Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026
Umsatzsteuer | Zur Steuerpflicht von Bestattungsleistungen (BFH)
Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen steuerfrei. Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, wonach die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" steuerfrei ist.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, war im Streitjahr 2021 Organträgerin mehrerer Organgesellschaften. Mit ihren Organgesellschaften ist sie als Bestattungsunternehmerin tätig.
Sie begehrte, die ihr zuzurechnenden Umsätze ihrer Organgesellschaften aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen sowie von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern, die nach den Feststellungen des FG im Rahmen von Bestattungsaufträgen gesondert angeboten und berechnet sowie als steuerpflichtig erklärt worden waren, als steuerfreie Umsätze anzusetzen. Das FA behandelte die Umsätze der Klägerin, mit Ausnahme der Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen ohne Bestattungsauftrag, als steuerpflichtig.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter seien auch die Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen ohne Bestattungsauftrag steuerpflichtig. Die Überlassung von Kühlräumen und -zellen mit Bestattungsauftrag stelle keine eigenständige Hauptleistung dar, die als Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei wäre. Vielmehr bilde sie mit den übrigen Bestattungsleistungen eine einheitliche (komplexe) Leistung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2023 - 2 K 2111/22, s. hierzu Bender, USt direkt digital 5/2024 S. 9).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin ihre Leistungen nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hat.
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Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist - bei isolierter Betrachtung - keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsleistung, wenn - wie im Streitfall - die erbrachte Leistung dadurch charakterisiert wird, dass der Leichnam gekühlt wird.
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Die Leistung der Klägerin beschränkt sich im Streitfall nicht auf die Überlassung der Kühlräume und -zellen. Den Kunden wird nicht eine Fläche oder ein Standort passiv überlassen, so dass der Kunde die Kühlzelle oder den Kühlraum als Mieter für seine Zwecke nutzen und den Bestatter als Vermieter von dessen Nutzung ausschließen kann, sondern es wird eine - auch von den Beteiligten als "Kühlung" bezeichnete - Leistung erbracht, bei der der Kunde den Leichnam in den Gewahrsam des Bestatters übergibt und der Bestatter für die gekühlte Aufbewahrung des Leichnams sorgt.
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Soweit die Finanzverwaltung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020 (BStBl I 2020, 1335) davon ausgeht, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sein "kann", schließt sich der Senat jedenfalls für Fallgestaltungen wie denen des Streitfalls nicht an. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Leistungen privater und öffentlich-rechtlicher Leistungsanbieter stellt sich daher nicht.
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Für die Leistungen im Rahmen der hygienischen Totenversorgung gilt nichts anderes, selbst wenn diese Leistungen als Nebenleistungen zu den Überlassungen der Kühlräume und -zellen (Kühlleistungen) erbracht worden sein sollten, da die Kühlleistungen als Hauptleistungen nicht steuerbefreit sind.
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Im Übrigen dient die hygienische Totenversorgung nicht der passiven Zurverfügungstellung eines Grundstücks an die Kunden (unter Ausschluss der Nutzung durch den Bestatter), sondern einer Dienstleistung des Bestatters in Bezug auf den Leichnam.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; NWB Datenbank (il)
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