Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026

Umsatzsteuer | Vorsteuer­abzug aus Anzah­lungen (BFH)

Eine – zum Vor­steuer­abzug berech­tigen­de – Vor­aus­zahlungs­rech­nung liegt auch dann vor, wenn ohne einen aus­drück­lichen Hin­weis ("Vor­kasse") aus anderen Grün­den er­kenn­bar ist, dass sie für eine erst noch zu er­bringen­de Leis­tung erteilt wird. Das Recht auf Vor­steuer­abzug aus einer Vor­aus­zahlung auf eine später nicht aus­geführte Leis­tung setzt voraus, dass der Rech­nungs­empfän­ger im Zeit­punkt der Zahlung davon aus­geht, auf eine zukünf­tig noch aus­zu­führen­de Leis­tung zu zahlen (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 38/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

Sachverhalt: Ein Anlagemodell, an dem sich die Klägerin betei­ligte, sah vor, dass die G-GmbH & Co. KG (G) PV-Anlagen an Kunden veräußern sollte, die die Kunden sodann zu einem fest­gelegten Pacht­zins für eine fest­gelegte Laufzeit an einen Dritten - im Streit­fall an die C-AG (C) - verpachten sollten. Mit zwei Rechnungen vom 22.12.2010 (Endziffern 255 und 256) rechnete G gegenüber der Klägerin über die Lieferung einer PV-Anlage ab. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis "Das Rechnungs­datum entspricht dem Leistungs­monat". Nur in der Rechnung Nr. 255 findet sich zusätzlich als Zahlungs­modali­tät der Hinweis "Vorkasse". Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011. Die Rechnung Nr. 256 bezahlte die Klägerin an einem nicht genau fest­gestellten Tag im Dezember 2011. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin als Verpächterin mit C als Pächterin am 21.12.2010/17.1.2011 einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage.

Die Klägerin zeigte dem Finanzamt (FA) im Juli 2011 die Aufnahme einer wirt­schaft­lichen Tätigkeit zum 1.1.2011 (Vermie­tung und Verpach­tung einer PV-Anlage) an und machte den Vors­teuer­abzug aus beiden Rech­nungen geltend.

Während des Ein­spruchs­ver­fahrens stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines „Schnee­ball­systems“ geworden ist und die PV-Anlagen tatsäch­lich nie errichtet wurden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, da sie keine PV-Anlage erhalten habe, liege auch keine Lieferung an sie vor. Dennoch stehe ihr der volle Vor­steuer­abzug aus den Voraus­zahlun­gen mit den Rechnungen der G zu, da sie als Betrugs­opfer gutgläubig gewesen sei und eine Voraus­zahlung geleistet habe.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine Ver­fügungs­macht an der PV-Anlage erlangt habe und der Klägerin mangels Leistungs­bezugs für das Unter­nehmen kein Vor­steuer­abzug zustehe. Der Pacht­vertrag sei deshalb eben­falls umsatz­steuer­recht­lich grund­sätzlich ohne Bedeutung. Da allerdings im Pacht­vertrag Umsatz­steuer ausge­wiesen sei, werde diese Steuer nach § 14c UStG geschuldet.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde teil­weise statt­gegeben (FG München, Urteil v. 26.9.2023 - 5 K 1017/20; s. hierzu Gehm, USt direkt digital 2/2024 S. 16). Der Klägerin stehe zwar kein Vor­steuer­abzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu, weil die PV-Anlage nicht geliefert worden sei. Allerdings sei die Klägerin mit der Rechnung Nr. 255 zum Vor­steuer­abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG berechtigt.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass zu­gunsten der Klägerin, die im Hinblick auf die Aufnahme einer Ver­pachtungs­tätig­keit als Unter­nehmerin anzu­sehen war, in Bezug auf die erste Rechnung (Nr. 255), die auch aufgrund der Verwen­dung des Begriffs "Vorkasse" als Voraus­zahlungs­rechnung anzu­sehen ist, die Voraus­setzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zu bejahen sind.

  • Soweit ein Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Aus­führung des Umsatzes entfällt, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

  • Allerdings ist, selbst wenn diese Voraus­setzun­gen vorliegen, dem Leis­tungs­empfänger der Vor­steuer­abzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeit­punkt der Zahlung wusste oder vernünf­tiger­weise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienst­leistung voraus­sicht­lich nicht bewirkt oder erbracht werden wird.

  • Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die (zur Verur­teilung wegen banden- und gewerbs­mäßigen Betrugs führenden) Hand­lungen der für das Anlage­modell verant­wort­lichen Personen am 12.1.2011 bekannt waren, sind nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vor­steuer­abzugs wegen fahr­lässiger Unkenntnis der Klägerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kommt nicht in Betracht.

  • Rechtsfehlerhaft ist demgegen­über die Annahme des FG, dass die zweite Rechnung Nr. 256 - anders als die Rechnung Nr. 255 - nicht zum Vor­steuer­abzug berech­tigt, da in ihr die Angabe "Vorkasse" fehlt. Denn eine zum Vor­steuer­abzug berecht­igende Voraus­zahlungs­rechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrück­lichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkenn­bar ist, dass sie für eine erst noch zu er­bringen­de Leistung erteilt wird (vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016 S. 486, Rz 30; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.3.2016 sowie Troisdorf, StuB 13/2015 S. 509).

  • Das Recht auf Vor­steuer­abzug aus einer Voraus­zahlung auf eine später nicht ausge­führte Leistung setzt voraus, dass der Rech­nungs­empfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszu­führende Leistung zu zahlen.

  • Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Klägerin im Hinblick auf die Rechnung Nr. 256 zum Vor­steuer­abzug berechtigt ist. Hierzu hat das FG u.a. keine hin­reichen­den tatsäch­lichen Fest­stel­lungen dazu getroffen, wann genau die Zahlung im Dezember 2011 erfolgt ist und ob im Zeit­punkt der Zahlung die Lieferung aus Sicht der Klägerin noch hinreichend sicher war.


Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 38/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforder­lich).