E-Auto: Kaufen oder leasen?

Diese Frage stellen sich heutzutage viele Menschen. Einerseits geht der Trend eindeutig Richtung E-Auto – andererseits scheitert es oft noch an der fehlenden Reichweite und der notwendigen Infrastruktur. In dieser „Übergangsphase“, in der wir uns zurzeit befinden, kann Leasing die ideale Finanzierungsform sein.

Denn man bindet sich nicht langfristig an eine Technologie und kann in Ruhe die technologische Entwicklung abwarten. Auch für andere Wirtschaftsgüter sichert Leasing gerade Krisenzeiten wertvolle Liquidität.

Diese Vor- und Nachteile sollten Sie beachten

Welche Vor- und Nachteile hat die Finanzierungsform Leasing, unabhängig davon, ob es sich um einen Pkw oder beispielsweise eine Maschine für den Betrieb handelt? Wir haben einige Punkte ausgewählt, die Sie vor der Entscheidung berücksichtigen sollten:

1. Wertverlust durch Abnutzung

Allgemein verbreitet ist die Meinung, dass ein Pkw innerhalb des ersten Jahres seiner Zulassung bis zu 50 % seines Wertes verliert, und das ganz ohne Unfall oder Lackschaden. Tatsächlich ist es zwar so, dass im ersten Jahr nach der Zulassung der Wertverlust am höchsten ist. Die Marke von 50 % Restwert ausgehend vom Listenpreis wird – abhängig von Marke und Modell – allerdings erst etwa im dritten Jahr nach der Erstzulassung erreicht. Dieses Wertverlustrisiko trifft den Eigentümer bei Finanzierung aus dem Eigen- oder Fremdkapital umso härter, da dem eingesetzten Kapital nach wenigen Jahren nur noch ein deutlich geringerer Wert gegenübersteht.

2. Vertragsbindung – Planbarkeit der Kosten

In der Regel geht mit einem Leasingvertrag eine mehrjährige Vertragsbindung einher. Dies schränkt einerseits die Flexibilität ein, bietet aber auch Planungssicherheit. Durch die vorab vereinbarte regelmäßige Leasingrate ist die monatliche Belastung bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar. Kann die Leasingrate jedoch aufgrund unvorhergesehener Ereignisse plötzlich nicht mehr geleistet werden, tritt also Zahlungsverzug ein, kann der Leasinggeber ggf. den Vertrag kündigen und Schadenersatz verlangen. Sollte das Wirtschaftsgut aus irgendeinem Grund nicht mehr benötigt werden, sind die Leasingraten üblicherweise weiterhin zu entrichten, wenn der Vertragspartner nicht nach einer Abstandszahlung der vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt.

Laufende Kosten wie Betankung und Wartung sind i. d. R. vom Leasingnehmer zu tragen, wobei einige Leasingverträge kostenpflichtig die Übernahme von Wartungsaufgaben anbieten. In diesen Fällen muss sich der Leasingnehmer nicht mehr aktiv um die Wartung kümmern.

Bei Beendigung des Leasings können ungeplante Zahlungen, wie o. g. Ablösewert oder Nachzahlungen aufgrund einer überschrittenen vereinbarten Kilometerbegrenzung, anfallen. Alle diese Aufwendungen, die aus einer Wertminderung des Fahrzeugs resultieren, belasten jedoch auch den Eigentümer bei einer Finanzierung.

3. Vermeidung technischer Überalterung

Nach Ablauf des Leasingzeitraums kann der Gegenstand erworben oder zurückgegeben werden, ohne sich weiter um die Veräußerung zu kümmern. Gerade in Branchen, in denen der technische Fortschritt sehr schnell vonstatten geht, die technischen Anlagen und Maschinen also der neusten Technik regelmäßig angepasst werden müssen, kann mit Hilfe des Leasings sichergestellt werden, dass immer die neuesten technischen Modelle genutzt und Anlagen regelmäßig erneuert werden, ohne dass sich der Unternehmer selbst um die Weiterveräußerung der alten Gegenstände kümmern muss. Oftmals während des Leasingzeitraums angebotene Austauschoptionen tragen ebenso dazu bei, technische Überalterung zu vermeiden.

4. Liquiditätsaspekte

Häufig entscheiden sich Unternehmer, ein Wirtschaftsgut zu leasen, um den Kaufpreis nicht in voller Höhe vorfinanzieren zu müssen. Das schont die Liquidität und erhöht die Kapitalbindung im Unternehmen. Es sinkt damit die Gefahr, dass die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zulasten weiterer notwendiger Investitionen oder der Vorfinanzierung von Produktionsfaktoren erfolgt.

5. Bilanzausweis

Um sich die Möglichkeit kurzfristiger Kapitalbeschaffungsmaßnahmen offenzuhalten, ist ein aussagekräftiger Jahresabschluss wichtig. Daher sind bei der Entscheidung zwischen Finanzierung und Leasing eines Wirtschaftsguts auch die Auswirkungen auf die Bilanz zu bedenken. Ein finanzierter Kauf erhöht im ersten Schritt das Anlagevermögen und auch die Anlagequote. Im Gegenzug mindert sich jedoch im Falle von Fremdfinanzierung die Eigenkapitalquote. Der Vorgang ist aus der Bilanz also deutlich abzulesen.

Ob ein geleastes Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Mangels konkreter handelsrechtlicher Vorgaben werden zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers in der Praxis die steuerlichen Leasingerlasse herangezogen. Diese bestimmen, ob Leasinggeber oder -nehmer das Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen haben, und stellen hierfür vorrangig auf die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Leasingverhältnisses ab.

Selbst wenn gem. den Leasingerlassen das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen und somit üblicherweise nicht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen wird, könnte das Vertragsverhältnis trotzdem in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen werden. Es kann die Auffassung vertreten werden, dass ein Ausweis des durch das Leasing erworbenen Nutzungsrechts in der Handelsbilanz unter Anlehnung an IFRS 16 möglich ist.

6. Steuerliche Überlegungen

Die weiteren Voraussetzungen wie betriebliches Erfordernis und Angemessenheit vorausgesetzt, sind die Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Bei der Finanzierung des Wirtschaftsgutes sind es dagegen Abschreibungen und Schuldzinsen, die den Gewinn mindern.

Die üblicherweise am Beginn des Leasingverhältnisses zu zahlende Leasingsonderzahlung ist laut BFH als vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu qualifizieren. Entsprechend ist die Leasing-Sonderzahlung – zumindest bei Bilanzierern – auf die Laufzeit des Leasings zu verteilen. Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, hat eine Aufteilung nur bei einer Laufzeit des Vertrages von mindestens fünf Jahren zu erfolgen.

Unterliegt der Unternehmer der Gewerbesteuer, sind noch folgende Besonderheiten zu beachten: Zinsen sind dem Gewerbeertrag voll hinzuzurechnen, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur zu 20 %. Dies erscheint sinnvoll vor dem Hintergrund, dass in den Leasingraten i. d. R. ein Zinsanteil enthalten ist. Hier kann allerdings nicht auf den tatsächlichen Zinsanteil verwiesen werden – es sind die pauschalen 20 % der Leasingraten hinzuzurechnen. Ins Gewicht fällt die Hinzurechnung jedoch erst, wenn eine Summe von 200.000 € an hinzuzurechnenden Aufwendungen überschritten wird.

Ebenso ist bei der Frage nach der höheren steuerlichen Ersparnis ggf. eine private Nutzung des betrieblichen Gegenstandes einzupreisen.

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