Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021 – Muster


Hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 geht der GKV-Spitzenverband davon aus, dass den vom Lockdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden. Durch die verzögerte Zahlung dieser Wirtschaftshilfen können betroffene Unternehmen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um dies abzumildern betrachtet es der GKV-Spitzenverband als angebracht, durch geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zu unterstützen.

Daher können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 für betroffenen Arbeitgeber auf Antrag längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden.

Für die Monate Januar und Februar 2021 sind vor dem Stundungsantrag aber vorrangig die Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen.


Ein Muster für den Antrag auf Stundung finden Sie in der Datenbank unter NWB VAAAH-70025 oder Sie können es über das folgende Formular kostenlos anfordern:

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