www – weltweite Werbung und weltweite Steuern
Nichts ist so abwegig, als dass man es nicht besteuern könnte. So muss man es wohl sehen, wenn ein Finanzamt auf die Zahlung eines Rechnungsbetrags an einen in Deutschland ansässigen Anbieter von in Internet geschalteter Werbung einen Steuerabzug nach § 50a EStG erheben möchte.
Was war passiert?
Verschiedene Finanzämter in NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz qualifizierten Onlinemarketing als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ (i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) mit der für sie konsequenten Folge, die Zahlung des inländischen Auftraggebers mit einem Steuerabzug nach § 50a EStG zu belegen.
Lesen Sie hierzu mehr im aktuellen Beitrag von Olaf Stein in der Ausgabe 5/2019 von STATUS 1.