Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026

Einkommensteuer | Verfas­sungs­mäßig­keit des § 15a Abs. 1a EStG (BFH)

Die Behand­lung soge­nannter vorge­zogener Ein­lagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alter­native 2 EStG ist ver­fas­sungs­gemäß (BFH, Urteil v. 26.2.2026 - IV R 27/23; veröf­fent­licht am 16.4.2026).

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG führen nachträg­liche Einlagen weder zu einer nach­träglichen Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit eines vorhan­denen ver­rechen­baren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit des dem Komman­ditisten zuzurech­nenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschafts­jahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Komman­ditisten entsteht oder sich erhöht.

Nachträgliche Einlagen sind nach § 15a Abs. 1a Satz 2 EStG Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugs­fähiger Verlust i. S. des § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zugerechnet worden ist.

Sachverhalt: Streitig ist, ob § 15 Abs. 1a EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Vorschrift nach­trägliche Einlagen eines Kommandi­tisten bei der Bemes­sung eines Verlust­ausgleichs­volumens für den horizon­talen Verlust­ausgleich in zukünf­tigen Veran­lagungs­zeiträumen unberück­sichtigt lässt (Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 9.3.2023 - 15 K 1435/20).

Die Richter sahen die Behand­lung vorge­zogener Einlagen durch § 15 Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG als verfas­sungs­gemäß an:

  • § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG bewirkt, dass nach­trägliche Einlagen eines bestimm­ten Jahres weder vorhandene verrechen­bare Verluste der Vorjahre noch Verluste zukünftiger Wirtschaftsjahre in ausgleich­fähige Verluste umpolen, soweit durch die Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Davon unbe­rührt bleibt die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des Verlust­ausgleichs oder -abzugs bei zeit­kongruenten Einlagen, das heißt solchen, die während des Verlust­entstehungs­jahres geleistet werden.

  • Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Recht­sprechung des BFH zu § 15a Abs. 1 EStG a.F. Zwar hatte der BFH ent­schieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapital­kontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichs­fähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrektur­postens mit der weiteren Folge führen, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschafts­jahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichs­fähig zu quali­fizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapital­konto entsteht oder sich erhöht (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 26.6.2007 - IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007 S. 934, unter II.2).

  • Aber dieser Rechtsprechung ist mit der Einführung des § 15a Abs. 1a EStG der Boden entzogen worden (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2024 - IV R 10/22, BFHE 286, 131, BStBl II 2026 S. 19, Rz 56; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.11.2024 sowie Rickermann, StuB 4/2025 S. 139). Ihre Fort­führung würde sowohl dem Wortlaut des § 15a Abs. 1a EStG widersprechen als auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber § 15a Abs. 1a EStG eingeführt hat, um sicher­zustellen, dass bei einem negativen Kapital­konto Einlagen nur noch insoweit zu einem Verlust­ausgleichs­volumen führen, als es sich um Verluste des Wirtschafts­jahres der Einlage handelt (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 49).

  • Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünf­tiger, sich aus der Natur der Sache ergeben­der oder sonst wie sachlich einleuch­tender Grund für eine gesetz­liche Differen­zierung oder Gleich­behand­lung nicht finden lässt.

  • Der erkennende Senat ist nicht zu der Über­zeugung gelangt, dass § 15a Abs. 1a EStG im Falle sogenannter vorgezogener Einlagen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Es liegen Ungleich­behand­lungen vor, die unter Beachtung des hier anzulegenden Prüfungsmaßstabs gerechtfertigt sind. Denn § 15a Abs. 1a EStG führt dazu, dass die Verlust­berück­sichtigung zu unter­schied­lichen Zeitpunkten erfolgt. So kommt es sowohl bei zeit­kongruenten Einlagen als auch bei der bloßen Ein­tragung einer Haftsumme im Handels­register zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten bereits im Jahr der Verlust­entstehung, während bei vorgezogenen Einlagen eine Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit erst bei Beendigung der Gesell­schaft oder der Veräuße­rung beziehungs­weise Aufgabe des Mitunter­nehmer­anteils erfolgt.

  • § 15a Abs. 1a EStG verstößt zudem nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die streitigen Ungleichbehandlungen durch einen sachlichen Grund gerecht­fertigt sind. Die durch § 15a Abs. 1a EStG bewirkten Ungleich­behand­lungen vorge­zogener (zeitinkon­gruenter) Einlagen, die nur zu verrechen­baren Verlusten führen, sind sowohl im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten aufgrund der Eintragung einer Haftsumme im Handels­register als auch im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit von Verlusten im Jahr der geleisteten Einlage (zeit­kon­gruente Einlagen) sachlich gerecht­fertigt, weil die Besteuerung vereinfacht wird.


Quelle: BFH, Urteil v. 26.2.2026 - IV R 27/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).