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Honorare in der Steuerkanzlei: Was gilt es zu beachten?

Honoraransprüche bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Honorare in dem Wirtschaftsjahr als Betriebseinnahmen anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind; das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. Vorschussweise geleistete Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass sie teilweise zurückzuzahlen sind. Im Falle einer späteren Rückzahlung handelt es sich um Betriebsausgaben.

Erlässt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, einem Schuldner aus privaten Gründen eine Honorarforderung, so ist dieser Vorgang als Entnahme der Honorarforderung zu werten. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist um den Wert der entnommenen Honorarforderung zu erhöhen.

Beauftragt ein Freiberufler, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, seine Praxisangestellten damit, Honorargelder in Empfang zu nehmen und später abzurechnen, und nehmen die Angestellten hierbei Geldbeträge widerrechtlich an sich, so können die dadurch entstandenen Verluste Betriebsausgaben sein.

Honoraransprüche bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden regelmäßig aufgrund eines Dienstvertrages tätig. Ihre Honoraransprüche sind ohne Rücksicht auf die Rechnungsausstellung zu aktivieren, wenn die vertragliche Leistung erbracht, d. h. der erteilte Auftrag ausgeführt ist.

Eine Aktivierung vor Vollendung der Leistung kommt für selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen in Betracht, wenn aufgrund der Gebührenordnung oder der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ein selbständiger Honoraranspruch besteht. Wann eine Teilleistung diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere davon ab, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien getroffen haben.

Dabei wird eine Teilleistung die vorbezeichneten Voraussetzungen dann erfüllen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart worden ist und es sich nicht lediglich um einen Anspruch auf Zahlung eines Abschlages oder eines Vorschusses handelt. Ist die Geltung einer Gebührenordnung vereinbart, so kann eine teilweise erbrachte Leistung als Teilleistung angesehen werden, wenn sie auch in der Gebührenordnung als eine Teilleistung mit entsprechendem Anspruch auf Vergütung umschrieben ist.

Werden keine Sondervereinbarungen getroffen, so ist der Steuerberater zur Vorleistung verpflichtet. Er kann sein Honorar erst nach Leistung seiner Dienste verlangen. Die Dienste brauchen jedoch nicht abgeschlossen zu sein. Er kann entsprechende Teile seines Honorars schon verlangen, wenn er abgrenzbare Teilleistungen erbracht hat. Die Abgrenzbarkeit braucht sich nicht immer aus der Natur der Teilleistung, z. B. Aufstellung der Bilanz, Erstellung der Steuererklärungen, Buchhaltungsarbeiten oder Erstellung eines Zwischenberichts selbst zu ergeben. Es ist auch möglich, dass der Anspruch auf Gegenleistung – wie es im Übrigen bei Dienstleistungen die Regel ist – nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte entsteht.

Aufwendungen für die Ausführung von Aufträgen, die bis zum Bilanzstichtag noch nicht zu aktivierungspflichtigen Honoraransprüchen geführt haben, sind aktivierungspflichtig, wenn die Aufwendungen von einigem Gewicht sind und sich einem bestimmten Auftrag eindeutig zurechnen lassen. Die Frage, wann Aufwendungen von einigem Gewicht sind, kann nicht allgemein, sondern nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden. Bestimmte Beträge, bei denen eine Aktivierung vorzunehmen ist, können deshalb nicht festgelegt werden.

Angehörige der freien Berufe, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, können einen Passivposten in die Bilanz einsetzen, wenn das Honorar für Dienstleistungen vereinnahmt wurde, die erst nach dem Bilanzstichtag zu erbringen sind.

Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren kann in der Regel für noch nicht erbrachte Leistungen keine Rückstellung gebildet werden. Das Wesen der Dienstverträge mit Pauschalhonoraren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dienstverpflichtete nicht in Vorleistung treten muss, sondern berechtigt ist, die Vergütung am Beginn oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitabschnitts für die in diesem Zeitabschnitt anfallende Arbeitsleistung zu fordern. Alle Leistungen, die in einem bestimmten Zeitabschnitt bewirkt werden, sind durch das Pauschalhonorar abgegolten.

Im Hinblick auf die verschiedenartige rechtliche Gestaltungsmöglichkeit der Verträge über die Vereinbarung von Pauschalhonoraren ist die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung bzw. einer Rückstellung für bereits gezahlte, jedoch noch nicht erbrachte Leistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Besteht z. B. eine Vereinbarung, dass bei Ablauf des Vertrages die laufenden Angelegenheiten noch zu Ende bearbeitet werden müssen, ist für die noch ausstehende Leistung ein entsprechender Passivposten zu bilden.


Quelle: Auszug aus Steuerberater – Branchen-Insights und Besonderheiten, BP-Kartei, Oktober 2025

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