Miniaturhaus und Taschenrechner, Münzen auf Tisch

Patchwork bei der Grundsteuer

Last-Minute-Regelungen in den Ländern

Als erstes Bundesland hatte Baden-Württemberg am 4.11.2020 sein LGrStG BW in Form einer Bodenwertsteuer verabschiedet. Die Bebauung wirkt sich in Baden-Württemberg nicht mehr auf den Wert, sondern nur noch auf die Wahl der Steuermesszahl aus.

Das Modell Bayerns basiert nicht auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern auf dem Äquivalenzprinzip. In Bayern kommt es folglich nicht mehr auf den Wert einer Immobilie, sondern lediglich auf die Grundstücks- und Gebäudeflächen an.

Die Bundesländer Hessen und Niedersachsen ergänzen das bayrische Modell zusätzlich um einen bodenrichtwertabhängigen Faktor, der abhängig vom Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Kommune ist und Grundstücke in besserer Lage somit höher besteuert als Grundstücke in schlechter Lage.

Das Bundesland Hamburg verwendet ebenfalls das bayrische Modell als Grundlage, verzichtet aber auf einen bodenrichtwertabhängigen Lagefaktor und stellt stattdessen ausschließlich bei den Wohngrundstücken auf einen nach weichen Kriterien („Hamburger Wohnlageverzeichnis“) ermittelten Wohnlagefaktor ab.

Sachsen und das Saarland hingegen übernehmen das Bundesmodell mit der Abweichung, dass für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke abweichende Messzahlen gelten. Mit den geänderten Messzahlen verfolgen die Landesgesetzgeber das Ziel, die Grundsteuerlast zu den Nichtwohngrundstücken hin zu verschieben. Gleichzeitig bleibt es beim Ziel der aufkommensneutralen Reform. Die bei Anwendung der bundesgesetzlich geregelten Steuermesszahlen erwartete starke Belastung der Wohnnutzung soll so deutlich abgemildert werden.

Die Länder Berlin und Bremen haben sich kurz vor Anwendung der neuen Grundsteuerwerte aus den gleichen Gründen ebenfalls zu Anpassungen bei der Messzahl entschlossen. Auch in diesen Bundesländern werden unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke mit einer höheren Messzahl belegt als Wohngrundstücke, wobei in allen vier Ländern jeweils unterschiedliche Anpassungsverhältnisse zum Tragen kommen.

Aufgrund der Größe und Heterogenität des Grundstücksmarktes ist Nordrhein-Westfalen einen anderen Weg gegangen und hat statt einer in einem großen Flächenland wenig zielgerichteten Anpassung der Messzahlen den Kommunen vor Ort eingeräumt, unterschiedliche Hebesätze für die Gruppe der Wohngrundstücke sowie der Nichtwohngrundstücke festzulegen (Hebesatzsplitting). Damit können Belastungsverschiebungen durch die unterschiedlichen Ergebnisse aus dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren nach den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde angepasst werden.

Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt sind dem Weg von Nordrhein-Westfalen gefolgt und haben ebenso eine Regelung zum Hebesatzsplitting geschaffen. Zuletzt hat sich auch Rheinland-Pfalz diesem Vorgehen angeschlossen und rückwirkend zum 1.1.2025 die Möglichkeit eines Hebesatzsplittings geschaffen.

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Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar

Inklusive Kommentierungen der Landesgrundsteuergesetze

Herausgeber: Mathias Grootens, Dipl.-Finanzwirt (FH), Regierungsrat. Unter Mitarbeit von: Torsten Bock, Oberregierungsrat, Gaco Kurt, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Stephan Lange, Dipl.-Kfm., WP/StB, Wolfgang Lapp, Dipl.-Finanzwirt (FH), Amtsrat, Ronald Lehmann Dipl.-Finanzwirt (FH), StB, Klaus Müller, Dipl.-Ing., Regierungsrat, Fritz Schmidt, Dipl.-Volkswirt, StB, Arabella Steffen, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerinspektorin.

3. Auflage. 2025. XXXII, 1715 Seiten. Gebunden.
978-3-482-67803-5

Preis: 169,00 €; inklusive Aktualisierung im Internet

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