Jahresabschluss 2017: Handlungsempfehlungen zur neuen BFH-Rechtsprechung bei Gesellschafter-Darlehen

Der BFH hat das Eigenkapitalersatzrecht bei § 17 EStG auf eine völlig neue Basis gestellt. Die bisherigen Grundsätze gelten nur noch bis einschließlich 27.9.2017, was neue Strategien in der steuerlichen Beratung notwendig macht – insbesondere im Zuge der Jahresabschluss-Arbeiten.

Hintergrund: Änderung der BFH-Rechtsprechung

Mit Grundsatzurteil vom 11.7.2017 - IX R 36/15 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen danach nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Nunmehr kommt es darauf an, ob die Aufwendungen des Gesellschafters den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB erfüllen. Dies ist laut BFH bei offenen oder verdeckten Einlagen zu bejahen.

Wichtig: Erstmals in der Geschichte der BFH-Rechtsprechung hat der BFH selbst eine zeitliche Anwendungsregelung geschaffen: Die neue Rechtsprechung gilt aus Vertrauensschutzgründen nur für Fälle ab dem 27.9.2017, dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils.

Offen ist derzeit, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

Handlungsstrategien ab dem 28.9.2017

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sind somit nur noch Aufwendungen, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen, geeignet, um (nachträgliche) Anschaffungskosten anzunehmen. Für die steuerberatende Praxis eröffnen sich insbesondere im Zuge der Jahresabschlussarbeiten folgende Möglichkeiten:

  • Einzahlung von Stamm- oder Grundkapital,
  • Nachschüsse i. S. von §§ 26 ff. GmbHG,
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB,
  • Sanierungszuschuss,
  • Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung,
  • Vereinbarung eines Rangrücktritts,
  • Darlehensverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Insbesondere eine sonstige Zuzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, also die Zuführung von Eigen- statt wie bisher von Fremdkapital, ist eine praktikable Möglichkeit. Der organisatorische Aufwand ist gering, und es bedarf – im Gegensatz zur Leistung eines Nachschusses – keiner Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Mehr dazu lesen Sie im Beitrag von BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in BBK 2/2018 S. 68.

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