Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026

Umsatzsteuer | Zur Steuer­pflicht von Bestat­tungs­leistun­gen (BFH)

Die im Rahmen der Kühlung eines Leich­nams erfol­gende Über­las­sung von Kühl­räumen und -zel­len ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuer­reie Ver­mie­tung, wenn sich die Leis­tung da­durch cha­rak­teri­siert, dass der Leich­nam ge­kühlt wird (Ab­gren­zung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; veröf­fent­licht am 16.4.2026).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Ver­mietung und die Ver­pachtung von Grund­stücken, von Berech­tigungen, für die die Vor­schriften des bürger­lichen Rechts über Grund­stücke gelten, und von staat­lichen Hoheits­rechten, die Nutzungen von Grund und Boden betref­fen steuer­frei. Die Vorschrift beruht unions­rechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, wonach die "Vermie­tung und Verpach­tung von Grund­stücken" steuerfrei ist.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, war im Streitjahr 2021 Organ­trägerin mehrerer Organ­gesell­schaften. Mit ihren Organ­gesell­schaften ist sie als Bestat­tungs­unter­nehmerin tätig.

Sie begehrte, die ihr zuzurech­nenden Umsätze ihrer Organ­gesell­schaften aus der Über­lassung von Kühl­räumen und -zellen sowie von Räum­lichkeiten zur Abhaltung von Trauer­feiern, die nach den Fest­stel­lungen des FG im Rahmen von Bestat­tungs­aufträgen gesondert ange­boten und berechnet sowie als steuer­pflichtig erklärt worden waren, als steuer­freie Umsätze anzusetzen. Das FA behan­delte die Umsätze der Klägerin, mit Ausnahme der Umsätze aus der Überlas­sung von Kühlräumen und -zellen ohne Bestat­tungs­auftrag, als steuer­pflichtig.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffas­sung der Richter seien auch die Umsätze aus der Über­lassung von Kühlräumen und -zellen ohne Bestat­tungs­auftrag steuer­pflichtig. Die Überlas­sung von Kühlräumen und -zellen mit Bestat­tungs­auftrag stelle keine eigen­ständige Hauptleistung dar, die als Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei wäre. Vielmehr bilde sie mit den übrigen Bestat­tungs­leistungen eine einheit­liche (komplexe) Leistung (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 7.11.2023 - 2 K 2111/22, s. hierzu Bender, USt direkt digital 5/2024 S. 9).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Das FG hat im Ergebnis zutreffend ent­schieden, dass die Klägerin ihre Leis­tungen nach dem Regel­steuer­satz zu ver­steuern hat.

  • Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Über­lassung von Kühl­räumen und -zellen ist - bei isolierter Betrach­tung - keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuer­freie Ver­mietungs­leistung, wenn - wie im Streitfall - die erbrachte Leistung dadurch charak­terisiert wird, dass der Leichnam gekühlt wird.

  • Die Leistung der Klägerin beschränkt sich im Streitfall nicht auf die Überlas­sung der Kühlräume und -zellen. Den Kunden wird nicht eine Fläche oder ein Standort passiv über­lassen, so dass der Kunde die Kühl­zelle oder den Kühlraum als Mieter für seine Zwecke nutzen und den Bestatter als Vermieter von dessen Nutzung aus­schließen kann, sondern es wird eine - auch von den Betei­ligten als "Kühlung" bezeich­nete - Leistung erbracht, bei der der Kunde den Leichnam in den Gewahrsam des Bestat­ters übergibt und der Bestatter für die gekühlte Aufbe­wahrung des Leichnams sorgt.

  • Soweit die Finanzverwaltung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020 (BStBl I 2020, 1335) davon ausgeht, dass die Über­lassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sein "kann", schließt sich der Senat jedenfalls für Fallgestaltungen wie denen des Streitfalls nicht an. Die von der Klägerin aufge­worfene Frage nach ungleichen Wett­bewerbs­bedingungen für die Leistungen privater und öffent­lich-recht­licher Leistungs­anbieter stellt sich daher nicht.

  • Für die Leistungen im Rahmen der hygieni­schen Toten­versor­gung gilt nichts anderes, selbst wenn diese Leis­tungen als Neben­leistungen zu den Überlas­sungen der Kühlräume und -zellen (Kühl­leistungen) erbracht worden sein sollten, da die Kühl­leistungen als Haupt­leistungen nicht steuer­befreit sind.

  • Im Übrigen dient die hygienische Toten­versor­gung nicht der passiven Zurver­fügung­stel­lung eines Grund­stücks an die Kunden (unter Aus­schluss der Nutzung durch den Bestatter), sondern einer Dienst­leistung des Bestatters in Bezug auf den Leichnam.


Quelle: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; NWB Datenbank (il)

 
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