Going-Concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten des Steuerberaters

Der BGH hat eine Kehrtwendung in seiner Rechtsprechung vollzogen und damit das Pflichtenspektrum sowie die Haftungsrisiken für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung für Krisenmandanten deutlich verschärft. Gleichzeitig hat er aber auch relativ praxisnahe Handlungsrichtlinien geschaffen.

I. Die BGH-Entscheidung vom 26.1.2017

Als Grundlage einer Steuerberaterhaftung sieht der BGH die ungerechtfertigte Erstellung der Jahresabschlüsse unter Going-concern-Prämisse an. Bei Vorliegen von ernsthaften Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen, sei der Berater verpflichtet, die Fortführungsfähigkeit näher zu überprüfen.

Ferner hat der BGH eine Haftung wegen der Verletzung insolvenzrechtlicher Warn- und Hinweispflichten anerkannt. Erfülle diese der Berater nicht, haftet er für den Insolvenzverschleppungsschaden, wenn die Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung früher Insolvenz angemeldet hätte.

 

II. Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Grundlegend empfiehlt es sich für den Steuerberater, bei sämtlichen Auftragsarten den Inhalt sowie die Grenzen seines Beratungsmandats schriftlich im sog. Mandatsbestätigungsschreiben zu definieren.

Bei Krisenmandanten muss sich die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit grundsätzlich auf Insolvenzindizien beziehen. Als solche werden vor allem erhebliche Verluste, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, Liquiditätsschwierigkeiten sowie eine handelsbilanzielle Überschuldung angesehen. Liegen solche (ernsthaften) Indizien vor, muss die Fortführungsfähigkeit näher überprüft werden.

Kann der Steuerberater die Insolvenzindizien nicht selbst entkräften, muss er bei der Geschäftsführung eine explizite Going-concern-Prognose einfordern, und diese anschließend einer Stichhaltigkeits- oder Plausibilitätsprüfung unterziehen. Nicht ausreichend sind dabei bloße Aussagen ohne sachlichen Gehalt, z. B. ein pauschaler Verweis auf angedachte Sanierungsmaßnahmen oder einen Firmenwert. Legt die Geschäftsführung keine oder lediglich eine unzureichende Going-concern-Prognose vor, muss der Steuerberater die Erstellung oder Nachbesserung beim Mandanten anmahnen.

Entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung besteht für den Steuerberater nun-mehr eine generelle insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflicht gegenüber dem Mandanten. Offenkundige Anhaltspunkte, die eine solche Hinweis- und Warnpflicht auslösen, sind insbesondere ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, ein hälftiger Nennkapitalverlust, eine Unterbilanz sowie offensichtliche Liquiditätsschwierigkeiten.

Hinweis: Zukünftig wird für den Steuerberater oft gleichzeitig die Pflicht zur Einho-lung einer handelsrechtlichen Going-concern-Prognose sowie zur Erteilung eines insolvenzrechtlichen Warnhinweises bestehen. In diesem Fall empfiehlt sich ein kombiniertes Schreiben, in dem jedoch aus Beweissicherungsgründen der handels- und der insolvenzrechtliche Bereich deutlich voneinander zu trennen sind.

 

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