Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026
Verfahrensrecht | Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO (BFH)
Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines "Auflagenbescheides" ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 25/23; veröffentlicht am 23.4.2026).
Hintergrund: Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanzamt einer Körperschaft, die ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt hat, eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgte in den Jahren 2014 bis 2019 in ihrer Satzung näher bezeichnete gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der §§ 52 und 53 AO. Während der Streitjahre war die Klägerin an zwei GmbHs beteiligt. In den Streitjahren schütteten diese beiden GmbHs Gewinne an die Klägerin aus. Die Klägerin teilte die Gewinnausschüttungen der GmbHs einerseits in Zinserträge sowie andererseits in Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen auf. Die von ihr auf diese Weise ermittelten Zinserträge ordnete die Klägerin ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln zu. Demgegenüber führte die Klägerin die von ihr ermittelten, als Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen angesehenen Teile der Gewinnausschüttungen als Umschichtungsgewinne ihrem Stiftungsvermögen zu und erachtete diese als nicht zeitnah zu verwendende Mittel.
Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, die Gewinnausschüttungen der beiden GmbHs seien vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel anzusehen. Lediglich ein Drittel des Teils der Gewinnausschüttungen, den die Klägerin im Zeitraum 2014 bis 2018 als nicht zeitnah zu verwendende Mittel ihrem Stiftungsvermögen zugeordnet habe, könne in die zulässige freie Rücklage eingestellt werden. Demgegenüber seien zwei Drittel dieser Teilbeträge nicht zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden. Daraufhin erließ das FA zwei Auflagenbescheide, für die Jahre 2014 bis 2018 sowie für das Jahr 2019, wonach die Klägerin in diesen Jahren unzulässigerweise Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt habe, diese Gelder für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittelverwendung dem FA nachzuweisen sei. Das FA setzte der Klägerin hierin jeweils eine Frist zur Verwendung dieser Mittel.
Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.10.2023 - 6 K 191/22).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Das Urteil des FG stellt sich im Ergebnis mit der Maßgabe als richtig dar, dass die Klage insgesamt unzulässig ist.
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Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines "Auflagenbescheides" ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 25/23; NWB Datenbank (lb)
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