Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Unternehmenspublizität nimmt in den Vorschriften des HGB eine zentrale Rolle ein. Zur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungsfrist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 müssen verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum 31.12.2019 ihren festgestellten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen.

Eine gesetzeskonforme Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 im Jahr 2020 ist nicht mehr möglich. Im Falle einer nicht fristgerechten Offenlegung drohen Ordnungsgelder. In den letzten Jahren konnten eine Zunahme von Ordnungsgeldverfahren und schnellere Reaktionszeiten seitens des Bundesanzeigers sowie des Bundesamts für Justiz beobachtet werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich mit den relevanten Regelungen zur Offenlegung sowie den Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften auseinanderzusetzen.

Eine den gesetzlichen Vorschriften genügende, fristwahrende Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen hat allgemein innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, für das die Unterlagen offenzulegen sind, zu erfolgen. Diese Frist gilt in Abhängigkeit der Größenklasse der Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB neben dem festgestellten Jahresabschluss auch für den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Eine fristwahrende Offenlegung von ungeprüften Jahres- und Konzernabschlüssen oder sog. Nullbilanzen ist seit dem BilRUG zudem nicht mehr möglich.

Für die Unternehmen in Deutschland hängen der Umfang der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen sowie der weiteren offenzulegenden Unterlagen, die Erleichterungsmöglichkeiten hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen als auch die Frist zur Offenlegung von der Größenklasse des Unternehmens nach §§ 267, 267a HGB sowie einer möglichen Kapitalmarktorientierung ab. Die pflichtgemäße Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten obliegt den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft. Werden die Offenlegungspflichten nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird dies vom Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeld geahndet, wobei in den letzten Jahren zunehmend eine deutlich härtere Sanktionierung von Verstößen zu erkennen ist.

Sofern in der Praxis die Offenlegung von Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2018 bislang noch nicht erfolgt ist, sollte diese noch zeitnah im Jahr 2019 erfolgen, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Die gesetzliche Frist endet am 31.12.2019.

Für die Zukunft ist von einer weiteren sukzessiven Verschärfung der Regelungen zur Offenlegung und deren Sanktionierung bei Nichterfüllung auszugehen. Hierfür sprechen neben den gesetzlichen Entwicklungen insbesondere die Tendenzen auf EU-Ebene. Sowohl die Erhöhung der Ordnungsgelder bei Verstößen von kapitalmarktorientierten Unternehmen als auch die Verschärfungen durch das BilRUG gehen auf Vorgaben der EU zurück. Es ist zu erwarten, dass die Vorgaben auch für kleine und mittlere Unternehmen in den kommenden Jahren verschärft werden. Zudem werden die Bestrebungen zu einer zunehmend digitaleren Publizität (z. B. durch den digitalen Finanzbericht sowie die ESEF-Vorgaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen) dazu führen, dass die Unternehmenspublizität und damit auch die Offenlegung digitaler und zeitnaher erfolgen werden. Die zunehmenden technischen Möglichkeiten (beispielsweise der Abgleich zwischen aktiven Unternehmen im Handelsregister und den beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereichten Unterlagen) werden künftig dazu führen, dass Offenlegungsverstöße früher erkannt und Ordnungsgeldverfahren damit schneller bzw. früher eingeleitet werden. Neben der einzelgesellschaftlichen Publizität wird hierbei auch die Offenlegung von Konzernabschlüssen künftig verstärkt in den Fokus der Prüfungsroutinen beim Betreiber des Bundesanzeigers sowie des Bundesamts für Justiz rücken.

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier geben in ihrer Sonderausgabe Regelungen und Hinweise zur form- und fristgerechten Offenlegung sowie zur Vermeidung von Ordnungsgeldern.

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