Online-Nachricht - Donnerstag, 30.04.2026
Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz (BFH)
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV v. 25.3.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 1.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt (BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 3/25; veröffentlicht am 30.4.2026).
Hintergrund: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).
Sachverhalt: Die Parteien streiten u.a. darüber, ob auch dann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 4 UStG erfüllt sind, dem Lieferanten der Vertrauensschutz versagt werden kann, wenn ihm der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung zurückgeschickt hat: Der Kläger, der als Steuerberater unternehmerisch tätig ist, bot im Streitjahr 2018 auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte der Kläger die USt IdNr. der G beim BZSt, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte der Kläger bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.
Die Abholung des Pkw bei dem Kläger, in deren Rahmen dem Kläger der Kaufpreis in Höhe von … € in bar übergeben wurde, fand im Juli 2018 statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Kläger eine Kopie anfertigte, gegenüber dem Kläger als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und am xx.7.2018 im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch den Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.
Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz. Nach einer Anfrage der rumänischen Steuerverwaltung, aus der hervorging, dass G keinen innergemeinschaftlichen Erwerb des Pkw erklärt hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr - nach erfolgter Abmeldung - wieder im Inland zugelassen worden. In der Folge erließ das FA nach § 164 Abs. 2 AO einen entsprechenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass der Kläger mangels Vorlage einer Gelangensbestätigung keinen vollständigen Buch- und Belegnachweis erbracht und nicht nachgewiesen habe, dass der Pkw nach Rumänien zu G gelangt sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er nicht über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorgesehene Gelangensbestätigung verfügt habe (ausführlich hierzu Prätzler, StuB 14/2025 S. 538 sowie Sterzinger, USt direkt digital 19/2024 S. 9).
Dem folgten die Richter des BFH nicht und gaben der Klage statt:
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Die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG hängt jedenfalls für die seit 1.10.2013 bestehende Rechtslage nicht davon ab, dass der Unternehmer über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorgesehene Gelangensbestätigung verfügt.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH macht Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL die Gewährung der Steuerfreiheit nicht davon abhängig, dass der Lieferer im Besitz spezifischer Nachweise ist (EuGH, Urteil v. 13.11.2025 - C-639/24, FLO VENEER Rz. 17). Zur Erlangung von Vertrauensschutz muss der Unternehmer über einen belegmäßigen Anscheinsbeweis verfügen, bei dem es sich unionsrechtlich aber nicht um eine Gelangensbestätigung handeln muss.
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Dies folgt auch aus nationalem Recht: Dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013 geltenden Fassung zufolge ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei jedoch lediglich "insbesondere" als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet.
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Die Möglichkeit zur Erbringung des Belegnachweises durch andere Belege als die Gelangensbestätigung wird durch die Verordnungsbegründung bestätigt. Danach steht es dem Unternehmer offen, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen (BR-Drucks 66/13, S. 10 zu Abs. 2, Einleitungssatz).
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Auch der Gesetzessystematik kann nicht entnommen werden, dass eine nach dem Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet - und damit nach dessen Übergabe - zu erstellende Bescheinigung von den für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu erfüllenden Nachweispflichten umfasst ist.
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Die BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage kann nicht unverändert auf die im Streitjahr bestehende Rechtslage übertragen werden.
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Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass § 17a Abs. 2 UStDV in seiner bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung für den nach § 6a Abs. 1 UStG vorgesehenen Belegnachweis als Sollbestimmung ausgestaltet war, so dass der Unternehmer den Belegnachweis deshalb zumindest im Regelfall in der durch die UStDV vorgegebenen Form zu erbringen hatte.
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Ist es unter der Geltung von § 17a UStDV seit dessen Änderung durch die Elfte Verordnung vom 25.3.2013 (BGBl I 2013, 602) und damit entsprechend der auch im Streitjahr geltenden Rechtslage möglich, den Nachweis der Steuerfreiheit auch durch andere als die in den §§ 17a ff. UStDV genannten Belege zu führen, kann der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zumindest zugesagt wurde, für die Erfüllung der Nachweispflichten als Voraussetzung eines sorgfältigen Handelns und damit zur Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, den Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.
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Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger den für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Streitjahr maßgeblichen Nachweispflichten nachgekommen; das Fehlen einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV steht dem nicht entgegen.
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Im Streitfall war die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G, den Pkw nach Rumänien zu befördern, entsprechend § 17a Abs. 2 UStDV in der bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung ausreichend, da sich der Bestimmungsort aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergab (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 17.2.2011 - V R 28/10, BFHE 233, 331, Rz 28).
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Auch konnte der Kläger eine Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin G auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 3/25; NWB Datenbank (il)
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