Ertragsteuerliche Zuordnung von freiwilligen Zuwendungen der Nutzer auf dem Prüfstand
Bei freiwilligen Zahlungen der Leser (sog. Spenden) an den Betreiber eines frei zugänglichen Blogs handelt es sich nach einer aktuellen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg nicht um Schenkungen i. S. des ErbStG, sondern um Betriebseinnahmen, die im Rahmen der Einkünfte aus § 18 EStG zu erfassen sind. Das Finanzgericht hat überraschend die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt, so dass der BFH erstmals Gelegenheit bekommt, zu der Abgrenzung Stellung zu nehmen.
Immer mehr Podcaster und Blogger finanzieren sich durch wiederkehrende Zahlungen ihrer Community
Erstmals gibt es einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof zu der Frage, wie freiwillige Zuwendungen der Nutzer einkommensteuerlich einzuordnen sind.
Der Hintergrund ist bekannt: Viele Online-Angebote sind frei zugänglich. Es gibt keine Bezahlschranke. Die Nutzer werden jedoch animiert, Spenden zu leisten oder Patenschaften zu übernehmen. Diese freiwilligen Zahlungen werden neudeutsch als Donations bezeichnet.
Ein typisches Beispiel ist die Gymnastiklehrerin Gabi Fastner, die nahezu täglich neue Videos bei YouTube hochlädt und eine große Fangemeinde hat. Ihre insgesamt rund 4.000 Videos stehen kostenlos zur Verfügung. Am Ende jeder Folge heißt es sinngemäß: Wer ihre Arbeit wertschätzen möchte, kann sie mit einer Mitgliedschaft unterstützen. Ob 2,50 €, 5 € oder 10 € monatlich, die Unterstützung helfe, den YouTube-Kanal aufrecht zu erhalten. Wer den entsprechenden Schalter anklickt, wird zu dem Dienstleister Steady umgeleitet, der die technische Abwicklung übernimmt.
Die Plattform Steady wirbt für sich mit dem Slogan „Lass dich für deine Arbeit belohnen“. Sie ermöglicht es insbesondere Journalisten, Podcastern und Bloggern, sich durch wiederkehrende Zahlungen direkt von ihrer Community finanzieren zu lassen, um ein nachhaltiges Einkommen zu erzielen und Inhalte unabhängig von Werbung zu produzieren.
Es ist unbekannt, welche Einnahmen Gabi Fastner bei YouTube mit ihrem Kanal erzielt. Es gibt aber konkrete Zahlen in dem Streitfall, über den jüngst in erster Instanz das FG Berlin-Brandenburg[1] entschieden hat.
Ein Journalist betrieb seit 2016 eine Internetseite, auf der fast täglich – insbesondere kritische – Beiträge unterschiedlichen Umfangs zu tagesaktuellen Themen veröffentlicht wurden. Über einen Paypal-Link konnten die Leser des Blogs direkt eine Zahlung – als Spende bezeichnet – an den Kläger leisten. Oder per Banküberweisung. In den drei Streitjahren kam da durchaus einiges zusammen. In einem Jahr waren es fast 70.000 € und in zwei Jahren immerhin jeweils mehr als 50.000 €.
In drei Jahren mehr als 170.000 € allein durch die sog. Spenden der Nutzer. – Das ist sicher so nicht typisch. Aber gerade dieser Extremfall eignet sich gut als Musterverfahren.
Freiwillige Zahlungen sind im Rahmen der Einkünfte aus § 18 EStG zu erfassen und keine Schenkungen
Unterliegen die freiwilligen Zuwendungen der Nutzer der Einkommensteuer?
Der Kläger erfasste die Zahlungen nicht in seiner Einkommensteuererklärung. Er vertrat die Auffassung: Es handele sich um Schenkungen i. S. des ErbStG. Die Geldzuwendungen seien von den Schenkern ohne einen rechtlichen Grund und ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, um den Kläger zu bereichern. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sei lex specialis gegenüber dem Einkommensteuergesetz. Daher seien die Einnahmen ertragsteuerlich nicht zu erfassen.
Getreu dem Motto „Doppelt gemoppelt hält besser“ argumentierte der Kläger zudem: Er nutze den Blog nur, um seine Meinung kundzutun. Seine Tätigkeit sei weder als die eines Journalisten noch als die eines Influencers einzuordnen. Bei dem Blog würde es sich um Liebhaberei handeln.
Das letzte Argument hat das FG aus Cottbus schnell vom Tisch gefegt hat. Der Kläger habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Tätigkeit sei auch auf einen Leistungsaustausch gerichtet und der Kläger beteilige sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Er erziele daher mit seinem Blog Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Was aber ist mit der Argumentation des Klägers, dass es sich um freigebige Zuwendungen gehandelt hat? Und damit um Schenkungen? – Wie haben sich die Finanzrichter dazu positioniert?
