Online-Nachricht - Donnerstag, 30.04.2026

Umsatzsteuer | Inner­gemein­schaft­liche Liefe­rung: Gelangens­bestäti­gung keine Vor­aus­setzung für Ver­trauens­schutz (BFH)

Die Gewährung von Ver­trauens­schutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jeden­falls seit In­kraft­treten des § 17a UStDV i.d.F. der Elf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der UStDV v. 25.3.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 1.10.2013 nicht voraus, dass der Unter­nehmer eine Gelan­gens­bestäti­gung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV be­sitzt (BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 3/25; veröf­fent­licht am 30.4.2026).

Hintergrund: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuer­frei behandelt, obwohl die Voraus­setzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inan­spruch­nahme der Steuer­befreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unter­nehmer die Unrich­tigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

Sachverhalt: Die Parteien streiten u.a. darüber, ob auch dann, wenn alle Tat­bestands­merkmale des § 6a Abs. 4 UStG erfüllt sind, dem Liefe­ranten der Ver­trauens­schutz versagt werden kann, wenn ihm der Abnehmer im Abholfall keine Gelangens­bestäti­gung zurück­geschickt hat: Der Kläger, der als Steuer­berater unter­nehmerisch tätig ist, bot im Streitjahr 2018 auf einer Internet­plattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäfts­führer (A) einer Gesell­schaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, über­prüfte der Kläger die USt IdNr. der G beim BZSt, das eine quali­fizierte Bestäti­gung ausstellte. Außerdem forderte der Kläger bei G einen Handels­register­auszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäfts­führer vertreten wurde.

Die Abholung des Pkw bei dem Kläger, in deren Rahmen dem Kläger der Kaufpreis in Höhe von … € in bar über­geben wurde, fand im Juli 2018 statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Licht­bildausweis, von dessen Vorderseite der Kläger eine Kopie anfertigte, gegen­über dem Kläger als A aus. Im schrift­lichen Kaufvertrag ver­pflichtete sich der Käufer insbe­sondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszu­führen und am xx.7.2018 im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch den Kläger ausge­händigte Gelangens­bestätigung wurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefo­nischer und schrift­licher Mahnungen nicht zurück­gesandt.

Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw als steuer­freien Umsatz. Nach einer Anfrage der rumänischen Steuer­verwaltung, aus der hervorging, dass G keinen inner­gemein­schaft­lichen Erwerb des Pkw erklärt hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffas­sung, dass der Verkauf des Pkw nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung steuer­frei sei, da es an einer Gelangens­bestäti­gung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsäch­lich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr - nach erfolgter Abmeldung - wieder im Inland zuge­lassen worden. In der Folge erließ das FA nach § 164 Abs. 2 AO einen ent­sprechenden Umsatz­steuer-Änderungs­bescheid für das Streitjahr.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffas­sung, dass der Kläger mangels Vorlage einer Gelangens­bestäti­gung keinen voll­ständigen Buch- und Beleg­nachweis erbracht und nicht nachgewiesen habe, dass der Pkw nach Rumänien zu G gelangt sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er nicht über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorge­sehene Gelangens­bestäti­gung verfügt habe (ausführlich hierzu Prätzler, StuB 14/2025 S. 538 sowie Sterzinger, USt direkt digital 19/2024 S. 9).

Dem folgten die Richter des BFH nicht und gaben der Klage statt:

  • Die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG hängt jeden­falls für die seit 1.10.2013 bestehende Rechts­lage nicht davon ab, dass der Unter­nehmer über die im Streit­jahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Beleg­nachweis vorge­sehene Gelangens­bestäti­gung verfügt.

  • Nach der Rechtsprechung des EuGH macht Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL die Gewährung der Steuerfreiheit nicht davon abhängig, dass der Lieferer im Besitz spezifischer Nachweise ist (EuGH, Urteil v. 13.11.2025 - C-639/24, FLO VENEER Rz. 17). Zur Erlangung von Ver­trauens­schutz muss der Unternehmer über einen beleg­mäßigen Anscheins­beweis verfügen, bei dem es sich unions­rechtlich aber nicht um eine Gelangens­bestäti­gung handeln muss.

