Bewertungsprobleme bei der Abkehr vom going-concern-Prinzip im Rahmen der IFRS

Aufgrund weniger Detailregelungen zur Bewertung bei der Abkehr vom going-concern-Prinzip innerhalb der IFRS ist eine systematische Aufarbeitung bilanzieller Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang auftreten, notwendig. In diesem Beitrag wird dargelegt, dass zunächst obligatorisch die Überprüfung der Notwendigkeit zur Durchführung eines Wertminderungstests erfolgen sollte. Damit zusammenhängend müssen die Beschaffenheit der (gebrauchten) Vermögenswerte und die Rahmenbedingungen im Fall eines möglichen Verkaufs besondere Berücksichtigung bei der Ermittlung des fair value nach IFRS 13 finden. Darauf aufbauend werden die Kriterien des IFRS 5 im Zuge der Abkehr der going-concern-Prämisse kritisch betrachtet und deren Anwendbarkeit dargelegt.

Hillebrand, Going-Concern-Check, Arbeitshilfe NWB UAAAC-35125

Kernaussagen
  • Mit der Abkehr von der going-concern-Prämisse sollte zunächst die Notwendigkeit zur Durchführung eines Wertminderungstests geprüft werden.

  • Die Bewertungsannahmen des IFRS 13 müssen bei der Abkehr von der going-concern-Prämisse kritisch hinterfragt werden.

  • Die Voraussetzungen zur Anwendung des IFRS 5 sind bei der Abkehr von der going-concern-Prämisse nicht zwangsläufig gegeben.

I. Relevanz der Fragestellung

Durch die Covid-19-Pandemie – und die infolgedessen eingeleiteten Maßnahmen zur Eindämmung – sehen sich Unternehmen verschiedener Branchen großen wirtschaftlichen Herausforderungen ausgesetzt. Da mitunter finanzielle Ressourcen aufgebraucht sind und eine wirtschaftliche Erholung unmöglich erscheint, müssen die betroffenen Unternehmen nicht nur gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, sondern ebenso Auswirkungen auf die Bilanzierung beachten.

Kann die Unternehmensfortführung gemäß IAS 1.25 beziehungsweise CF.3.9 nicht mehr angenommen werden, stellt sich insbesondere die Frage, welche Auswirkung diese Tatsache auf die Darstellung und Bewertung der Vermögenswerte des Unternehmens hat. Anders als in anderen Themenbereichen, ist das Regelungswerk der IFRS dahingehend wenig ergiebig.1

Ziel dieses Beitrags ist es, ausgehend von den Besonderheiten, die sich aus wirtschaftlicher Sicht bezogen auf das Vermögen des Unternehmens ergeben, aufzuzeigen, welche Bewertungsmaßstäbe und -verfahren für die Erstbewertung nach Abkehr von der going-concern-Prämisse geeignet sein können. Dazu wird zunächst aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr zutreffend ist. Darauffolgend wird überblicksartig dargestellt, wie die Bewertung im Zusammenhang mit der Abkehr von der going-concern-Prämisse und in der Folge de lege lata erfolgen muss. Im Hauptteil erfolgt die Beurteilung des fair value, da dieser sowohl für die Ermittlung eines Wertminderungsaufwands gemäß IAS 36 als auch für die (Erst-)Bewertung von zur Veräußerung vorgesehener Geschäftsbereiche einschlägig ist. Da IFRS-Bilanzierer regelmäßig ebenso handelsrechtliche Einzelabschlüsse aufstellen müssen, soll abschließend aufgezeigt werden, inwiefern die Bilanzierung nach nationalen Normen ausgestaltet ist.

II. Anwendungsbereich der Erst- und Folgebewertung

1. Beurteilung der Unternehmensfortführung gemäß IAS 1

Anders als nach HGB ist in IAS 1.25 f. explizit geregelt, dass das Management im Rahmen der Abschlusserstellung eine Einschätzung abzugeben hat, ob von der S. 96Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann.2 Die Fortführung kann demnach nicht mehr angenommen werden, sofern das Management beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen beziehungsweise die Geschäftstätigkeit einzustellen oder wenn sich das Management aufgrund der Umstände dem nicht mehr entziehen kann. Dabei werden regelmäßig umfangreiche Ermessensentscheidungen notwendig sein, welche gemäß IAS 1.122 im Anhang zu erläutern sind.3

In der Regel werden Unternehmen keine detaillierte Analyse durchführen, da der Standard vorsieht, dass im Falle nachhaltiger Gewinnerzielung in der Vergangenheit und Zugriff auf ausreichend finanzielle Mittel keine weitergehende Untersuchung erfolgen muss.4 Liegen diese Voraussetzungen kumulativ nicht vor, sind jedoch umfangreichere Beurteilungen notwendig. Dabei hat das Management sämtliche verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, wobei Unternehmens- und Liquiditätsplanungen besondere Bedeutung zukommt.5 Der Standard gibt nicht explizit an, welche Informationen neben den genannten Planungen zu berücksichtigen sind. Hier kann unseres Erachtens analog zur handelsrechtlichen Bilanzierung auf die Ausführungen in IDW PS 270 n. F. zurückgegriffen werden. So sind in IDW PS 270 n. F. diverse Szenarien dargestellt, die zu einer Abkehr der going-concern-Prämisse führen können.6 Diese werden grob unterschieden nach finanzwirtschaftlichen, betrieblichen und sonstigen (insbesondere rechtlicher Natur) Gegebenheiten.