Das FG Berlin-Brandenburg belässt es bei der knappen Aussage: Die freiwilligen Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Blog. Die Leser hätten die Zahlungen geleistet, um die veröffentlichten Beiträge zu honorieren und die Fortführung des Blogs mitzufinanzieren. In diesem Fall liege kein schenkungsteuerlicher Tatbestand vor. Die freiwilligen Zahlungen seien daher im Rahmen der Einkünfte aus § 18 EStG zu erfassen.
So ganz sicher scheint sich das Finanzgericht aber dann doch nicht gewesen zu sein. Ohne nähere Begründung hat es die Revision zugelassen – zur Fortbildung des Rechts. – Die gute Nachricht lautet: Der Blogger hat sich diese Chance nicht entgehen lassen. Das letzte Wort hat damit der VIII. Senat des BFH.
Die Entscheidung aus Cottbus hat nicht überrascht, wohl aber die Tatsache, dass die Revision zugelassen wurde. Es ist fragwürdig, dass der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Das gilt es aber wie immer abzuwarten. Und unabhängig von den Erfolgsaussichten lautet natürlich die Empfehlung: Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden.
Für den Blogger steht viel auf dem Spiel. Das Finanzamt hat bei ihm über 60.000 € Einkommensteuer für die drei Streitjahre nachträglich festgesetzt.
Exkurs: Zur umsatzsteuerlichen Einordnung ist ebenfalls ein Verfahren beim BFH anhängig
Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Verfahren anhängig, das die umsatzsteuerliche Einordnung der freiwilligen Zahlungen betrifft.
Auch hier stammt die erstinstanzliche Entscheidung vom FG Berlin-Brandenburg[2], aber von einem anderen Senat. Das Finanzgericht hat in 2025 zugunsten eines Bloggers entschieden: Die freiwilligen Zahlungen sind nicht als umsatzsteuerbare Umsätze einzustufen. Es handele sich vielmehr um nicht steuerbare echte Zuschüsse, die kein Entgelt darstellen. Zwischen den Spendern und dem Unternehmen liege kein gegenseitiger Vertrag vor. Der Betreiber des Blogs erbringe keine konkretisierbare Leistung und die Spender erhalten für ihre Zuwendungen keine bestimmbare Gegenleistung.[3] [4]
Zur Wahrheit gehört aber auch, dass es ein rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf[5] aus dem Jahr 2023 gibt. Danach sind die freiwilligen Geldzuwendungen von Zuschauern eines Streamingangebots als Entgelt für eine sonstige Leistung anzusehen.[6] [7] [8] [9]
Es bleibt spannend, wie der Bundesfinanzhof die sog. Spenden oder Donations beurteilt – bei der Umsatzsteuer, aber auch bei der Einkommensteuer. Für Contentanbieter im Internet sind die anstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen von großer Bedeutung.
[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2025 - 14 K 14067/24 NWB OAAAK-07064 – Az. beim BFH: VIII R 18/25
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.4.2025 - 2 K 2085/21 NWB KAAAK-04712 – Az. beim BFH: V R 10/25
[3] Sterzinger, Freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet - FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.4.2025 – 2 K 2085/21, Rev. BFH: V R 10/25, USt direkt digital 18/2025 S. 2 NWB RAAAJ-99294
[4] Bender, Donations für Online-Angebote auf dem umsatzsteuerlichen Prüfstand - Einordnung anlässlich des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 25.4.2024 - 2 K 2085/21, StuB 1/2026 S. 18 NWB GAAAK-07045
[5] FG Düsseldorf, Urteil v. 4.3.2022 - 1 K 2812/19 U NWB EAAAJ-21364
[6] Track 08 | Umsatzsteuer: Leistungsaustausch bei sog. Spenden auf Video- bzw. Streamingplattformen, Steuern mobil 12/2023 NWB PAAAJ-51819
[7] Rennar, (Live-)Streaming-Donations in der Praxis – „Twitch-Streamer“, „TikTok“ & Co. – FG Düsseldorf, Urteil v. 4.3.2022 – 1 K 2812/19 U, USt direkt digital 17/2022 S. 8 NWB ZAAAJ-21195
[8] Umsatzsteuer | Steuerbarkeit von sog. Donations für Streamingleistungen bei Computer-/Videospielen (FG), NWB Online-Nachricht v. 10.8.2023 NWB PAAAJ-45874
[9] Wagner/Fietz, Umsatzsteuerliche Beurteilung von Influencern - Werbung über Social Media, USt direkt digital 15/2023 S. 11 NWB IAAAJ-45029
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