Neue Vordrucke zur Körperschaftsteuererklärung

Die Steuerwelt wird mehr und mehr elektronischer und das hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärungsformulare. Damit die seit dem Veranlagungszeitraum 2011 bestehende Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sowie der Gewerbesteuererklärung auch wirklich vollzogen werden kann, wurden die Formulare in den vergangenen Jahren bereits umfangreich überarbeitet.

Die Finanzverwaltung hat insbesondere in den Körperschaftsteuerformularen für den Veranlagungszeitraum 2017 folgende Änderungen vorgenommen, um eine elektronische Übermittlung zu ermöglichen:

Neuer Mantelbogen KSt 1 und Anlage ZVE

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisher als Mantelbögen bezeichneten Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C. An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neue Anlage ZVE.

Der neue Hauptvordruck KSt 1 ist zukünftig von allen Steuerpflichtigen zu verwenden, unabhängig davon, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht oder eine Steuerbefreiung vorliegt. In dem Hauptvordruck sind nur noch die Grunddaten, insbesondere Name, Anschrift, Rechtsform, Wirtschaftsjahr, Bankverbindung und Angaben zu den Anteilseignern (bisher Anlage WA) enthalten. Somit besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die vollständige Steuererklärung für jeden Steuerfall aus dem Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie den Anlagen, die für den Steuerfall zutreffend sind.

Die Anlage ZVE beinhaltet die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und umfasst die zugehörigen Berechnungen der bisherigen Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C.

Erklärungsvordrucke für steuerbefreite Körperschaften

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisherigen Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften (Gem 1, Gem 1 A, KSt Ber 1, KSt Kassen 1, KSt Part 1 und KSt WiFö 1). An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neuen Anlagen Ber, Gem, Gem Sportvereine, Kassen, Part und WiFö.
Diese neuen Anlagen beinhalten die Abfragen zu den Steuerbefreiungen, die bisher in den gesonderten Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthalten waren. Steuerbefreite Körperschaften geben die für sie zutreffende Anlage als Anlage zum Hauptvordruck KSt 1 ab.

Weitere Informationen zu den neuen Formularen sowie zu den Änderungen in den bestehenden Formularen beinhaltet die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 18.12.2017.

Auch zu den neuen Gewerbesteuerformularen hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine hilfreiche Verfügung erlassen: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 13.12.2017.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Bei gemeinnützigen Körperschaften oder beim Bestehen von unbeschränkter und beschränkter Körperschaftsteuerpflicht in einem Veranlagungszeitraum war bisher eine elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung nicht ohne weiteres möglich und es mussten (oder konnten) noch die Papierformulare verwendet werden. Dies hat sich mit den Überarbeitungen der Formulare für die Körperschaftsteuererklärung 2017 geändert. In den Kanzleien müssen daher die Prozesse für die Erstellung und Versendung der Körperschaftsteuererklärung geprüft werden. Dabei sollte auch der besonderen Zustimmung des Vertreters der Körperschaft die notwendige Bedeutung beigemessen werden, da diese für die elektronische Übermittlung erforderlich ist.

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

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