Ausstrahlungsregelung bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Bei einer vorübergehenden Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland durch den Arbeitgeber gilt der Grundsatz der Ausstrahlung.

Generell gilt für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, deutsches Sozialversicherungsrecht – unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Umgekehrt führt eine Beschäftigung im Ausland dazu, dass in Deutschland keine Versicherungspflicht besteht.

Eine Ausnahme von diesem sog. Territorialitätsprinzip besteht dann, wenn es sich um eine vorübergehende und befristete Entsendung in das Ausland im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handelt (sog. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV).

Hinsichtlich der Prüfung, inwieweit – noch – ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach folgender Frage-Checkliste vorzugehen:

  • Erfolgt die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des entsendenden deutschen Unternehmens?
  • Besteht ein Entgeltanspruch gegenüber dem deutschen Arbeitgeber?
  • Erfolgt die Verbuchung der Lohn- und Gehaltskosten als Betriebsausgaben des deutschen Unternehmens?
  • Zentrale Frage vor allem bei verbundenen Unternehmen: Kommt der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung dem deutschen Unternehmen zugute?

Können alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor.

Liegt zusätzlich eine vorübergehende und – entweder zeitlich oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung, bspw. ein Projekt – im Voraus befristete Entsendung vor, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht Ausstrahlungswirkung entfalten, mit der Folge, dass der entsendete Arbeitnehmer auch im Falle einer Entsendung weiterhin in Deutschland sozialversichert bleibt. Hinsichtlich der Dauer der Befristung gibt es keine festen Zeitgrenzen; das SGB gibt hier keine konkreten maximalen Entsendedauern vor, sondern nur, „dass“ die Beschäftigung befristet ist.

Eine Ausstrahlung scheidet dementsprechend aus, wenn ein Arbeitsverhältnis direkt mit einer ausländischen Tochtergesellschaft zustande kommt oder eine dauerhafte Auslandstätigkeit vorliegt.

Hinweis: Das SGB regelt nur die Versicherungspflicht in Deutschland, nicht aber die im Ausland, d. h. eine Doppelversicherung ist möglich. Zu prüfen ist daher, ob zwischen den beiden beteiligten Staaten ein sog. Sozialversicherungsabkommen besteht.

Im aktuellen Themen-Special für Steuerfachangestellte „Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland“ erfahren Sie alles Wissenswerte zu den arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Besonderheiten einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland. Lesen Sie, welche zahlreichen Regeln und Vorschriften sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zu beachten sind. 

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