Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2026

Umsatzsteuer | Zur Orts­bestim­mung beim Bezug sons­tiger Leis­tungen im Ver­hältnis von Stamm­haus und Betriebs­stätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unter­liegen­den Werbe­leis­tung be­findet sich nicht im In­land, wenn diese zwar von einem inlän­dischen Ver­bin­dungs­büro des Leis­tungs­empfän­gers mit Sitz der wirt­schaft­lichen Tätig­keit in einem Dritt­land in Auf­trag gege­ben wird, aber nicht für den Be­darf dieses inlän­dischen Ver­bin­dungs­büros, son­dern für die wirt­schaft­liche Tätig­keit am Sitz des Leis­tungs­empfän­gers im Dritt­land er­bracht und ver­wen­det wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

Hintergrund: Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unter­nehmer für dessen Unter­nehmen ausgeführt wird, vorbe­haltlich etwaiger Sonder­regelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unter­nehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebs­stätte eines Unter­nehmers ausgeführt, ist statt­dessen der Ort der Betriebs­stätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).

Sachverhalt: Die in Mauritius ansässige Klägerin betrieb Hotels in mehreren Dritt­ländern. In Deutsch­land unterhielt sie ein Verbindungs­büro, zu dessen Aufgaben das Aushandeln von Vertrags­verein­barungen mit deutschen Reise­veran­staltern etc. gehörte. Die eigentliche Leistungserbringung (die Überlas­sung der Hotel­zimmer) erfolgte nicht durch das Ver­bindungs­büro, sondern unmit­telbar durch das Stammhaus der Klägerin. In ihren Umsatz­steuer­erklärungen machte die Klägerin Vor­steuer u. a. aus Werbe­leistungen für mehrere Jahre geltend und erklärte Aus­gangs­steuern nach § 13b Abs. 5 UStG auf­grund der Leistungen aus­ländischer Unter­nehmer und (für 2011) der Veräuße­rung von Büro­mobiliar. Das Ver­bindungs­büro war nach Meinung der Klägerin eine „passive Betriebs­stätte“, so dass sie im Gemein­schafts­gebiet ansässig sei. Das Finanzamt (FA) stimmte den einge­reichten Umsatz­steuer­erklärungen nicht zu.

Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 27.6.2023 – 2 K 2072/22; s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 16/2023 S. 17 sowie Diemer, IWB 19/2023 S. 784). Der Vorsteuer­abzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbe­leistungen sei ausge­schlossen, da diese nicht ihrer inlän­dischen Betriebs­stätte (festen Nieder­lassung) zuzu­ordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland steuerbar gewesen seien.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Die Klägerin ist aus den von ihr bezogenen Werbe­leistungen nicht zum Vor­steuer­abzug berechtigt. Bei den der Klägerin für die Werbe­leistungen in Rechnung gestell­ten Umsatz­steuer­beträgen handelt es sich mangels Leistungs­ort im Inland nicht um eine i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "ge­schuldete Steuer".

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unter­nehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Liefe­rungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unter­nehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach ständiger Recht­sprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuer­abzug nicht auf eine Steuer, die aus­schließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausge­wiesene Steuer aufgrund einer erbrach­ten Leistung gesetz­lich geschuldet werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 12.7.2023 – XI R 5/21; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.12.2023 und EuGH, Urteil Kreuzmayr v. 21.2.2018 - C 628/16, EU:C:2018:84, Rz 43; s. hierzu Mann, USt direkt digital 5/2018 S. 2).

  • Danach besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vor­steuer­abzug nicht. Denn der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unter­liegenden Werbe­leistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inlän­dischen Ver­bindungs­büro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirt­schaft­lichen Tätigkeit in einem Dritt­land in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inlän­dischen Ver­bindungs­büros, sondern für die wirt­schaft­liche Tätigkeit am Sitz des Leistungs­empfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

  • Diese Regelungen entsprechen den unions­recht­lichen Vorgaben. Nach Art. 44 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienst­leistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuer­pflichtige den Sitz seiner wirt­schaft­lichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienst­leistungen jedoch an eine feste Nieder­lassung des Steuer­pflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirt­schaft­lichen Tätig­keit gelegen ist, erbracht, so gilt nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL als Ort dieser Dienst­leistungen der Sitz der festen Nieder­lassung.

  • Fällt eine Dienstleistung an einen Steuer­pflichtigen in den Anwen­dungs­bereich des Art. 44 MwStSystRL und ist der Steuer­pflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienst­leistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Dienst­leistungs­empfänger den Sitz seiner wir­tschaft­lichen Tätig­keit hat (Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienst­leistung, die an eine feste Nieder­lassung eines Steuer­pflichtigen an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirt­schaft­lichen Tätigkeit des Dienst­leistungs­empfängers befindet, (nur dann) am Ort der festen Nieder­lassung zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienst­leistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO).

  • Weiter ist zu beachten, dass der zweck­dienlichste und damit der vor­rangige An­knüpfungs­punkt für die Bestim­mung des Ortes der Dienst­leistung der Ort ist, an dem der Steuer­pflichtige den Sitz seiner wirtschaft­lichen Tätigkeit hat. Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Nieder­lassung des Steuer­pflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sind.

  • Danach sind im Streitfall die von der Klägerin bezogenen Werbe­leistungen nicht gem. Art. 21 Abs. 2 MwStVO am Ort ihres inlän­dischen Verbindungs­büros, sondern nach Art. 21 Abs. 1 MwStVO am Sitz ihrer wirt­schaft­lichen Tätigkeit im Dritt­land aus­geführt worden, so dass es für den Vor­steuer­abzug an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt.


Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; NWB Datenbank (lb)

 
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