Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2026

Verfahrensrecht | Zur Frist­setzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO (BFH)

Setzt das FA einer Körper­schaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Ver­wendung nicht zeit­nah ver­wende­ter Mittel und be­gehrt die Körper­schaft die Auf­hebung der in Form eines "Auf­lagen­bescheides" er­gange­nen Frist­setzung mit der einzi­gen Begrün­dung, die Mit­tel seien zeit­nah ver­wendet worden oder unter­lägen nicht dem Gebot der zeit­nahen Mittel­ver­wen­dung, fehlt einer hier­auf gerich­teten Klage das Rechts­schutz­bedürf­nis (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 25/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

Hintergrund: Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanz­amt einer Körper­schaft, die ohne Vor­liegen der Vor­aus­setzun­gen Mittel ange­sammelt hat, eine ange­messene Frist für die Ver­wendung der Mittel setzen.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine rechts­fähige Stiftung bürger­lichen Rechts, ver­folgte in den Jahren 2014 bis 2019 in ihrer Satzung näher bezeich­nete gemein­nützige und mild­tätige Zwecke i. S. der §§ 52 und 53 AO. Während der Streit­jahre war die Klägerin an zwei GmbHs beteiligt. In den Streit­jahren schüt­teten diese beiden GmbHs Gewinne an die Klägerin aus. Die Klägerin teilte die Gewinn­aus­schüt­tungen der GmbHs einer­seits in Zins­erträge sowie anderer­seits in Veräuße­rungs­erlöse und Ver­mögens­umschich­tungen auf. Die von ihr auf diese Weise ermit­telten Zins­erträge ordnete die Klägerin ihren zeitnah zu ver­wenden­den Mitteln zu. Demgegen­über führte die Klägerin die von ihr ermit­telten, als Veräuße­rungs­erlöse und Vermö­gens­umschich­tungen ange­sehenen Teile der Gewinn­ausschüt­tungen als Umschich­tungs­gewinne ihrem Stiftungs­vermögen zu und erachtete diese als nicht zeitnah zu verwen­dende Mittel.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffas­sung, die Gewinn­aus­schüt­tungen der beiden GmbHs seien voll­ständig als zeitnah zu verwen­dende Mittel anzusehen. Lediglich ein Drittel des Teils der Gewinn­aus­schüt­tungen, den die Klägerin im Zeitraum 2014 bis 2018 als nicht zeitnah zu ver­wendende Mittel ihrem Stiftungs­vermögen zuge­ordnet habe, könne in die zulässige freie Rücklage einge­stellt werden. Demgegen­über seien zwei Drittel dieser Teilbeträge nicht zeitnah für steuer­begünstigte Zwecke verwendet worden. Darauf­hin erließ das FA zwei Auflagenbescheide, für die Jahre 2014 bis 2018 sowie für das Jahr 2019, wonach die Klägerin in diesen Jahren unzuläs­siger­weise Mittel dem Stiftungs­vermögen zugeführt habe, diese Gelder für satzungs­gemäße gemein­nützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittel­verwendung dem FA nachzuweisen sei. Das FA setzte der Klägerin hierin jeweils eine Frist zur Verwen­dung dieser Mittel.

Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 19.10.2023 - 6 K 191/22).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Das Urteil des FG stellt sich im Ergebnis mit der Maßgabe als richtig dar, dass die Klage insgesamt unzu­lässig ist.

  • Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwen­dung nicht zeitnah verwen­deter Mittel und begehrt die Körper­schaft die Aufhebung der in Form eines "Auflagen­bescheides" ergangenen Frist­setzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittel­verwendung, fehlt einer hierauf gerich­teten Klage das Rechts­schutz­bedürfnis.


Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 25/23; NWB Datenbank (lb)

 
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