Reform der Grundsteuer

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Damit kann die Reform wie geplant in Kraft treten. Viele Immobilienbesitzer fragen sich nun, welche Grundsteuerbelastungen ab dem Jahr 2025 auf sie zukommen werden und welcher Erklärungsaufwand sich aus der Reform ergeben wird.

Pauschalierung und Standardisierung

Durch Pauschalierungen wird die Steuererklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren deutlich vereinfacht. Sechs bis acht Angaben sind ausreichend, um den Grundsteuerwert zu berechnen. Der Ansatz standardisierter Mieten trägt zur Vereinfachung bei und verbessert die Transparenz der Besteuerung, da die den bisherigen Einheitswerten zugrunde liegenden Mieten auf über 50 Jahre alten Sammlungen der Finanzämter beruhen. [Durch den Ansatz standardisierter Mieten ergeben sich aber Verzerrungen in der Bewertung. Zwar wird den unterschiedlichen Mietniveaus in den einzelnen Gemeinden durch Zu- und Abschläge entsprechend der Einordnung der Gemeinde nach dem Wohngeldgesetz Rechnung getragen, unberücksichtigt bleiben aber die Wertunterschiede von Immobilien in verschiedenen Wohnlagen einer Gemeinde. Eine gewisse Spreizung der Grundsteuerwerte innerhalb der verschiedenen Wohnlagen ergibt sich lediglich durch den Ansatz der Bodenrichtwerte. Da nur die abgezinsten Bodenrichtwert berücksichtigt werden, fällt diese Spreizung nur gering aus. Beispielsrechnungen zeigen, dass wertvolle Grundstücke (hoher Bodenrichtwert) eher geringer mit Grundsteuer belastet werden als Grundstücke in schlechteren Lagen (niedrigere Bodenrichtwerte). Das BVerfG hat festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum hat, aber nur, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden. Damit bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, weil die Wertunterschiede in den verschiedenen Lagen einer Gemeinde nicht realitätsgerecht abgebildet werden.

 

Ermäßigung der Grundsteuer

 

Kritisch erscheint auch, dass verschiedenen Eigentümern von Grundstücken eine Grundsteuerermäßigung eingeräumt werden soll. Teilweise geht die Ermäßigung ins Leere, weil solche Eigentümer aufgrund ertragsteuerlicher Regelungen ggf. überhaupt nicht existieren. Weiter sollen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften eine Grundsteuerermäßigung erhalten. Es erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Grundstückseigentümer aufgrund einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung eine Ermäßigung bei der Grundsteuer erhalten, weil damit ein sachlicher Zusammenhang zur Grundsteuer fehlt und dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

 

Grundsteueraufkommen nach der Reform?

 

Auch wenn die berechneten neuen Grundsteuermessbeträge über oder unter den bisherigen Werten liegen sollten, führt dies ab 2025 nur dann zu einer höheren oder geringeren Grundsteuer, wenn der Hebesatz der Gemeinde unverändert bleibt. Entsprechend der Summe der Grundsteuermessbeträge in einer Gemeinde nach der Reform, wird die Gemeinde gezwungen sein, ihren Hebesatz zu verändern, wenn das bisherige Aufkommen gewahrt bleiben soll.

 

Den ausführlichen Beitrag finden Sie hier.

Fundstelle(n):
NWB 2019
NWB YAAAH-36270

Grundsteuerreform: Zeitsparend und rechtssicher umsetzen mit NWB

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.