Leitfaden Körperschaftsteuer – Besteuerung von GmbH, AG, Vereinen und Co.

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Dieses ist aufgrund einkommensteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Vorschriften außerbilanziell zu korrigieren.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Grundlage für die Einkommensermittlung ist der Jahresüberschuss (§ 275 HGB = der Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH) lt. Jahresabschluss. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei der Kapitalgesellschaft handelsrechtlich sämtliche Zu- und Abflüsse als Aufwendungen bzw. Erträge erfolgswirksam zu buchen sind, da sie aufgrund fehlender Privatsphäre kein Privatvermögen hat, so dass es Entnahmen begrifflich nicht geben kann. Das gilt auch für die Aufwendungen und Erträge, die steuerrechtlich das Einkommen nicht beeinflussen dürfen. Steuerfreie Erträge müssen deshalb im Rahmen der Einkommensermittlung abgezogen und nicht abziehbare Aufwendungen wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.

Die Hinzurechnungen und Abrechnungen sind außerhalb der Handels- bzw. Steuerbilanz vorzunehmen.

Bei der Einkommensermittlung einer Körperschaft (§§ 7 ff. KStG) zu beachten ist auch die Steuerbefreiung des § 8b KStG, nach der Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei sind. § 8b KStG stellt eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens dar. Die danach erforderlichen Korrekturen werden außerhalb der Steuerbilanz vorgenommen, so dass die Gewinnermittlung unberührt bleibt. Für Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, sowie für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 %, so dass im Ergebnis 95 % der Bezüge steuerfrei bleiben.

Steuerliche Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 10.000.000 € zurückgetragen werden.

Es ergibt sich daher folgendes vereinfachtes Schema für die Einkommensermittlung:

 

      Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG)

+    nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. § 4 Abs. 5 EStG, § 10 KStG)

+    nicht abziehbare Zinsen gem. § 4h EStG (Zinsschranke)

+    verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

-     verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)

-     steuerfreie Beteiligungserträge (§ 8b Abs. 1, 5 KStG)

-     steuerfreie Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG)

+    nicht verrechenbare Veräußerungsverluste (§ 8b Abs. 3 Satz 2 KStG)

-     steuerfreie Betriebseinnahmen (z. B. Investitionszulage, steuerfreie ausländische Einkünfte)

=    Körperschaftsteuerlicher Gewinn

-     abzugsfähige Spenden und Beiträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

=    Gesamtbetrag der Einkünfte

-     Verlustabzug (z. B. § 10d EStG)

=    Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

 

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