Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026
Grunderwerbsteuer | Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft (BFH)
Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt – unter den weiteren Voraussetzungen der Norm – den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen (BFH, Urteil v. 25.2.2026 - II R 5/24; veröffentlicht am 23.4.2026).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 (GrEStG a.F.) als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin der KG war die K-GmbH, deren Geschäftsanteile von der L-GmbH gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war ebenfalls die L-GmbH.
Am 29.7.2014 verkaufte die L-GmbH ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH an die M-GmbH und trat die Anteile an diese ab. Zudem verkaufte die L-GmbH ihre Kommanditanteile an der KG an die M-GmbH und trat diese mit Zustimmung der K-GmbH an die M-GmbH ab.
Am 19.8.2014 wurde die M-GmbH als Kommanditistin der grundbesitzenden KG in das Handelregister eingetragen. Am 5.5.2017 wurde die KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.
Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin gegen die damalige Rechtsnachfolgerin der KG Grunderwerbsteuer fest.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 16.1.2024 - 5 K 64/22). Das FG ging davon aus, dass mit der Eintragung der M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister am 19.8.2014 der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht worden sei. Bei der M-GmbH handele es sich um eine neue Gesellschafterin i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, obwohl sie vor der Abtretung als wirtschaftliche Eigentümerin des Kommanditanteils mittelbare Altgesellschafterin der KG gewesen sei.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erstmalige Erwerb eines Kommanditanteils durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt.
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Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
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§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. setzt den Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf "neue Gesellschafter" voraus. Ein Übergang der Anteile auf sogenannte Altgesellschafter stellt keine Änderung des Gesellschafterbestandes dar (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21, BFHE 285, 443, BStBl II 2025 S. 870, Rz 14; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.12.2024).
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Ob der eintretende Gesellschafter ein neuer Gesellschafter i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. ist, ist im Falle der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes zivilrechtlich zu beurteilen. Neuer Gesellschafter ist in diesem Fall, wer vor dem Wirksamwerden der Anteilsabtretung nicht bereits unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war. Ein Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. liegt danach vor, wenn der Käufer eines Kommanditanteils erstmals zivilrechtlich Inhaber des Mitgliedschaftsrechts an der Personengesellschaft wird (vgl. BFH, Beschluss v. 17.3.2006 - II B 157/05).
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Ob der Gesellschafter, der durch das Wirksamwerden der Anteilsabtretung unmittelbarer Gesellschafter der in diesem Zeitpunkt grundbesitzenden Personengesellschaft wird, zuvor aufgrund schuldrechtlicher Bindungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. erworben haben könnte ist bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes ohne Bedeutung. Beim Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft ist allein auf eine zivilrechtliche Beurteilung abzustellen.
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Nach diesen Grundsätzen wurde im Streitfall der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. mit dem Wirksamwerden der Abtretung des Kommanditanteils am 19.8.2014 verwirklicht. Mit der Eintragung der M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister am 19.8.2014 sind 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der KG zivilrechtlich wirksam auf die M-GmbH übergegangen. Denn bei der allein maßgeblichen zivilrechtlichen Beurteilung ist die M-GmbH neue Gesellschafterin der KG geworden.
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Das FG hat im Ergebnis auch zutreffend entschieden, dass der Erwerb des Kommanditanteils durch die M GmbH nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
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Erwirbt eine Person, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, erstmals zivilrechtlich einen Anteil an dieser Gesellschaft, fehlt es jedoch an einer Beteiligungsidentität. Denn die Erwerberin war vor dem Erwerb nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen der §§ 5, 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.2.2026 - II R 5/24; NWB Datenbank (lb)
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