Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026
Umsatzsteuer | Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)
Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Hintergrund: Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).
Sachverhalt: Die in Mauritius ansässige Klägerin betrieb Hotels in mehreren Drittländern. In Deutschland unterhielt sie ein Verbindungsbüro, zu dessen Aufgaben das Aushandeln von Vertragsvereinbarungen mit deutschen Reiseveranstaltern etc. gehörte. Die eigentliche Leistungserbringung (die Überlassung der Hotelzimmer) erfolgte nicht durch das Verbindungsbüro, sondern unmittelbar durch das Stammhaus der Klägerin. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte die Klägerin Vorsteuer u. a. aus Werbeleistungen für mehrere Jahre geltend und erklärte Ausgangssteuern nach § 13b Abs. 5 UStG aufgrund der Leistungen ausländischer Unternehmer und (für 2011) der Veräußerung von Büromobiliar. Das Verbindungsbüro war nach Meinung der Klägerin eine „passive Betriebsstätte“, so dass sie im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei. Das Finanzamt (FA) stimmte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen nicht zu.
Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.6.2023 – 2 K 2072/22; s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 16/2023 S. 17 sowie Diemer, IWB 19/2023 S. 784). Der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen sei ausgeschlossen, da diese nicht ihrer inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) zuzuordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland steuerbar gewesen seien.
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
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Die Klägerin ist aus den von ihr bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei den der Klägerin für die Werbeleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträgen handelt es sich mangels Leistungsort im Inland nicht um eine i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "geschuldete Steuer".
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 12.7.2023 – XI R 5/21; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.12.2023 und EuGH, Urteil Kreuzmayr v. 21.2.2018 - C 628/16, EU:C:2018:84, Rz 43; s. hierzu Mann, USt direkt digital 5/2018 S. 2).
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Danach besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht. Denn der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.
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Diese Regelungen entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 44 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung.
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Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des Art. 44 MwStSystRL und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienstleistung, die an eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, (nur dann) am Ort der festen Niederlassung zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO).
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Weiter ist zu beachten, dass der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Danach sind im Streitfall die von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen nicht gem. Art. 21 Abs. 2 MwStVO am Ort ihres inländischen Verbindungsbüros, sondern nach Art. 21 Abs. 1 MwStVO am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland ausgeführt worden, so dass es für den Vorsteuerabzug an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; NWB Datenbank (lb)
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