Online-Nachricht - Donnerstag, 30.04.2026

Verfahrensrecht | Gemein­nützig­keit einer unter­nehmens­verbun­denen Stif­tung (BFH)

Der Selbstlosig­keits­grund­satz ist nicht auf wirt­schaft­liche Vor­teile der Mit­glieder in ihrer Erwerbs­sphäre be­schränkt. Schäd­lich sind über­dies wirt­schaft­liche Vor­teile im pri­vaten Be­reich (An­schluss an BFH-Urteil v. 22.8.2019 - V R 67/16) (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 11/24; veröf­fent­licht am 30.4.2026).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt voraus, dass die Körperschaft nach ihrer tat­säch­lichen Geschäfts­führung aus­schließ­lich und un­mittel­bar gemein­nützigen oder mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecken dient (§ 59, § 63 Abs. 1 AO). Aus­schließ­lichkeit liegt vor, wenn eine Körper­schaft nur ihre steuer­begünstigten satzungs­mäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO).

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körper­schaft gemein­nützige Zwecke, wenn ihre Tätig­keit darauf gerichtet ist, die All­gemein­heit auf materiel­lem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Förde­rung steuer­begünstigter Zwecke geschieht nach § 55 Abs. 1 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke – z. B. gewerb­liche Zwecke oder sonstige Erwerbs­zwecke - verfolgt werden ("Selbst­losig­keit im engeren Sinne") und darüber hinaus die gesetz­lichen Vorgaben für die Mittel­verwen­dung einge­halten werden. Selbst­losig­keit setzt u. a. voraus, dass die Mittel der Körper­schaft nur für die satzungs­mäßigen Zwecke, das heißt für die in der Satzung fest­gelegten gemein­nützigen, mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Gesell­schafter dürfen keine Gewinn­anteile oder bei ihrem Aus­scheiden mehr als ihre einge­zahlten Kapital­anteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 AO). Ferner darf die Körper­schaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die tatsächliche Geschäfts­führung der Körper­schaft muss nach § 63 Abs. 1 AO auf die aus­schließ­liche und unmittel­bare Erfüllung der steuer­begüns­tigten Zwecke gerichtet sein und den Bestim­mungen ent­sprechen, die die Satzung über die Voraus­setzungen für Steuer­vergünsti­gungen enthält.

Sachverhalt: Streitig ist, unter welchen Voraus­setzungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbst­losigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens vorliegt (Vorinstanz: FG Bremen, Urteil v. 10.04.2024 - 1 K 180/21 (6)).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Zwar hat das FG die Klage angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Steuer­befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zutref­fend als zulässig angesehen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 22.6.2016 - V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754). Jedoch lässt sich anhand der von dem FG getrof­fenen Feststel­lungen nicht abschließend ent­scheiden, ob die Klägerin in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke i. S. des § 55 Abs. 1 AO verfolgte.

  • "Eigenwirtschaft­liche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirt­schaft­lichen Interes­sen und Vorteile der Körper­schaft selbst geht. Vielmehr handelt eine Körper­schaft auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittel­bar die wirt­schaft­lichen Interes­sen ihrer Mitglieder - an deren Stelle bei Stiftungen die Stifter und ihre Erben treten (§ 55 Abs. 3 AO) - oder die Interessen diesen nahestehenden Personen wahrnimmt.

  • Zudem ist der Selbstlosig­keits­grundsatz nicht auf wirt­schaft­liche Vorteile der Mit­glieder in ihrer Erwerbs­sphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaft­liche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil v. 22.8.2019 V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020 S. 40; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.11.2019).

  • Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigen­wirtschaft­liche Zwecke, wenn sie vor­rangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirt­schaft­lichen Interes­sen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert. An der Selbst­losigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn der Eigen­nutz der Mitglieder in den Vorder­grund tritt. Selbst­losigkeit i. S. von § 55 Abs. 1 AO ist im Regelfall auch dann zu verneinen, wenn das Entstehen von eigen­wirtschaft­lichen Vorteilen für alle Beteilig­ten oder wenigstens für einen wesent­lichen Teil der Beteiligten mitent­scheidend gewesen ist. Eigen­wirtschaft­liche Zwecke der Mitglieder werden somit "in erster Linie" verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der All­gemein­heit im Vergleich zu den eigen­wirtschaft­lichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahe­stehenden Personen nicht überwiegt.

  • Im Streitfall hat das FG nicht hin­reichend geprüft, ob die Klägerin in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Interessen ihrer Stifterin wahr­genommen hat. Dies hat das FG in einem zweiten Rechtsgang nachzu­holen.

  • Zudem hat das FG rechtsfehlerhaft ange­nommen, die Steuer­befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei deshalb zu versagen, weil die Klägerin gegen den "Grundsatz der Erhaltung des Stiftungs­vermögens" verstoßen habe. Ein solcher Grundsatz ist dem steuer­recht­lichen Gemein­nützig­keits­recht fremd.

  • Anders als es das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, wider­spricht eine Zuwider­hand­lung gegen Satzungs­bestim­mungen, nach denen das Stiftungs­vermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam anzu­legen sind, nicht ohne Weiteres den Vorgaben des § 63 Abs. 1 AO.

  • § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsäch­liche Geschäfts­führung, die auf die aus­schließ­liche und unmittel­bare Erfüllung der steuer­begüns­tigten Zwecke gerichtet sein und den Bestim­mungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraus­setzungen für Steuer­vergünsti­gungen enthält. Verstöße gegen Satzungs­bestim­mungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.

  • Steuerrecht­licher Ausgangs­punkt ist im Streitfall zum einen, dass Mittel der Körper­schaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden dürfen und dass die Körper­schaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, begüns­tigen darf.

  • Anhand der von dem FG getrof­fenen Feststel­lungen lässt sich nicht ab­schließend beur­teilen, ob im Streitfall gegen das Aus­schließlich­keits­gebot des § 56 AO oder gegen das Mittel­verwen­dungs­gebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verstoßen wurde. Auch dies hat das FG in einem zweiten Rechts­gang nachzu­holen.


Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 11/24; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforder­lich).