  • Dies folgt auch aus nationalem Recht: Dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013 geltenden Fassung zufolge ist zwar die Gelangens­bestäti­gung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemein­schafts­gebiet vorgesehen. Sie wird dabei jedoch lediglich "insbe­sondere" als eindeutiger und leicht nachprüf­barer Nachweis betrachtet.

  • Die Möglichkeit zur Erbringung des Beleg­nach­weises durch andere Belege als die Gelangens­bestäti­gung wird durch die Verord­nungs­begründung bestätigt. Danach steht es dem Unter­nehmer offen, den Beleg­nachweis mit allen zuläs­sigen Beweis­mitteln zu führen (BR-Drucks 66/13, S. 10 zu Abs. 2, Einleitungs­satz).

  • Auch der Gesetzessystematik kann nicht entnommen werden, dass eine nach dem Gelangen des Liefer­gegen­standes in das übrige Gemein­schafts­gebiet - und damit nach dessen Übergabe - zu erstel­lende Beschei­nigung von den für die Inan­spruch­nahme des Ver­trauens­schutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu erfül­lenden Nach­weis­pflichten umfasst ist.

  • Die BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Ver­trauens­schutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zur bis zum 31.12.2011 gelten­den Rechts­lage kann nicht unver­ändert auf die im Streitjahr bestehende Rechts­lage über­tragen werden.

  • Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass § 17a Abs. 2 UStDV in seiner bis einschließ­lich 31.12.2011 gelten­den Fassung für den nach § 6a Abs. 1 UStG vorgesehenen Belegnachweis als Sollbestimmung ausge­staltet war, so dass der Unternehmer den Belegnachweis deshalb zumindest im Regel­fall in der durch die UStDV vorge­gebenen Form zu erbringen hatte.

  • Ist es unter der Geltung von § 17a UStDV seit dessen Änderung durch die Elfte Verord­nung vom 25.3.2013 (BGBl I 2013, 602) und damit ent­sprechend der auch im Streitjahr geltenden Rechts­lage möglich, den Nachweis der Steuer­freiheit auch durch andere als die in den §§ 17a ff. UStDV genann­ten Belege zu führen, kann der Unter­nehmer, dem die Zusendung der Gelangens­bestäti­gung zumindest zugesagt wurde, für die Erfüllung der Nachweis­pflichten als Voraus­setzung eines sorg­fältigen Handelns und damit zur Inan­spruch­nahme von Ver­trauens­schutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, den Nachweis über die Beförd­erung in das übrige Gemein­schafts­gebiet durch eine Ver­sicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegen­stand der Lieferung in das übrige Gemein­schafts­gebiet zu befördern, führen.

  • Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger den für die Gewährung von Ver­trauens­schutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Streitjahr maßgeb­lichen Nachweis­pflichten nachge­kommen; das Fehlen einer Gelangens­bestäti­gung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV steht dem nicht entgegen.

  • Im Streitfall war die im Kauf­vertrag enthal­tene Ver­sicherung der G, den Pkw nach Rumänien zu befördern, ent­sprechend § 17a Abs. 2 UStDV in der bis ein­schließ­lich 31.12.2011 gelten­den Fassung aus­reichend, da sich der Bestim­mungsort aus der Rechnungs­anschrift des Abnehmers und dem Kauf­vertrag ergab (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 17.2.2011 - V R 28/10, BFHE 233, 331, Rz 28).

  • Auch konnte der Kläger eine Unrichtig­keit der Angaben der Abneh­merin G auch bei Beach­tung der Sorgfalt eines ordent­lichen Kauf­manns nicht erkennen.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 3/25; NWB Datenbank (il)

 
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