Key Audit Matters im neuen Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk ist das Urteil des Abschlussprüfers nach der Jahresabschlussabschlussprüfung und ist mit dem vollständigen Wortlaut zusammen mit dem Jahresabschluss von dem geprüften Unternehmen offenzulegen. Das im März 2016 verabschiedete Abschlussprüfungsreformgesetz sieht u. a. eine deutliche Ausweitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk vor. Wie genau der neue Bestätigungsvermerk aussieht und wie insbesondere für Unternehmen mit öffentlichem Interesse unternehmensindividuell vom Prüfer zu berichten ist (und es die Praxis tatsächlich macht), erläutert Prof. Dr. Carola Rinker in ihrem Beitrag in der Zeitschrift NWB Internationale Rechnungslegung – PiR.

Für Geschäftsjahre, die vor dem 17.6.2016 begannen (bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren also letztmalig Abschlüsse zum 31.12.2016), konnte der Abschlussprüfer bei uneingeschränkten Bestätigungsvermerken auf kurze, standardisierte Textbausteine zurückgreifen. Die Aussagekraft zur individuellen Prüfung und zu den damit einhergehenden Prüfungsschwerpunkten war gering. Das hat sich durch das Abschlussprüferreformgesetz geändert. Für Unternehmen mit öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) sieht der neue Bestätigungsvermerk u. a. vor, dass über die wichtigsten Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters, KAMs) unternehmensindividuell berichtet wird, um die Aussagekraft und Transparenz der Prüfung zu erhöhen.

Zu den PIEs zählen in Deutschland:

  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen (i. S. des § 264d HGB),
  • CRR-Kreditinstitute (i. S. des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG genannten Institute),
  • Versicherungsunternehmen (i. S. des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG).

Was aber genau sind die berichtspflichtigen KAMs? Zunächst ist von allen Sachverhalten auszugehen, die vom Prüfer mit dem Aufsichtsorgan besprochen wurden. Aus dieser Grundgesamtheit sind die Sachverhalte herauszufiltern, die bei der Prüfungsdurchführung erhebliche Aufmerksamkeit erforderten. Hierzu können z. B. fallen:

  • Sachverhalte mit Herausforderungen bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen oder bei der Urteilsbildung,

  • komplexe Sachverhalte oder bedeutsame Beurteilungen,

  • der gesetzlichen Vertreter verbunden mit komplexen Beurteilungen,

  • des Abschlussprüfers und Auswirkung auf,

  • Prüfungsstrategie sowie Ressourceneinsatz,

  • kritische geschätzte Werte oder geschätzte Werte mit hoher Unsicherheit,

  • Sachverhalte, die für die Adressaten von besonderem Interesse sein können oder

  • bedeutsame ungewöhnliche Geschäftsvorfälle.

Aus diesen sind schließlich die für die Prüfung bedeutsamsten Sachverhalte, die Key Audit Matters, zu bestimmen. Dabei sind u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Wesentlichkeit des Sachverhalts für den Abschluss als Ganzes,

  • Umfang bzw. Intensität des Austauschs mit dem Aufsichtsorgan,

  • Art und Umfang des für den Sachverhalt notwendigen Prüfungsaufwands und

  • Art und Ausmaß von Schwierigkeiten bei der sachverhaltsbezogenen Prüfungsdurchführung, Erlangung von Nachweisen und Ergebnisauswertung.

Auch wenn es sich um unternehmensindividuelle Angaben handelt, so haben sich in der Praxis (Geschäftsberichte 2016/2017) jedoch einige Sachverhalte als „Standard-KAMs“ herausgestellt. Bei 80 % der DAX-Unternehmen zählte die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts zu den bedeutsamsten Sachverhalten der Prüfung; bei 63 % zählte das Thema Rückstellungen zu den KAMs. Die absolute Anzahl der berichteten KAMs schwankte zwischen eins und fünf, wobei bei den meisten DAX-Unternehmen über drei (37 %) oder vier (43 %) Key Audit Matters im Bestätigungsvermerk berichtet wird.

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