Als relevanten Prognosezeitraum, für den die Beurteilung mindestens zu erfolgen hat, fordert IAS 1.25 einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab Abschlussstichtag, wobei die Einschätzung explizit nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des SanInsFoG7 welches zum 1.0.2021 in Kraft getreten ist, für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Zeitraum von 24 Monaten und für die Beurteilung der Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ein Prognosehorizont von zwölf Monaten (in 2021 temporär verkürzt auf vier Monate) zu Grunde zu legen ist. Dies ist zukünftig in den Planungen der Unternehmen, vor allem der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen und somit auch bei der Beurteilung i. S. von IAS 1.25 einzubeziehen.

IAS 10.14 f. schreibt weiterhin vor, dass auch Ereignisse nach dem Abschlussstichtag in die Beurteilung einzubeziehen sind. Das Stichtagsprinzip gilt mithin für die Beurteilung der Unternehmensfortführung explizit nicht.8

Grundsätzlich sind in Bezug auf die Beurteilung der Unternehmensfortführung aufgrund der Covid-19-Pandemie in den gegenwärtigen Abschlüssen vermehrt Angaben nach IAS 1.122 ff. zu erwarten.9 Diese Erwartung resultiert insbesondere aus der Annahme, dass bei einem Großteil der Unternehmen aufgrund der hohen Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung erhebliche Ermessensentscheidungen (IAS 1.122) notwendig sein werden und ein erhebliches Maß an Schätzunsicherheiten in den dem Abschluss zugrunde liegenden Annahmen (IAS 1.125) vorliegen wird. Besondere Bedeutung und mithin ein Fokus sowohl im Rahmen der Erstellung als auch der Prüfung von IFRS-Abschlüssen kommt der Beurteilung dadurch zu, dass sie regelmäßig Schwerpunkt der Prüfungen durch die ESMA10 beziehungsweise im deutschen Raum durch die DPR11 sind, wie auch aktuell für die geplanten Prüfungen in 2021.

2. Erst- und Folgebewertung bei Abkehr vom Fortführungsgrundsatz

Kommen die Bilanzierer zur Erkenntnis, dass der Fortführungsgrundsatz nicht mehr angewendet werden kann, ist zu überprüfen, wie die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden im Anschluss daran erfolgt. Die IFRS enthalten dazu keine näheren Vorgaben. IAS 1.25 schreibt lediglich vor, dass die Grundlagen, auf denen der Abschluss dann basiert, im Anhang offenzulegen sind.12 Folgende Übersicht soll aufzeigen, welche Überlegungen im Zusammenhang mit der Bewertung bei der Abkehr und in der Folge angestellt werden müssen.

Im Rahmen der Abkehr von der going-concern-Prämisse muss unseres Erachtens zunächst geprüft werden, ob ein Wertminderungsgrund gemäß IAS 36.12 vorliegt. Ist dies der Fall muss ein Wertminderungstest durchgeführt werden (vgl. die Referenzierung (1) in der Übersicht 1). Im Rahmen des Wertminderungstests (1) nach IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) kann der fair value eine Ausprägung des erzielbaren Betrags als Vergleichswert zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sein. Sofern die Kriterien des IFRS 5.7 erfüllt sind, ist die Anwendung von IFRS 5 zwingend, indem auch auf den fair value ( less costs to sell) als Vergleichswert zum Buchwert abgestellt wird (vgl. die Referenzierung (2) in der Übersicht 1). Im nächsten Kapitel erfolgt daher eine ausführliche Überprüfung dieses Wertmaßstabs, im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Abkehr vom Fortführungsgrundsatz. Die Überprüfung, ob mit der Abkehr von der going-concern-Prämisse ein Wertminderungsgrund nach IAS 36.12 vorliegt und wie zu verfahren ist, wenn der Vermögensgegenstand noch weiter genutzt werden soll, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.

III. Beurteilung eines geeigneten Wertmaßstabs

1. Wirtschaftliche Besonderheiten bei Abkehr vom Fortführungsgrundsatz

Ein Unternehmen, das die Fortführungsannahme nicht mehr aufrechterhalten kann, muss hinsichtlich der Beschaffenheit seiner Vermögensstruktur verschiedene Aspekte bedenken.

Zum einen verfügt das Unternehmen regelmäßig über langfristige Vermögenswerte, die als unternehmensindividuell anzusehen sind, da sie beispielsweise Sonderanfertigungen für das Unternehmen repräsentieren. Ein gewisses Maß an Individualität ergibt sich ebenso aus der Tatsache, dass die Vermögenswerte einer unternehmensindividuellen Nutzung unterliegen und deshalb durch einen entsprechenden Gebrauchsverschleiß gekennzeichnet sind. Ferner ist bei Vermögenswerten ein Zeitverschleiß zu beobachten. Da Vermögenswerte an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens –durch regelmäßige Modifikationen – angepasst sind, ergibt sich auch hieraus eine gewisse Individualität.

