Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026
Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (BFH)
Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 38/23; veröffentlicht am 23.4.2026).
Sachverhalt: Ein Anlagemodell, an dem sich die Klägerin beteiligte, sah vor, dass die G-GmbH & Co. KG (G) PV-Anlagen an Kunden veräußern sollte, die die Kunden sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten - im Streitfall an die C-AG (C) - verpachten sollten. Mit zwei Rechnungen vom 22.12.2010 (Endziffern 255 und 256) rechnete G gegenüber der Klägerin über die Lieferung einer PV-Anlage ab. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat". Nur in der Rechnung Nr. 255 findet sich zusätzlich als Zahlungsmodalität der Hinweis "Vorkasse". Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011. Die Rechnung Nr. 256 bezahlte die Klägerin an einem nicht genau festgestellten Tag im Dezember 2011. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin als Verpächterin mit C als Pächterin am 21.12.2010/17.1.2011 einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage.
Die Klägerin zeigte dem Finanzamt (FA) im Juli 2011 die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 (Vermietung und Verpachtung einer PV-Anlage) an und machte den Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen geltend.
Während des Einspruchsverfahrens stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines „Schneeballsystems“ geworden ist und die PV-Anlagen tatsächlich nie errichtet wurden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, da sie keine PV-Anlage erhalten habe, liege auch keine Lieferung an sie vor. Dennoch stehe ihr der volle Vorsteuerabzug aus den Vorauszahlungen mit den Rechnungen der G zu, da sie als Betrugsopfer gutgläubig gewesen sei und eine Vorauszahlung geleistet habe.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der PV-Anlage erlangt habe und der Klägerin mangels Leistungsbezugs für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zustehe. Der Pachtvertrag sei deshalb ebenfalls umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung. Da allerdings im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei, werde diese Steuer nach § 14c UStG geschuldet.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde teilweise stattgegeben (FG München, Urteil v. 26.9.2023 - 5 K 1017/20; s. hierzu Gehm, USt direkt digital 2/2024 S. 16). Der Klägerin stehe zwar kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu, weil die PV-Anlage nicht geliefert worden sei. Allerdings sei die Klägerin mit der Rechnung Nr. 255 zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG berechtigt.
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass zugunsten der Klägerin, die im Hinblick auf die Aufnahme einer Verpachtungstätigkeit als Unternehmerin anzusehen war, in Bezug auf die erste Rechnung (Nr. 255), die auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Vorkasse" als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zu bejahen sind.
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Soweit ein Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
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Allerdings ist, selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die (zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs führenden) Handlungen der für das Anlagemodell verantwortlichen Personen am 12.1.2011 bekannt waren, sind nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kommt nicht in Betracht.
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Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Annahme des FG, dass die zweite Rechnung Nr. 256 - anders als die Rechnung Nr. 255 - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da in ihr die Angabe "Vorkasse" fehlt. Denn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird (vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016 S. 486, Rz 30; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.3.2016 sowie Troisdorf, StuB 13/2015 S. 509).
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Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Klägerin im Hinblick auf die Rechnung Nr. 256 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu hat das FG u.a. keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau die Zahlung im Dezember 2011 erfolgt ist und ob im Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung aus Sicht der Klägerin noch hinreichend sicher war.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 38/23; NWB Datenbank (lb)
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