Höhere Gebäude-AfA bei tatsächlich kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer möglich (FG)

Die Abschreibungsdauer bei Gebäuden ist, auch in Betriebsprüfungen, ein Thema, welches häufig zu Diskussionen mit den Finanzämtern führt.

Das Finanzamt geht im Regelfall für die Ermittlung der Abschreibungsdauer von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer aus. Will der Steuerpflichtige hiervon zu seinen Gunsten abweichen, kann er die tatsächliche, wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes für die Ermittlung der Abschreibungsdauer berücksichtigen. Der Nachweis für eine (kürzere) tatsächliche Restnutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen im Regelfall durch ein Sachverständigengutachten zu erbringen.

Dass das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis für eine (kürzere) tatsächliche Restnutzungsdauer stellt, zeigt sich durch ein Urteil des FG Düsseldorf v. 12.7.2019 - 3 K 3307/16 F, in dem der Steuerpflichtige und das beklagte Finanzamt u. a. über die Restnutzungsdauer von Baukörpern gestritten haben. Trotz der Vorlage eines Sachverständigengutachtens für den Nachweis einer kürzeren wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ging das Finanzamt in dem Urteilssachverhalt von einer längeren regulären Restnutzungsdauer aus. Das Finanzgericht ging nach der Anforderung eines weiteren Sachverständigengutachtens von einer kürzeren tatsächlichen, wirtschaftlichen Restnutzungsdauer aus und setzte diese bei der Ermittlung der entsprechenden Abschreibungshöhe an.

Dieser relativ einfache Sachverhalt in dem Urteil des FG Düsseldorf zeigt, wie sehr über die Tatsache der Restnutzungsdauer eines Gebäudes die Auffassung des Steuerpflichtigen und des Finanzamtes auseinander gehen können. Die Auswirkungen einer kürzeren oder längeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes können, je nach Sachverhalt, erheblichen Einfluss auf das steuerliche Ergebnis und damit auch auf die Steuerlast des Beteiligten haben.

Gerade in einer Betriebsprüfung kommt es bezüglich der Restnutzungsdauer eines Gebäudes häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, deren finanzielle Auswirkungen für den Steuerpflichtigen gravierend sein können.

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