Ferner ergeben sich auch im Bereich der kurzfristigen Vermögenswerte Besonderheiten. Unternehmen des produzierenden Gewerbes verfügen häufig über einen gewissen Bestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und/oder Komponenten, die vorgefertigt erworben wurden. Produzierende Unternehmen können des Weiteren über Halbfertigerzeugnisse verfügen, die einer weiteren Bearbeitung bedürfen, damit mögliche Kunden sie nutzen können. Ebenso ist es denkbar, dass Produkte zwar fertig erzeugt wurden, mögliche Kunden diese aber meiden würden, sofern ihnen bekannt wäre, dass beispielsweise zukünftig kein Support mehr angeboten werden kann oder Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind.

Neben der Individualität sind zumindest einige Vermögenswerte durch ihre feste Verbundenheit an den Standort des Unternehmens gekennzeichnet. So ist es denkbar, dass ein Industrieaufzug am Markt zwar grundsätzlich einzeln erworben werden kann, im Falle der Abkehr vom Fortführungsgrundsatz sich dieser Aufzug aber in einer festen Verbindung mit dem Gebäude befindet und zudem durch eine Anpassung an die Gegebenheiten des Gebäudes individualisiert wurde. Im Ergebnis wäre es denkbar, dass eine separate Weiterveräußerung nur zum Schrottwert möglich ist.

Im Vorfeld von wirtschaftlichen Krisen werden Lieferanten oftmals auf eine Sicherungsübereignung bestehen. In diesen Fällen wird das Vermögen zwar weiterhin in der Bilanz ausgewiesen,13 die Möglichkeit einer Veräußerung ist dem Unternehmen jedoch nicht möglich. Ein weiteres Beispiel für als wirtschaftliches Eigentum, das nicht zugleich rechtliches Eigentum darstellt, in der Bilanz ausgewiesenes Vermögen sind Nutzungsrechte. Diese ergeben sich aus nach IFRS 16 zu erfassenden Leasingverhältnissen. Die Einzelübertragbarkeit von Leasingverhältnissen dürfte regelmäßig aufgrund von vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen sein.14

2. Eignung des fair value gemäß IFRS 13 als Wertmaßstab

Die Zielsetzung von IFRS 13 ist es, eine einheitliche Ermittlung des fair value über alle Standards hinweg zu erreichen und ist damit auch bei einer nach IAS 36 beziehungsweise IFRS 5 notwendigen Bewertung heranzuziehen.15 Der fair value ist in IFRS 13.9 als ein Preis definiert, der am Bemessungsstichtag von Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall gezahlt würde. Als Bemessungs- und damit Bewertungsstichtag gilt der Tag, ab dem nicht mehr von der Fortführungsannahme ausgegangen wird. Dies gilt unabhängig davon, wann das Geschäftsjahr tatsächlich endet.

Im Folgenden soll untersucht werden, inwiefern die Anforderungen an einen fair value i. S. von IFRS 13 bei der Abkehr vom going-concern-Prinzip erfüllt sein können.

Zunächst ist zu untersuchen, ob im Fall der Abkehr vom going-concern-Prinzip ein geordneter Geschäftsvorfall unter aktuellen Marktbedingungen unterstellt werden kann.16 Wird das going-concern-Prinzip aufgegeben, können Unternehmen gezwungen sein, die Vermögenswerte schnellstmöglich zu liquidieren und dafür einen niedrigeren Verkaufspreis zu akzeptieren, als es bei einer ausgiebigen Suche unter normalen Umständen möglich wäre. Sofern die Notwendigkeit zur baldigen Veräußerung des Vermögens besteht, ist daher zu hinterfragen, ob das Kriterium einer ordnungsgemäßen Transaktion bejaht werden kann. Erfolgt ein Verkauf unter Zwang, entspricht der dabei möglicherweise zu realisierende Preis nicht einem fair value gemäß IFRS 13.9. Für ein Unternehmen, das eine Abkehr vom going-concern-Prinzip erklärt, bedeutet dies: Wenn aus früheren Transaktionen, beispielsweise von Fertigerzeugnissen, Preise vorliegen, erfüllen diese zwar die Definition eines fair value, fraglich ist es aber, ob diese in einer Notsituation erzielt werden könnten. Im Ergebnis können „in Stressszenarien gebildete Preise vom Fair Value abweichen.“17

