Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026

Bilanzierung | Handgeld­zahlun­gen im Profi­sport (BFH)

Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablöse­pflich­tigen Trans­fers anläss­lich der Unter­zeich­nung des Arbeits­ver­trags an den Spieler ge­zahlt wird, ist den aktivie­rungs­pflich­tigen An­schaf­fungs(-neben-)kosten des Wirt­schafts­guts "Spiel­erlaub­nis" zuzu­weisen. Dies gilt nicht für ein Hand­geld, das bei einem ab­löse­freien Trans­fer oder einer vor­zeitigen Ver­trags­ver­länge­rung gezahlt wird (BFH, Urteil v. 3.3.2026 - IX R 33/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Profi-Fußball­club, traf mit seinen Spielern Verein­barun­gen über die Zahlung eines Hand­gelds beim Abschluss von deren Arbeits­verträgen. Eine Rück­zahlungs­pflicht im Fall vorzeitiger Vertrags­beendi­gung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebs­ausgaben ab. Das Finanzamt (FA) verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertrags­lauf­zeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rech­nungs­abgren­zungs­posten (RAP).

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (FG München, Urteil v. 17.4.2023 - 7 K 414/22). Das FG urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unter­zeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erfor­derlichen zeit­raum­bezogenen Gegen­leistung gefehlt.

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Ent­scheidung an das FG zurück:

  • Eine Transfer­ent­schädi­gung (Ablöse), die im Zusammen­hang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenz­spielers vom auf­nehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaf­fungs­kosten auf das imma­terielle Wirt­schaftsgut "exklusive Nutzungs­möglich­keit an dem Spieler" (Spiel­erlaubnis) zu akti­vieren und auf die Vertrags­laufzeit abzu­schreiben (Anschluss an BFH-Urteil v. 14.12.2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012 S. 238, Rz 12 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.2.2012). Diese Auffas­sung wird im handels- und steuer­bilanziellen Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. u.a. Schiffers/Feldgen, StuB 13/2015 S. 500).

  • Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablöse­pflich­tigen Transfers anläss­lich der Unter­zeichnung des Arbeits­vertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivie­rungs­pflichtigen Anschaf­fungs(-neben-)kosten des Wirt­schafts­guts "Spiel­erlaubnis" zuzu­weisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablöse­freien Transfer oder einer vor­zeitigen Vertrags­verlänge­rung gezahlt wird.

  • Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu akti­vierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeits­vertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vor­zeitiger Beendi­gung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rück­zahlungs­pflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rech­nungsab­grenzungs­posten zu bilden.

  • Der Senat konnte nicht abschließend über die Höhe des Betriebs­ausgaben­abzugs für die gezahlten Handgelder ent­scheiden. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG wird im zweiten Rechts­gang erneut darüber zu befinden haben, ob die Hand­gelder als Anschaf­fungs­neben­kosten zu akti­vieren sind. Hierzu wird es zunächst die für die Streit­jahre geltenden und maßgeb­lichen verbands­recht­lichen Statuten des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. festzu­stellen haben. Sollten hiernach die im Zusammen­hang mit ablöse­pflichtigen Transfers gezahlten Hand­gelder als Anschaf­fungs­neben­kosten zu aktivieren sein, wird das FG zudem festzu­stellen haben, in welchem Umfang die streitigen Hand­gelder auf jene Transfers entfielen. Soweit eine Akti­vierung als Wirt­schafts­gut ausge­schlossen ist, liegen die Voraus­setzungen für einen sofortigen Betriebs­aus­gaben­abzug vor.


Quelle: BFH, Presse­mitteilung v. 23.4.2026 und BFH, Urteil v. 3.3.2026 - IX R 33/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).