Neue Gesetzgebung – aktualisierte Geringfügigkeits-Richtlinien 2019

Die korrekte Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungen ist wohl der Dauerbrenner im Sozialversicherungsrecht. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sorgen hier in beständiger Regelmäßigkeit für Änderungen der Rechtslage und der Rechtsauffassungen. Deshalb haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (auch wieder einmal) neue Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht, die die ab 2019 wirksamen Neuerungen erläutern und wertvolle Umsetzungshinweise liefern.

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien der GKV-Spitzenverbände erläutern die ab 2019 wirksamen Neuerungen und liefern wertvolle Umsetzungshinweise.

Kurzfristige Beschäftigungen (Zeitgeringfügigkeit)

Die bereits für die Jahre 2015-2018 maßgeblichen Zeitgrenzen für die Versicherungsfreiheit von sog. kurzfristigen Beschäftigungen gelten ab dem 1.1.2019 unbefristet weiter. Es ist also auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr abzustellen. Bei der Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wurde jedoch die Bewertung etwas modifiziert. Sowohl ein voller Kalendermonat als auch ein Zeitmonat werden jetzt jeweils mit 30 Tagen angesetzt.

Trotz Einhaltung der Zeitgrenzen kann eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Beschäftigungen, die im gleichen Monat beginnen und enden, das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Monatswert von 450 € abzugleichen ist; eine anteilige Umrechnung auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer ist nicht mehr vorzunehmen. Das klingt vordergründig nach Vereinfachung, birgt aber auch Tücken – und zwar besonders dann, wenn eine Beschäftigung sowohl das Merkmal „kurzfristig“ als auch das Merkmal „geringfügig entlohnt“ erfüllt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufsmäßigkeit hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Je nach Fallkonstellation können jetzt Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sein oder belassen werden, die in der Vergangenheit definitiv als sozialversicherungspflichtig zu beurteilen waren. Das erfordert im Einzelfall noch mehr Hintergrundwissen und macht eine überaus sorgsame Dokumentation notwendiger denn je.

Der Grundsatz, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) auch im Sozialversicherungsrecht beachtlich sind, wurde beibehalten. Von großer Bedeutung ist nun aber, ob die Freibeträge „pro rata“ oder „en bloc“ beansprucht werden. Gerade bei der Inanspruchnahme en bloc gibt es erhebliche Änderungen in der versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Ausgestaltung.

Vergleichsweise unkompliziert, deswegen aber keineswegs unwichtig, sind zudem die neuen Bestimmungen zur Frage der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge bei Mitarbeitern aus dem Ausland, zur differenzierten Behandlung von SFN-Zuschlägen und zu unterschiedlichen Vorgehensweisen im Falle der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze von Mehrfachbeschäftigten zu nennen.




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