Des Weiteren müsste diese (hypothetische) Transaktion gemäß IFRS 13.16 am Hauptmarkt oder, sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist, am vorteilhaftesten Markt stattfinden. Ein Unternehmen, das in der Auflösung befindlich ist und zur Befriedigung der Ansprüche von Kapitalgebern größtmögliche Liquidationserfolge erzielen muss, sollte ohnehin ein Interesse an einer Veräußerung am vorteilhaftesten Markt haben. IFRS 13.17 führt an, dass „keine umfassende Durchsuchung aller möglicherweise bestehenden Märkte seitens des Unternehmens notwendig ist“ und dass „alle Informationen zu berücksichtigen [sind], die bei vertretbarem Aufwand verfügbar sind.“ Ein potenzieller Markt, der aufgrund von Vorschriften, Entfernung oder Transaktionsdauer nicht in Frage kommt, kann nicht zur Ermittlung des fair value herangezogen werden, selbst wenn dort ein höherer Preis erzielt werden könnte. Erfolgt die Abkehr vom going-concern-Prinzip nach erfolgter Einleitung der Liquidation des Unternehmens gemäß § 60 ff. GmbHG bzw. § 262 ff. AktG, sollte mit einer aktiven Käufersuche bereits begonnen worden sein, sodass Informationen zum Zielmarkt vorliegen sollten. Der in IFRS 13.17 getätigte Hinweis, wonach, solange „kein gegenteiliger Beweis“ vorläge, der Markt heranzuziehen sei, an dem üblicherweise ein Verkauf erfolgen würde, kann nur auf ausgewählte Vermögenswerte des Unternehmens zutreffen. Bezogen auf langfristige Vermögenswerte ist nämlich anzumerken, dass diese eben nicht regelmäßig veräußert werden, sodass hier aus Unternehmenssicht nicht zwangsläufig bekannte Märkte vorliegen.

Der fair value wird auf der Grundlage der Sicht der Marktteilnehmer und ihres besten wirtschaftlichen Interesses ermittelt.18 Folglich wird das eigene Potenzial des veräußernden Unternehmens darin nicht reflektiert. Gleichwohl kann unterstellt werden, dass typische Marktteilnehmer i. S. ihres wirtschaftlichen Interesses die möglicherweise vorhandene Notsituation des veräußernden Unternehmens mit dem Ziel einer Reduzierung des Kaufpreises ausnutzen. Ebenso ist es aber denkbar, einen höheren fair value zu unterstellen, wenn Marktteilnehmer, z. B. Wettbewerber, mit dem Vermögenswert mehr Erlöse oder eine stärkere Kostenreduzierung erzielen könnten. Das bewertende Unternehmen muss i. S. des IFRS 13.23 keine „bestimmte[n] Marktteilnehmer“ benennen können. Es sollte für eine Bewertung nach IFRS 13 ausreichen, einen hypothetischen Käufertyp zu bestimmen. Bei bereits eingeleiteter Liquidation wäre es aus Adressatensicht jedoch durchaus begrüßenswert, wenn bereits konkrete Vorstellungen bezüglich möglicher Käufer vorlägen. In jedem Fall wäre es in diesem Stadium nicht zu rechtfertigen, Adressaten über nicht realisierbare Werte zu informieren.

Bei der Ermittlung des fair value sind die individuellen Eigenschaften des Vermögenswerts und dessen Standort zu berücksichtigen.19 In vielen Fällen werden die Vermögenswerte des Unternehmens, wie in Kap. III.1 aufgezeigt, beispielsweise durch Nutzung oder Modifikation, sehr individualisiert sein.

Der fair value wird gemäß IFRS 13.25 nicht um Transaktionskosten bereinigt.20 Anders sieht es hingegen in Bezug auf Transportkosten aus. Diese zählen gemäß IFRS 13.26 nicht zu den Transaktionskosten und müssen unter Umständen den fair value reduzieren.21

Das Wahlrecht nach IFRS 13.13, Vermögenswerte zur Vereinfachung der Veräußerung in Gruppen zu bündeln, ist auch im Zusammenhang mit der Aufgabe der going-concern-Prämisse eine sinnvolle Bewertungsvereinfachung. So können z. B. einzelne Maschinen, die eine Maschinenlinie bilden, gemeinsam bilanziert werden. Auf diese Weise können mögliche Synergien aus der Maschinenlinie bei der Wertermittlung aus Sicht der Marktteilnehmer berücksichtigt werden und sich im fair value niederschlagen.S. 99

Bei der Ermittlung des fair value gibt es gemäß IFRS 13.62 drei Stufen einer Bewertungshierarchie. Die erste Stufe basiert auf beobachtbaren Preisen für den Vermögenswert auf einem aktiven Markt. Diese Grundlage für die Bewertung zum fair value ist zwar vorzuziehen, da es außer für manche Finanzinstrumente in vielen Fällen aber keinen aktiven Markt für genau denselben Vermögenswert geben wird, ist dieses Bewertungsverfahren praktisch kaum anwendbar. Ist eine Bewertung auf diese Weise nicht möglich, müssen Bewertungsverfahren der Stufen zwei und drei angewendet werden. In Stufe zwei wird die Preisermittlung mit Hilfe von ähnlichen Vermögenswerten auf einem aktiven Markt oder mit demselben Vermögenswert auf einem inaktiven Markt erfolgen. Eine Ermittlung auf der zweiten Inputstufe ist eher für die in Kap. III.1 beschriebenen Vermögenswerte denkbar, die unternehmensindividuell sind oder unternehmensindividuelle Gebrauchsspuren aufweisen, sofern trotzdem (Sekundär)Märkte für gleiche oder zumindest ähnliche Vermögenswerte vorliegen. Dies ist bei Stufe drei nicht der Fall. Hier erfolgt die Bewertung mit Hilfe von anerkannten Methoden wie dem market-income- oder cost-approach. Bei der Verwendung der Inputfaktoren der Stufen zwei und drei ist der ermittelte Preis als Näherungswert zu verstehen und es muss kritisch hinterfragt werden, ob ein solcher Preis in einer tatsächlichen Transaktion erzielt werden kann.22

