Online-Nachricht - Donnerstag, 14.11.2024
Einkommensteuer | Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung und Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte (BFH)
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären (BFH, Urteil v. 18.6.2024 - VIII R 32/20; veröffentlicht am 14.11.2024).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das FA an den Kläger gezahlte Zinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhen auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung. Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht berücksichtigt, da dieser bereits durch einen Freistellungsauftrag ausgeschöpft war.
Der Kläger erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler und Prozesskosten. Das Finanzamt änderte den Bescheid teilweise, berücksichtigte jedoch nicht alle geltend gemachten Aufwendungen. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage, die vom Finanzgericht abgewiesen wurde.
Die Richter des BFH bestätigten die Entscheidung des FG und wiesen die Revision zurück:
- Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindern.
- Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass der Kläger keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem Umfang getragen hat, die zu einem Abzug oberhalb des bereits gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG führen.
- Prozesszinsen gem. § 236 AO sind steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge, die richtigerweise zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugerechnet wurden.
- Das FG hat die Kinderfreibeträge für die beiden Kinder des Klägers in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 6 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG in Höhe von jeweils 4.716 € pro Kind berücksichtigt.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.6.2024 - VIII R 32/20 (gr)
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