Beratungskostenzuschüsse und Liquiditätsmaßnahmen in der Corona-Krise

In Krisenzeiten wie Corona ist Liquidität die einzige Währung, die wirklich zählt. Das Problem besteht leider darin, dass Corona wie ein Brandbeschleuniger bei der Vernichtung von Liquidität wirkt.

Als Berater sollten Sie demnach alles daransetzen, die Liquidität Ihrer Mandanten zu sichern. Beratungskostenzuschüsse helfen dabei, Ihre Mandanten von Ihrem Honorar zu „entlasten“.

1. Programme und deren Ausschluss-Kriterien prüfen

Der Staat hat schnell reagiert und viele Kredithilfenin Form von öffentlichen Zuschüssen und Sonderkreditfinanzierungen initiiert. Doch auch augenscheinlich unkomplizierte Programme haben ihre Tücken, die man auf den ersten Blick nicht sieht. Viele Unternehmer fühlen sich damit allein gelassen und benötigen dringend Ihre Beratungsunterstützung.

Alle (!) Hilfsprogramme im Rahmen der Corona-Krise haben nämlich eines gemeinsam: Sie haben Ausschluss-Kriterien. Die Programme fördern nur Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Anders ausgedrückt: Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten waren, werden nicht gefördert.

Praxistipp: Damit besteht Ihre Aufgabe als Berater vor allem darin: Prüfen Sie die Ausschluss-Kriterien und raten Sie nicht antragsberechtigten Unternehmen von einem Antrag dringend und nachdrücklich ab – und unterstützen Sie Ihre Mandanten vor allem nicht bei einem nicht-berechtigten Antrag

2. Wann ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Die entscheidende Frage lautet jetzt: Auf Basis welcher Unterlagen stellen Unternehmen und ihre Berater fest, ob die Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gegeben ist?

Ein Jahresabschluss 2019 wird in den wenigsten Fällen bereits vorliegen. Klar ist die Ausgangslage, wenn bereits der Jahresabschluss 2018 die hier angesprochene Situation ausgewiesen hat. Oder doch nicht? Es könnte sich 2019 ja alles zum Besseren gewendet haben. Also wird in den meisten Fällen die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) Dezember 2019 im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.

In einem ersten Schritt muss die Aussagefähigkeit der Dezember-BWA vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells des Unternehmens und dessen Buchführungs-Praxis hinterfragt werden. Dabei sind beispielsweise folgende Fragen zu stellen und zu beantworten:

Geschäftsmodell:

  • Sind Halbfertige und Fertige Arbeiten vorhanden? Wenn ja: Sind diese bereits in der BWA zum 31.12. verbucht?
  • Besteht ein Warenlager? Wenn ja: Ist die Inventur erfolgt und bewertet und somit der Inventarwert in der BWA verbucht, so dass in der BWA nicht mehr der Wareneinkauf, sondern der Wareneinsatz des Jahres 2019 ausgewiesen wird

Buchführungs-Praxis:

Welche weiteren Buchungen sind in der Dezember-BWA bereits berücksichtigt, die in vielen Unternehmen erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden? Beispiele:

  • Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen, Ausbuchung Rückstellungen aus dem Vorjahresabschluss
  • Einbuchen Rückstellungen für dieses Jahr

Schon aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass in vielen Unternehmen das „vorläufige Ergebnis“ in der BWA Dezember 2019 die Frage nicht beantworten kann, ob das Unternehmen nicht vielleicht doch schon vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten war.

Praxishinweis: Also ist Ihre Beratungsaufgabe klar: Möglichst zügig mit Unterstützung des Mandanten eine abschlussnahe Dezember-BWA erarbeiten – oder besser noch gleich den Jahresabschluss 2019.

3. Beratungskostenzuschuss in Höhe von 4.000 Euro nutzen

Das Bundesprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ ist um eine „Corona-Variante“ erweitert worden. Diese kann von Unternehmen zusätzlich zum Standard-Programm genutzt werden. Insbesondere 2 Voraussetzungen müssen für den Zuschuss erfüllt werden:

  1. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.
  2. Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.

Die Vorteile für Unternehmen in der „Corona-Variante“:

  • Fördersatz ist 100 %.
  • Förderfähig ist ein Honorarvolumen von 4.000 €.
  • Die Rechnung des Beraters muss nicht vorfinanziert werden: Das Honorar wird im Nettobetrag direkt vom BAFA an den Berater überwiesen, das Unternehmen muss dem Berater lediglich die Umsatzsteuer direkt überweisen

4. Eigeninitiative mehr denn je gefragt

Als Berater wissen Sie natürlich, dass die staatlichen Kredithilfen für viele Unternehmen nicht reichen. Viele Mandanten kämpfen ohnehin schon ums Überleben, so dass in diesen Fällen oft staatliche Hilfe verwehrt wird. Deshalb ist insbesondere in diesen Fällen auch Eigeninitiativezur Sicherung und Stabilisierung von Liquidität und Finanzierung gefragt. Gehen Sie dabei in zwei Schritten vor:

  • Schritt 1: Cash-Bilanz durchführen: Was allgemein und für jedes Unternehmen gilt: Machen Sie eine Cash-Bilanz. Nur frei verfügbare Liquidität zählt. Nehmen Sie dies bitte wörtlich. Stellen Sie daher gemeinsam mit Ihren Mandanten fest, welche frei verfügbaren Finanzmittel zur Verfügung stehen. Machen Sie Inventur in Sachen „frei verfügbarer“ Liquidität. Das ist die Ausgangsbasis. Es geht also um Bargeld, aktuell frei verfügbare (verbindlich zugesagte) Kreditlinien bei Banken und Lieferanten. Stellen Sie fest, welche wirklich freie Liquidität Ihrem Mandanten aktuell zur Verfügung steht.

Praxistipp: Dabei ist es wichtig, nur fest zugesagte und frei verfügbare Kreditmittel zu berücksichtigen.

  • Schritt 2: Weitere Finanzmittel sichtbar machen: Versuchen Sie im zweiten Schritt festzustellen, welche Finanzmittel vom Mandanten darüber hinaus – realistisch – zu mobilisieren sind. Und zwar unabhängig davon, ob sie gebraucht werden oder (vielleicht nur vorerst) nicht. Es geht um nichts Geringeres als um die Liquiditätsvorsorge, oder drastischer ausgedrückt um die Zahlungsfähigkeit.

Gehen Sie für den zweiten Schritt die aktive Bilanzseite Ihrer Mandanten Position für Position durch, am besten strukturiert analog der Bilanzgliederung: Grundstücke und Gebäude, Sonstiges Anlagevermögen, Umlaufvermögen, hier insbesondere Kundenforderungen und Warenbestand, Privatvermögen. Ermitteln Sie, welche Positionen zu Geld gemacht werden können. Machen Sie vor „nichts“ halt. Zunächst geht es schließlich auch „nur“ um einen Überblick.


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