Der fair value i. S. von IFRS 13 kann aufgrund des Erfordernisses eines geordneten Geschäftsvorfalls nicht vorbehaltlos als geeigneterer Wertmaßstab bei der Abkehr vom Fortführungsgrundsatz angesehen werden. Es zeigt sich, dass das in IFRS 13 geregelte Verständnis eines fair value auf der Fortführungsannahme basiert. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass ein den Erfordernissen des IFRS 13 entsprechender fair value nicht tatsächlich realisierbar sein muss. Im Rahmen der Abbildung eines Unternehmenskaufs nach IFRS 3 wird ein fair value als Ersatz für die Anschaffungskosten der erworbenen Vermögenswerte und Schulden ermittelt und bildet den Ausgangspunkt für die Folgebewertungen der jeweiligen Vermögenswerte und Schulden. In diesen Fällen wird sich regelmäßig nicht durch eine zeitnahe Weiterveräußerung herausstellen, ob der ermittelte fair value tatsächlich realistisch ist. Kann die going-concern-Annahme nicht mehr bestätigt werden, liegt der Fokus auf der konkreten alsbaldigen Veräußerung, sodass die fair-value-Ermittlung umso mehr dem Marktgeschehen entsprechen muss. Dies ist insbesondere mit Blick auf mittels einkommensorientierter Bewertungsverfahren (Stufe drei) ermittelter fair value fraglich, da diese die Marktsicht höchstens simulieren. Bezogen auf größere Sachgesamtheiten, die selbstständige Zahlungsströme generieren und für die keine marktorientierte Bewertung möglich ist, werden einkommensorientierte Verfahren jedoch regelmäßig die einzige Möglichkeit zur Wertfindung sein.

3. Anwendbarkeit des IFRS 5

IFRS 5 regelt grundsätzlich die Bilanzierung zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswerte und aufgegebener Geschäftsbereiche. Die Zielsetzung des Standards ist dabei, den Adressaten einen verbesserten Einblick hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Veräußerungs- beziehungsweise Einstellungsplänen zu geben.23 Weiterhin wird durch die Trennung in aufgegebene und fortgeführte Geschäftsbereiche gemäß IFRS 5.BC62 eine Verbesserung der Prognosekraft des Abschlusses erzielt. Im Rahmen dieses Abschnitts wird untersucht, ob im Falle der Abkehr des going-concern-Prinzips eine Bilanzierung i. S. von IFRS 5 sachgerecht erscheint.

Eine Anwendung der Bewertungsvorschriften des IFRS 5 setzt zunächst die Erfüllung folgender Kriterien gemäß IFRS 5.7 voraus:

  • Vermögenswerte müssen im aktuellen Zustand zu für den Verkauf üblichen Bedingungen sofort veräußerbar sein, und

  • die Veräußerung muss höchstwahrscheinlich sein.

Die Kriterien können dabei sowohl auf einzelne Vermögenswerte als auch auf ganze Gruppen von Vermögenswerten angewendet werden, sogenannten Veräußerungsgruppen („disposal group“).24 Die Anwendbarkeit – in Bezug auf Gruppen an Vermögenswerten – ist im Sinne der Darstellung der Verbundenheit verschiedener Vermögenswerte grundsätzlich zu befürworten.

In seinem aktuellen Zustand veräußerbar i. S. von IFRS 5.7 gilt ein Vermögenswert beziehungsweise Gruppe von Vermögenswerten dann, wenn keine Maßnahmen oder Modifikationen mehr notwendig sind, die für den Verkauf unüblich sind.

Weiterhin gilt die Veräußerung gemäß IFRS 5.8 als höchstwahrscheinlich ( „highly probable“), sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • die zuständige Managementebene hat einen Plan für die Veräußerung beschlossen,

  • es wurde bereits aktiv mit der Suche nach einem Erwerber und Umsetzung des Plans begonnen,

  • der Vermögenswert wird zu einem Preis angeboten der in einem angemessenen Verhältnis zum gegenwärtigen fair value steht,

  • die Veräußerung wird innerhalb eines Jahres nach Einstufung abgeschlossen und

  • die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Plans den Schluss zulassen, dass wesentliche Änderungen unwahrscheinlich sind.

