Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026

Grunderwerbsteuer | Erstmaliger Erwerb eines An­teils an einer Personen­gesell­schaft (BFH)

Der Erwerb eines An­teils an einer Per­sonen­gesell­schaft durch eine zuvor nicht zivil­recht­lich an der Gesell­schaft betei­ligte Person er­füllt – unter den weite­ren Vor­aus­setzun­gen der Norm – den Tat­bestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001. Schuld­recht­liche Bin­dun­gen reichen nicht aus, um einer Per­son im Rahmen des § 6 GrEStG eine Betei­ligung am Ver­mögen einer Gesamt­hand zuzurechnen (BFH, Urteil v. 25.2.2026 - II R 5/24; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmit­telbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 (GrEStG a.F.) als ein auf die Über­eignung eines Grund­stücks auf eine neue Personen­gesell­schaft gerichtetes Rechts­geschäft.

Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamt­hand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamt­händer am Vermögen der erwerbenden Gesamt­hand ihren Anteilen am Vermögen der über­tragenden Gesamt­hand entsprechen.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechts­nach­folgerin einer GmbH & Co. KG (KG). Komple­mentärin der KG war die K-GmbH, deren Geschäfts­anteile von der L-GmbH gehalten wurden. Einzige Komman­ditistin der KG war ebenfalls die L-GmbH.

Am 29.7.2014 verkaufte die L-GmbH ihre Geschäfts­anteile an der K-GmbH an die M-GmbH und trat die Anteile an diese ab. Zudem verkaufte die L-GmbH ihre Komman­ditanteile an der KG an die M-GmbH und trat diese mit Zustimmung der K-GmbH an die M-GmbH ab.

Am 19.8.2014 wurde die M-GmbH als Komman­ditistin der grund­besitzen­den KG in das Handel­register eingetragen. Am 5.5.2017 wurde die KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.

Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin gegen die damalige Rechts­nach­folgerin der KG Grund­erwerb­steuer fest.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 16.1.2024 - 5 K 64/22). Das FG ging davon aus, dass mit der Eintragung der M-GmbH als Komman­ditistin im Handels­register am 19.8.2014 der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht worden sei. Bei der M-GmbH handele es sich um eine neue Gesellschafterin i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, obwohl sie vor der Abtretung als wirt­schaft­liche Eigentümerin des Komman­ditanteils mittel­bare Altgesell­schafterin der KG gewesen sei.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:

  • Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erst­malige Erwerb eines Komman­ditanteils durch eine zuvor nicht zivil­rechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person - unter den weiteren Voraus­setzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt.

  • Eine unmittelbare Änderung des Gesell­schafter­bestandes einer grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft liegt vor, wenn ein Mitglied­schafts­recht an der Gesell­schaft zivil­rechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personen­gesell­schaft übergeht.

  • § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. setzt den Übergang der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf "neue Gesellschafter" voraus. Ein Übergang der Anteile auf sogenannte Altgesell­schafter stellt keine Änderung des Gesell­schafter­bestandes dar (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21, BFHE 285, 443, BStBl II 2025 S. 870, Rz 14; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.12.2024).

  • Ob der eintretende Gesellschafter ein neuer Gesell­schafter i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. ist, ist im Falle der unmittel­baren Änderung des Gesell­schafter­bestandes zivilrechtlich zu beurteilen. Neuer Gesell­schafter ist in diesem Fall, wer vor dem Wirksam­werden der Anteils­abtretung nicht bereits unmit­telbar an der grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft beteiligt war. Ein Übergang der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. liegt danach vor, wenn der Käufer eines Komman­ditanteils erstmals zivil­rechtlich Inhaber des Mitglied­schafts­rechts an der Personen­gesell­schaft wird (vgl. BFH, Beschluss v. 17.3.2006 - II B 157/05).

  • Ob der Gesellschafter, der durch das Wirksamwerden der Anteils­abtretung unmittel­barer Gesell­schafter der in diesem Zeitpunkt grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft wird, zuvor aufgrund schuld­recht­licher Bindungen bei wirt­schaft­licher Betrach­tung nach § 39 AO die Stellung eines mittel­baren Gesell­schafters der Personen­gesell­schaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. erworben haben könnte ist bei einer unmit­telbaren Änderung des Gesell­schafter­bestandes ohne Bedeutung. Beim Erwerb der unmit­telbaren Beteili­gung an einer Personen­gesell­schaft ist allein auf eine zivil­recht­liche Beur­teilung abzu­stellen.

  • Nach diesen Grundsätzen wurde im Streitfall der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. mit dem Wirksam­werden der Abtretung des Kommandit­anteils am 19.8.2014 verwirklicht. Mit der Eintragung der M-GmbH als Komman­ditistin im Handelsregister am 19.8.2014 sind 100 % der Anteile am Gesell­schafts­vermögen der KG zivilrechtlich wirksam auf die M-GmbH über­gegangen. Denn bei der allein maß­geblichen zivil­recht­lichen Beurteilung ist die M-GmbH neue Gesell­schafterin der KG geworden.

  • Das FG hat im Ergebnis auch zutref­fend entschieden, dass der Erwerb des Komman­dit­anteils durch die M GmbH nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG von der Grund­erwerb­steuer befreit ist.

  • Erwirbt eine Person, die bei wirt­schaft­licher Betrach­tung nach § 39 AO Gesell­schafterin einer Personen­gesell­schaft ist, erstmals zivil­recht­lich einen Anteil an dieser Gesell­schaft, fehlt es jedoch an einer Beteili­gungs­identität. Denn die Erwerberin war vor dem Erwerb nicht am Gesell­schafts­vermögen beteiligt. Schuld­recht­liche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen der §§ 56 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamt­hand zuzurechnen.


Quelle: BFH, Urteil v. 25.2.2026 - II R 5/24; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).