Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026

Umwandlungssteuer | Anforde­rungen an einen An­trag auf Buch­wert­fort­führung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 (BFH)

Der Antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem An­teils­tausch den Buch­wert (die An­schaf­fungs­kosten) oder einen Zwischen­wert als Ver­äuße­rungs­preis der An­teile anzu­setzen, setzt keine be­stimmte Form voraus. Er kann aus­drück­lich oder konklu­dent ge­stellt werden (BFH, Urteil v. 2.12.2025 - X R 32/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

Hintergrund: Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 gilt auf Antrag in den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 unter den Voraus­setzun­gen des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der Buchwert oder ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Veräuße­rungs­preis der eingebrachten Anteile, wenn (Nr. 1) das Recht der Bundes­republik Deutsch­land hinsicht­lich der Besteue­rung des Gewinns aus der Veräuße­rung der erhal­tenen Anteile nicht ausge­schlos­sen oder beschränkt ist oder (Nr. 2 Halbsatz 1) der Gewinn aus dem Anteils­tausch auf Grund des Art. 8 der Fusions­richt­linie (FRL) 2009 nicht besteuert werden darf.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 ist der Antrag spätestens bis zur erst­maligen Abgabe der Steuer­erklärung bei dem für die Besteue­rung des Ein­bringenden zuständigen Finanz­amt zu stellen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein in Deutsch­land ansässiger Steuer­pflichtiger. Im Streit­jahr war er an der X-GmbH mit Sitz in Deutsch­land beteiligt. Im Jahr 2019 schloss der Kläger mit der Y-S.A. einen Vertrag über den Verkauf von Anteilen an der X-GmbH. Als Gegen­leistung erhielt der Kläger neuge­schaffene Anteile an der Y-S.A. Der Kauf­vertrag enthielt die Verein­barung, den Verkauf der Geschäfts­anteile als steuer­neutralen, qualifi­zierten Anteils­tausch gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 durchzuführen. Nach dem Kauf­vertrag war der Kläger ver­pflichtet, einen ent­sprechenden Buch­wert­antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bezüglich der neu ausge­gebenen Anteile an der Y-S.A. zu stellen. Im Nachgang zum Anteils­verkauf wurde am 29.8.2019 eine ent­sprechende Anzeige beim Finanzamt (FA) abgegeben. Erst am 4.5.2020 wurde die Ein­kommen­steuer­erklärung der Kläger an das FA übermittelt. Am 12.5.2020 folgten Unter­lagen aus denen u.a. die Berechnung der Veräuße­rungs­preise hervor­gingen. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Antrag auf Buchvwert­fort­führung bezüglich der gegen die Anteile an der Y-S.A. getauschten Anteile an der X-GmbH gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gleichzeitig mit Abgabe der Steuer­erklärung wirksam gestellt wurde. Das FA lehnte die Bestä­tigung eines konkludent gestell­ten Antrags gem. § 21 UmwStG ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 13.6.2023 - 15 K 1817/2; s. hierzu Schlücke, IWB 10/2024 S. 395).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Der Antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem Anteils­tausch den Buchwert (die Anschaf­fungs­kosten) oder einen Zwischen­wert als Veräuße­rungs­preis der Anteile anzu­setzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrück­lich oder konkludent gestellt werden.

  • § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grund­sätzlich an die Abgabe derjenigen Ein­kommen­steuer-, Körper­schaft­steuer- oder Fest­stel­lungs­erklärung des Ein­bringenden an, die den steuer­lichen Über­tragungs­stichtag erfasst.

  • Im Streitfall kann der Kläger nicht gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 und 5 UmwStG 2006 die Anschaf­fungs­kosten als Veräuße­rungs­preis ansetzen, da er den hierfür er­forder­lichen Antrag nicht innerhalb der in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 genannten Frist gestellt hat. Der Antrag hätte spätestens bis zur erst­maligen Abgabe der Ein­kommen­steuer­erklärung der Kläger am 4.5.2020 gestellt sein müssen.

  • Die Kläger haben nach den Fest­stel­lungen des FG ihre Ein­kommen­steuer­erklärung für das Streitjahr am 4.5.2020 um 20:24 Uhr in authentifizierter Form elek­tronisch an das FA über­mittelt. Das FG hat darin zutreffend den Abgabezeitpunkt nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 gesehen. Das FG hat zutref­fend festgestellt, dass der Kläger bis zur Abgabe der Steuer­erklärung keinen aus­drück­lichen Antrag auf Fort­führung der Anschaf­fungs­kosten gestellt hat.

  • Die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streit­jahr enthielt nämlich keinen aus­drück­lichen Antrag auf Fort­führung der Anschaf­fungs­kosten. Auch im Freitext­feld der Einkom­men­steuer­erklärung haben die Kläger keine Angaben zur Einbringung der Geschäfts­anteile an der X-GmbH in die Y-S.A. gemacht. Allein der Eintrag einer Zahl in dem Feld für den Veräuße­rungs­gewinn nach § 17 EStG ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht als ausdrück­licher Antrag auf Fort­führung der Anschaf­fungs­kosten anzusehen.

  • Ein ausdrück­licher Antrag ist erstmals im Schreiben der Prozess­bevoll­mächtig­ten vom 25.6.2020 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Antrags­frist des § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 aber bereits abgelaufen.

  • Das frist­gebundene Antrags­erfor­dernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusions­richt­linie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige ver­fahrens­recht­liche Voraus­setzung, die den unions­recht­lichen Äqui­valenz- und Effek­tivitäts­grund­satz wahrt.


Quelle: BFH, Urteil v. 2.12.2025 - X R 32/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).