Die Kriterien sind für den jeweiligen Vermögenswert beziehungsweise die Veräußerungsgruppe individuell zu prüfen. Beide Bedingungen können in der Praxis eine bedeutende Hürde für die Anwendung des IFRS 5 darstellen. So wird mit S. 100der Abkehr von der going-concern Prämisse nicht jeder Vermögenswert in seinem aktuellen Zustand veräußerbar sein. Mithin wird zumindest für einen Teil der Vermögenswerte die Anwendung des IFRS 5 bereits anhand dieses Kriteriums negiert, was zu einer ungleichen bilanziellen Behandlung unterschiedlicher Vermögenswerte führt, obwohl allen die gleiche Verwertungsabsicht zugrunde liegt. Weiterhin wird in Bezug auf das Wahrscheinlichkeitskriterium in den seltensten Fällen unmittelbar mit der Suche nach einem potenziellen Erwerber begonnen worden sein, vielmehr wird die Suche mit einem zeitlichen Abstand erfolgen. Daher ist bei einem Großteil der Sachverhalte ein zeitliches Auseinanderfallen, zwischen Abkehr von der going-concern Prämisse und Erfüllung der Kriterien des IFRS 5.7, zu erwarten. Dieser ungleichen Behandlung beziehungsweise der zeitlich verzögerten Anwendung könnte eine einheitliche Anwendung der Ausweis- und Bewertungsregelungen des IFRS 5, sobald going-concern nicht mehr gegeben ist, entgegenwirken. Diese Vorgehensweise lassen die aktuellen Regelungen des IFRS 5 jedoch nicht zu.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Falle der Stilllegung von einzelnen Vermögenswerten IFRS 5.13 explizit regelt, dass in diesen Fällen IFRS 5 keine Anwendung findet. Mithin wird auch durch diese Negativabgrenzung ein bedeutender Teil der Vermögenswerte aus dem Anwendungsbereich des IFRS 5 ausgeschlossen.

Neben einzelnen Vermögenswerten beziehungsweise einer Gruppe von Vermögenswerten kann auch ein ganzer Geschäftsbereich der Veräußerung unterliegen. In derartigen Fällen sind weitere Angabepflichten des IFRS 5 zu berücksichtigen.

Ein „aufgegebener Geschäftsbereich“ ist gemäß IFRS 5.32 definiert als ein Unternehmensbestandteil,25 der veräußert wurde beziehungsweise als zur Veräußerung eingestuft wird und der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • er stellt einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich dar,

  • er ist Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs, oder

  • er ist ein Tochterunternehmen, dass bereits mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde.

Sofern die Kriterien des IFRS 5.32 erfüllt sind, kann auch im Falle der Stilllegung dieses Geschäftsbereichs die Bewertung nach IFRS 5 erfolgen, da anders als für einzelne Vermögenswerte, die Stilllegung dessen Anwendung nicht ausschließt.26

Mithin wird hier bereits die eingeschränkte Anwendbarkeit des IFRS 5 – im Falle der Abkehr von der going-concern-Prämisse – deutlich, da der Standard nur Anwendung findet, sofern von einer Veräußerung auf Basis der Beurteilung der Kriterien gemäß IFRS 5.7 ausgegangen werden kann.

Sofern die Kriterien des IFRS 5.7 jedoch erfüllt sind, hat die Bewertung gemäß IFRS 5.15 zum niedrigeren Wert aus Buchwert und fair value abzüglich Veräußerungskosten zu erfolgen.27 IFRS 5.A definiert Veräußerungskosten als zusätzliche Kosten, die der Veräußerung eines Vermögenswerts direkt zugeordnet werden können, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands. Die direkte Zuordnung wird sich dabei in der Praxis häufig problematisch darstellen. Die Berücksichtigung von Veräußerungskosten ist grundsätzlich sachgerecht, da sie den Mittelzufluss aus der Veräußerung und somit den tatsächlichen Wert des Vermögenswerts zum Stichtag mindert, und daher zu befürworten.

Da bei Veräußerungsgruppen ein Gesamtwert i. S. des fair value ermittelt werden muss, ergeben sich hier zusätzliche Herausforderungen in der Praxis, aufgrund weiterer, zu berücksichtigender, Parameter.28 Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer einheitlichen Bewertung aufgrund der Verbundenheit einzelner Vermögenswerte jedoch zu befürworten.29

Kritisch zu betrachten ist jedoch die Vorgabe des IFRS 5.15, dass der niedrigere Wert aus Buchwert und fair value less costs to sell anzusetzen ist. Dies lässt sich bereits mit dem grundsätzlichen Ziel der IFRS Rechnungslegung, der fair presentation begründen.30 So stellt der Buchwert zumindest nach dem Erwerbs- bzw. Herstellungszeitpunkt in der Regel nicht den tatsächlichen Wert eines Vermögenswerts zum Betrachtungszeitpunkt dar. Eine Aufdeckung stiller Reserven, wie u. a. im Rahmen der Neubewertungsmethode des IAS 16, ist jedoch nicht möglich. Im Falle der Abkehr vom going-concern-Prinzip gilt dies sogar noch verstärkt, da die ursprünglichen Annahmen, vor allem die Einschätzung der Nutzungsdauer, auf Basis der Annahme von going concern getroffen wurden und mithin nun nicht mehr gelten. Der fair value less costs to sell ist daher der deutlich geeignetere Wertmaßstab, insbesondere zur Abbildung der Individualität der einzelnen Vermögenswerte, was umso stärker gilt, je belastbarer sich die zugrunde liegenden Annahmen für die Bestimmung des fair value darstellen, beispielsweise im Falle von konkreten Verkaufsverhandlungen.

