Australien der beschränkten Steuerpflicht. Dies entsprach den Vorgaben des bis dahin bestehenden DBA Australien 1972. Am 1.1.2017 wurde dieses DBA durch ein neues DBA ersetzt. Das DBA Australien 2015 enthält eine Art. 13 OECD-MA vergleichbare Regelung, wonach das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus der Immobilie Australien als Belegenheitsstaat zugeordnet wurde. Das Vorgänger-DBA enthielt hierzu keine ausdrückliche Regelung.
Das FA vertrat die Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einer möglichen Veräußerung des Grundstücks nach dem DBA-Australien 1972 bei Deutschland gelegen habe und dass es nach dem Wirksamwerden des DBA-Australien 2015 zu einem Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts für Immobilienveräußerungsgewinne gekommen sei. Dadurch sei der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2017 geltenden Fassung verwirklicht worden und ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung der in Australien belegenen Gewerbeimmobilie entstanden (sog. passive Entstrickung). Dementsprechend unterwarf das FA die Differenz zwischen dem Buchwert des australischen Grundstücks zum 31.12.2016 und dem von der Klägerin ermittelten Verkehrswert zum 15.1.2015 als Entstrickungsgewinn der Besteuerung und setzte Körperschaftsteuer entsprechend fest.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg Hessisches FG, Urteil v. 8.12.2022 4 K 1006/20, s. hierzu Schlücke, IWB 13/2024 S. 516).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Das FG der ersten Instanz hat eine Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund einer fiktiven Veräußerung der in Australien belegenen Gewerbeimmobilie zum gemeinen Wert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin zu Recht abgelehnt.
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Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA – sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte.
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Für Gewinne in Deutschland ansässiger Personen aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien hatte Deutschland bereits auf der Grundlage des bis zum 31.12.2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht, weil Art. 6 DBA-Australien 1972 neben den laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasst hat.
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Das Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 zum 1.1.2017 kann folglich nicht zu einer passiven Entstrickung geführt haben.
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Daneben wäre die Revision auch unbegründet, wenn man der Auffassung des FA folgend vom Vorliegen einer Beschränkung des Besteuerungsrechts mit der Anwendbarkeit des DBA-Australien 2015 zum 1.1.2017 ausginge.
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Danach wäre ein Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr zu erfassen gewesen, sondern bereits im Jahr 2016. Denn die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018 - IV B 5 - S 1348/07/10002-01, BStBl 2018 I S. 1104).
Hinweis: Ebenfalls zur "passiven" Entstrickung hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22 entschieden. Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2026.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).