Online-Nachricht - Donnerstag, 14.11.2024

Einkommensteuer | Vorteils­minde­rung bei der 1 %-Rege­lung und Prozess­zinsen als Kapital­ein­künfte (BFH)

Es können nur solche vom Arbeit­nehmer getra­genen Auf­wen­dun­gen den geld­werten Vor­teil aus der Über­las­sung des Fahr­zeugs als Einzel­kosten min­dern, die bei einer (hypo­the­tischen) Kosten­tragung durch den Arbeit­geber Bestand­teil dieses Vor­teils und somit von der Abgel­tungs­wirkung der 1 %-Rege­lung erfasst wären (BFH, Urteil v. 18.6.2024 - VIII R 32/20; veröf­fent­licht am 14.11.2024).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit und Kapital­vermögen. Er machte in seiner Einkommen­steuer­erklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Das Finanzamt lehnte dies ab und berück­sichtigte nur den Arbeit­nehmer-Pausch­betrag. Bei den Einkünften aus Kapital­vermögen erfasste das FA an den Kläger gezahlte Zinsen zur Einkommen­steuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhen auf der Änderung der Einkommen­steuer­festsetzung. Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht berück­sichtigt, da dieser bereits durch einen Freistellungs­auftrag ausge­schöpft war.

Der Kläger erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler und Prozess­kosten. Das Finanzamt änderte den Bescheid teilweise, berücksichtigte jedoch nicht alle geltend gemachten Aufwen­dungen. Daraufhin erhob der Steuer­pflichtige Klage, die vom Finanz­gericht abgewiesen wurde.

Die Richter des BFH bestätigten die Entscheidung des FG und wiesen die Revision zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der Überlas­sung des Dienst­wagens zur privaten Nutzung bei den Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit mindern.
  • Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass der Kläger keine Werbungs­kosten bei den Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit in einem Umfang getragen hat, die zu einem Abzug oberhalb des bereits gewährten Arbeit­nehmer-Pausch­betrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG führen.
  • Prozesszinsen gem. § 236 AO sind steuerbare und steuer­pflichtige Kapital­erträge, die richtigerweise zu den Einkünften aus Kapital­vermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugerechnet wurden.
  • Das FG hat die Kinderfrei­beträge für die beiden Kinder des Klägers in Über­einstim­mung mit § 32 Abs. 6 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG in Höhe von jeweils 4.716 € pro Kind berück­sichtigt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 18.6.2024 - VIII R 32/20 (gr)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).