Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026
Umwandlungssteuer | Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 (BFH)
Der Antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden (BFH, Urteil v. 2.12.2025 - X R 32/23; veröffentlicht am 23.4.2026).
Hintergrund: Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 gilt auf Antrag in den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der Buchwert oder ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile, wenn (Nr. 1) das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder (Nr. 2 Halbsatz 1) der Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund des Art. 8 der Fusionsrichtlinie (FRL) 2009 nicht besteuert werden darf.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen.
Sachverhalt: Der Kläger war ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger. Im Streitjahr war er an der X-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Im Jahr 2019 schloss der Kläger mit der Y-S.A. einen Vertrag über den Verkauf von Anteilen an der X-GmbH. Als Gegenleistung erhielt der Kläger neugeschaffene Anteile an der Y-S.A. Der Kaufvertrag enthielt die Vereinbarung, den Verkauf der Geschäftsanteile als steuerneutralen, qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 durchzuführen. Nach dem Kaufvertrag war der Kläger verpflichtet, einen entsprechenden Buchwertantrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bezüglich der neu ausgegebenen Anteile an der Y-S.A. zu stellen. Im Nachgang zum Anteilsverkauf wurde am 29.8.2019 eine entsprechende Anzeige beim Finanzamt (FA) abgegeben. Erst am 4.5.2020 wurde die Einkommensteuererklärung der Kläger an das FA übermittelt. Am 12.5.2020 folgten Unterlagen aus denen u.a. die Berechnung der Veräußerungspreise hervorgingen. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Antrag auf Buchvwertfortführung bezüglich der gegen die Anteile an der Y-S.A. getauschten Anteile an der X-GmbH gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gleichzeitig mit Abgabe der Steuererklärung wirksam gestellt wurde. Das FA lehnte die Bestätigung eines konkludent gestellten Antrags gem. § 21 UmwStG ab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 13.6.2023 - 15 K 1817/2; s. hierzu Schlücke, IWB 10/2024 S. 395).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
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Der Antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.
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§ 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
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Im Streitfall kann der Kläger nicht gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 und 5 UmwStG 2006 die Anschaffungskosten als Veräußerungspreis ansetzen, da er den hierfür erforderlichen Antrag nicht innerhalb der in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 genannten Frist gestellt hat. Der Antrag hätte spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung der Kläger am 4.5.2020 gestellt sein müssen.
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Die Kläger haben nach den Feststellungen des FG ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 4.5.2020 um 20:24 Uhr in authentifizierter Form elektronisch an das FA übermittelt. Das FG hat darin zutreffend den Abgabezeitpunkt nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 gesehen. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger bis zur Abgabe der Steuererklärung keinen ausdrücklichen Antrag auf Fortführung der Anschaffungskosten gestellt hat.
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Die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr enthielt nämlich keinen ausdrücklichen Antrag auf Fortführung der Anschaffungskosten. Auch im Freitextfeld der Einkommensteuererklärung haben die Kläger keine Angaben zur Einbringung der Geschäftsanteile an der X-GmbH in die Y-S.A. gemacht. Allein der Eintrag einer Zahl in dem Feld für den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht als ausdrücklicher Antrag auf Fortführung der Anschaffungskosten anzusehen.
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Ein ausdrücklicher Antrag ist erstmals im Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 25.6.2020 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 aber bereits abgelaufen.
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Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.
Quelle: BFH, Urteil v. 2.12.2025 - X R 32/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).