Insgesamt zeigen die Ausführungen, dass die Vorgaben des IFRS 5 im Falle der Abkehr vom going-concern-Prinzip nur eingeschränkt dazu dienen, eine sachgerechte Darstellung im Sinne der true and fair view zu ermöglichen, da die Anwendungskriterien nicht immer einheitlich erfüllt sein werden sowie aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Aufdeckung stiller Reserven.

IV. Handels- und gesellschaftsrechtliche Aspekte im Überblick

Anders als nach IFRS kann bzw. muss für handelsrechtliche Zwecke auf ein zusätzliches Repertoire an Regelungen S. 101zurückgegriffen werden. Da im Vorfeld zeitgleich oder im Nachgang zur Abkehr von der going-concern-Prämisse zugleich die nach GmbHG beziehungsweise AktG gesellschaftsrechtlich notwendige Liquidation beziehungsweise Abwicklung durchzuführen ist, sind die im § 71 GmbHG beziehungsweise § 270 AktG geregelten Besonderheiten zur Liquidationsrechnungslegung zu beachten. Die Regelungen sehen vor, dass Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die in einem absehbaren Zeitraum veräußert werden sollen oder nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen, wie Umlaufvermögen zu bewerten sind, aber keine Ausweisänderung erfolgt. Nähere Hinweise zur konkreten Wertermittlung analog zu IFRS 13 finden sich nicht.

Es darf unterstellt werden, dass die Abkehr vom Fortführungsgrundsatz für Zwecke der internationalen Rechnungslegung zeitgleich mit der Abkehr dieses Grundsatzes für handelsrechtliche erfolgen wird. Als Hilfestellung für die Bilanzierung nach Handelsrecht steht den Bilanzierern eine Verlautbarung des IDW in Form des IDW RS HFA 17 zur Verfügung.31 Dort ist geregelt, dass bei Abkehr vom Fortführungsgrundsatz eine marktnahe Bewertung auf Basis des Absatzmarkts vorzunehmen ist.32 Diese Bewertung bedeutet jedoch nicht, dass stille Reserven aufgedeckt werden, da weiterhin das im HGB geregelte Anschaffungskostenprinzip gilt.33 Letztlich handelt es sich nur um eine Konkretisierung des Niederstwertprinzips, denn es muss, wie bereits im HGB geregelt, wenn der beizulegende Wert unter den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt, eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Es ist nun zu überlegen, wie dieser beizulegende Wert ermittelt werden kann. Unter der Voraussetzung, dass die Fortführungsprognose beibehalten wird, kann der beizulegende Wert durch verschiedene Wertansätze (z. B. Wiederbeschaffungswert, Einzelveräußerungspreis) repräsentiert werden, in Abhängigkeit davon, welche Handlungsalternative das Management hat. Im Zusammenhang mit der Aufgabe der going-concern-Prämisse sollte nur ein Verkaufspreis als einzige Handlungsoption des Managements in Betracht gezogen werden. Hier gibt es Parallelen zu der möglichen Bewertung nach IFRS 13, da dort ebenfalls ein (hypothetischer) Verkaufspreis Grundlage der Bewertung sein muss. IDW RS HFA 17 gibt weitere Hinweise, die sich insbesondere auf die Besonderheiten der Bewertung beziehen, die z. B. beinhalten, dass ein Notverkauf eine mögliche Grundlage für die Wertermittlung sein muss.34 Werden Mehrerlöse durch Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von Unternehmensteilen aufgrund von Verbundeffekten erwartet, so dürfen diese nicht berücksichtigt werden.35

Es bleibt festzuhalten, dass weder die gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei einer Liquidation noch die Ausführungen des IDW RS HFA 17 weitere konkrete Anhaltspunkte zur Wertermittlung bei der Abkehr von der going-concern-Prämisse liefern.

V. Zusammenfassung

Grundsätzlich sind wegen der erhöhten Unsicherheiten der zukünftigen Entwicklung im Zuge der Covid-19-Pandemie umfangreichere Beurteilungen im Rahmen der Abschlusserstellung in Bezug auf die going-concern-Prämisse und demzufolge vermehrte Angaben im Anhang zu erwarten.

Der fair value i. S. von IFRS 13 stellt nur eingeschränkt einen geeigneten Wertmaßstab dar. Dies resultiert insbesondere aus der Anforderung, dass er im Rahmen einer ordnungsmäßigen, nicht dominierten Transaktion zustande kommen muss. Dies wird im Zuge der Abkehr von der going-concern-Prämisse häufig nicht der Fall sein. Weiterhin ist die Maßgabe des IFRS 13, dass der ermittelte fair value nicht tatsächlich realisierbar sein muss, kritisch zu betrachten, da eben diesem tatsächlichen Veräußerungswert besondere Bedeutung zukommen sollte bei der Abkehr von der going-concern-Prämisse.

