Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026
Bilanzierung | Handgeldzahlungen im Profisport (BFH)
Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird (BFH, Urteil v. 3.3.2026 - IX R 33/23; veröffentlicht am 23.4.2026).
Sachverhalt: Der Kläger, ein Profi-Fußballclub, traf mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt (FA) verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (FG München, Urteil v. 17.4.2023 - 7 K 414/22). Das FG urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Anschluss an BFH-Urteil v. 14.12.2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012 S. 238, Rz 12 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.2.2012). Diese Auffassung wird im handels- und steuerbilanziellen Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. u.a. Schiffers/Feldgen, StuB 13/2015 S. 500).
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Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird.
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Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
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Der Senat konnte nicht abschließend über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs für die gezahlten Handgelder entscheiden. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut darüber zu befinden haben, ob die Handgelder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Hierzu wird es zunächst die für die Streitjahre geltenden und maßgeblichen verbandsrechtlichen Statuten des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. festzustellen haben. Sollten hiernach die im Zusammenhang mit ablösepflichtigen Transfers gezahlten Handgelder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sein, wird das FG zudem festzustellen haben, in welchem Umfang die streitigen Handgelder auf jene Transfers entfielen. Soweit eine Aktivierung als Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen für einen sofortigen Betriebsausgabenabzug vor.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 23.4.2026 und BFH, Urteil v. 3.3.2026 - IX R 33/23; NWB Datenbank (lb)
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