Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026

Körperschaftsteuer | "Passive Ent­strickung" auf­grund Inkraft­tretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteue­rung eines fik­tiven Ver­äuße­rungs­gewinns führen­der Aus­schluss des Be­steue­rungs­rechts Deutsch­lands hin­sicht­lich des Ge­winns aus der Ver­äuße­rung oder der Nutzung eines Wirt­schafts­guts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG auf­grund des In­kraft­tretens eines neuen DBA - sog. pas­sive Ent­strickung - setzt voraus, dass Deutsch­land in der Zeit vor An­wend­bar­keit des neuen DBA das Be­steue­rungs­recht inne­hatte. Die Rechts­folge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juris­tischen Sekun­de ein, be­vor der Aus­schluss oder die Be­schrän­kung des Be­steue­rungs­rechts wirk­sam wird (ent­gegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

Hintergrund: Wird bei einer Körper­schaft, Personen­vereini­gung oder Vermögens­masse das Besteue­rungs­recht Deutsch­lands hinsicht­lich des Gewinns aus der Veräuße­rung oder der Nutzung eines Wirt­schafts­guts ausge­schlossen oder beschränkt, gilt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG als Veräuße­rung oder Über­lassung des Wirt­schafts­guts zum gemeinen Wert.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob es durch den Neuab­schluss des DBA mit Austra­lien zu einer (steuer­pflichtigen) passiven Entstrickung gekommen ist: Die Klägerin, eine inlän­dische GmbH & Co. KG, ist im Jahr 2018 im Wege des Form­wechsels aus der im Jahr 2008 gegründeten … GmbH hervor­gegangen. Sie erwarb im Jahr 2009 eine Gewerbe­immo­bilie in Austra­lien, welche sie zu fremd­üblichen Bedin­gungen an Dritte vermietete. Den Erwerb finan­zierte die Klägerin durch Eigen­kapital sowie ein fremd­übliches Gesell­schafter­darlehen. Die Einkünfte aus der Vermietung unterlagen in Australien der be­schränk­ten Steuer­pflicht. Dies ent­sprach den Vorgaben des bis dahin bestehen­den DBA Austra­lien 1972. Am 1.1.2017 wurde dieses DBA durch ein neues DBA ersetzt. Das DBA Australien 2015 enthält eine Art. 13 OECD-MA ver­gleich­bare Regelung, wonach das Besteue­rungs­recht für Veräuße­rungs­gewinne aus der Immobilie Austra­lien als Belegen­heits­staat zugeordnet wurde. Das Vorgänger-DBA enthielt hierzu keine ausdrück­liche Regelung.

Das FA vertrat die Auffassung, dass das Besteue­rungs­recht für Gewinne aus einer möglichen Veräuße­rung des Grundstücks nach dem DBA-Austra­lien 1972 bei Deutsch­land gelegen habe und dass es nach dem Wirksam­werden des DBA-Austra­lien 2015 zu einem Wegfall des deutschen Besteue­rungs­rechts für Immo­bilien­veräuße­rungs­gewinne gekommen sei. Dadurch sei der Tat­bestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2017 geltenden Fassung verwirk­licht worden und ein Gewinn aus der fiktiven Veräuße­rung der in Austra­lien belegenen Gewerbeimmobilie entstanden (sog. passive Ent­strickung). Dement­sprechend unterwarf das FA die Differenz zwischen dem Buchwert des austra­lischen Grundstücks zum 31.12.2016 und dem von der Klägerin ermit­telten Verkehrs­wert zum 15.1.2015 als Ent­strickungs­gewinn der Besteue­rung und setzte Körper­schaft­steuer entsprechend fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg Hessisches FG, Urteil v. 8.12.2022 4 K 1006/20, s. hierzu Schlücke, IWB 13/2024 S. 516).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Das FG der ersten Instanz hat eine Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund einer fiktiven Veräuße­rung der in Austra­lien belegenen Gewerbe­immo­bilie zum gemeinen Wert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin zu Recht abgelehnt.

  • Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräuße­rungs­gewinns führender Aus­schluss des Besteue­rungs­rechts Deutsch­lands hinsicht­lich des Gewinns aus der Veräuße­rung oder der Nutzung eines Wirt­schafts­guts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA – sog. passive Ent­strickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwend­barkeit des neuen DBA das Besteue­rungs­recht inne­hatte.

  • Für Gewinne in Deutschland ansässiger Personen aus der Veräuße­rung von in Austra­lien belegenen Immo­bilien hatte Deutsch­land bereits auf der Grund­lage des bis zum 31.12.2016 gelten­den DBA-Austra­lien 1972 kein Besteuerungsrecht, weil Art. 6 DBA-Austra­lien 1972 neben den laufenden Einkünften aus unbeweg­lichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräuße­rung von unbeweg­lichem Vermögen erfasst hat.

  • Das Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 zum 1.1.2017 kann folglich nicht zu einer passiven Ent­strickung geführt haben.

  • Daneben wäre die Revision auch unbe­gründet, wenn man der Auffas­sung des FA folgend vom Vorliegen einer Beschrän­kung des Besteue­rungs­rechts mit der Anwend­barkeit des DBA-Australien 2015 zum 1.1.2017 ausginge.

  • Danach wäre ein Veräuße­rungs­gewinn nicht im Streitjahr zu erfas­sen gewesen, sondern bereits im Jahr 2016. Denn die Rechts­folge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juris­tischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschrän­kung des Besteue­rungs­rechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018 - IV B 5 - S 1348/07/10002-01, BStBl 2018 I S. 1104).


Hinweis: Ebenfalls zur "passiven" Ent­strickung hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22 ent­schieden. Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2026.


Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).