Auch die Regelungen des IFRS 5 sind nur eingeschränkt anwendbar nach Abkehr vom going-concern-Prinzip. Dies begründet sich zunächst darin, dass bereits die Erfüllung der Kriterien des IFRS 5 eine bedeutsame Hürde für dessen Anwendung darstellt und einen nicht unbeachtlichen Teil der Vermögenswerte vom Anwendungsbereich ausschließt. Jedoch ist auch die Bewertung kritisch zu betrachten, insbesondere da IFRS 5 weiterhin zu einem Ansatz zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (Buchwert) führt, wenn bereits bekannte Veräußerungswerte ( fair value) diesen Wert übersteigen, obwohl die Veräußerungswerte den tatsächlichen Wert des Vermögens besser abbilden.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die vorliegenden Regelungen, welche die derzeit gültigen IFRS bilden, keinen in Ganzem geeigneten Wertmaßstab nach Abkehr von der going-concern-Prämisse bieten.

NWB MAX. Das gewisse Etwas mehr. Für Maximalisten und Spezialisten.

Autoren

Dr. Maya Tettenborn
ist Lehrbeauftragte für Rechnungswesen an der Hochschule Heilbronn. Maya.Tettenborn@hs-heilbronn.de.

WPin Nicole Morgenstern, M.Sc.,
ist Managerin bei der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Dortmund. Nicole.Morgenstern@bakertilly.de.

Univ.-Prof. Dr. Michael Hinz
ist Inhaber der Professur für Internationale Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Technischen Universität Chemnitz. michael.hinz@wirtschaft.tu-chemnitz.de.

Fundstelle(n):
PiR 4/2021 Seite 95
NWB IAAAH-74270

1Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Auflage 2020, § 1, Rn. 82 NWB WAAAH-44670.

2Nach HGB besteht diesbezüglich keine ausdrückliche Pflicht. Da jedoch in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB der Fortführungsgrundsatz als allgemeiner Bewertungsgrundsatz geregelt ist, wird die Anforderung an die gesetzlichen Vertreter implizit gestellt.

3Vgl. Lübbig/Kühnel in: Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Auflage, 2020, § 2, Rn. 49.

4Vgl. IAS 1.26.

5Vgl. IAS 1.26; Lübbig/Kühnel in: Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Auflage, 2020, § 2, Rn. 48.

6Vgl. IDW PS 270 n.F., Rn. A5.

7Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts.

8Dies steht im Einklang mit den handelsrechtlichen Vorgaben. Vgl. IDW PS 270 n.F., Rn. 7.

9Zum Einfluss des Coronavirus auf die Berichterstattung deutscher Unternehmen vgl. z. B. Bahre/Gawenko/Hinz, WPg 2020 S. 1498 ff.

10European Securities and Markets Authority (ESMA).

11Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR).

12Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, Freiburg 2020, § 1, Rn. 82 NWB WAAAH-44670.

13Da trotz Sicherungsübereignung weiterhin die Kontrolle bei dem bilanzierenden Unternehmen liegt und dieses den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögenswert ziehen kann vgl. CF.4.3 f.

14Eine weitergehende Diskussion der Kriterien des IFRS 16 ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Vgl. hierzu z. B. Hinz/Tettenborn, PiR 2019 S. 163 ff. NWB BAAAH-14807.

15Vgl. IFRS 5.A; IAS 36.6.

16Vgl. IFRS 13.9 i. V. m. IFRS 13.15.

17Zwirner/Boecker, IRZ 2021 S. 59.

18IFRS 13.22. Vgl. zu den Charakteristika dieser IFRS 13.A.

19IFRS 13.83.

20IFRS 13.25.

21Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Auflage 2020, § 8a Rn. 14 NWB LAAAH-44707.

22Vgl. Tettenborn, Rechnungslegung bei der Abkehr von der Prämisse der Unternehmensfortführung, 2021, S. 131 f.

23Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Auflage 2020, § 29 Rn. 1 NWB FAAAH-44680.

24Vgl. IFRS 5.A: Eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten direkt in Verbindung stehenden Schulden, die bei der Transaktion übertragen werden.

25Unternehmensbestandteil gemäß IFRS 5.31: ein Geschäftsbereich und die zugehörigen Cashflows, die betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung vom restlichen Unternehmen klar abgegrenzt werden können.

26Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Auflage 2020, § 29 Rn. 3 NWB FAAAH-44680.

27Für die Beurteilung des fair value als geeignetem Wertmaßstab vgl. Kapitel 3.2.

28Vgl. Rogler/Tettenborn/Straub, KoR 2012 S. 381 ff.

29Vgl. Kapitel 3.1.

30Vgl. IAS 1.15. Siehe hierzu auch Hinz, in Beck HdR 2020, B 106, Rz. 58 ff.

31IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (RS HFA 17).

32Vgl. IDW RS HFA 17, Rn. 18.

33Vgl. IDW RS HFA 17, Rn. 5 und 19 f.

34Vgl. IDW RS HFA 17, Rn. 20.

35Hierauf verweist auch IDW RS HFA 17, Rn. 22.

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