Potenziale unterschiedlicher Abschreibungsmethoden nutzen

Den meisten Ihrer Mandanten ist „AfA“ ein Begriff: Abschreibungen sollen Investitionen steuerlich abfedern. Dazu schaut der Steuerberater in die AfA-Tabellen und errechnet anhand der Nutzungsdauer die jährliche AfA. Sie als Berater aber wissen: Nein, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Allein sieben Vorschriften, die §§ 7 bis 7i EStG, regeln die Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen für unterschiedliche Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen.

Gesetze wie z. B.

  • Das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsbaus (vom 4.8.2019, BGBl 2019 I S 1122),
  • das Zweite Corona-Hilfe-Gesetz (vom 30.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512) mit der Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft worden sind, und das Vierte Corona-Hilfe-Gesetz (vom 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, dass die degressive AfA auf Anschaffungen in 2022 ausdehnt, oder
  • das JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294), das z. B. die Regelungen durch das Mietwohnungsneubau auf weitere Kalenderjahre ausdehnt,

sowie BMF-Schreiben wie z. B. das zur Nutzungsdauer von Computerhard- und Software vom 28.2.2021 bzw. 22.2.2022 eröffnen weitere Gestaltungsmöglichkeiten.

Degressive AfA

Mit dem Zweiten Corona-Hilfe-Gesetz wurde die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG n. F.). Allerdings ist deren Anwendungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Zunächst war die degressive AfA nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft worden waren. Das Vierte Corona-Hilfe-Gesetz schließt nun auch 2022 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter mit ein.
  • Sie kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert abgezogen werden, wobei dieser Prozentsatz 25 % nicht übersteigen und höchstens das 2,5-fache des Prozentsatzes bei Anwendung der linearen AfA betragen darf.
  • Zudem schließt die Anwendung der degressiven AfA Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) aus - nicht aber die Anwendung von § 7g EStG.

Aber nicht nur diese Einschränkungen gilt es zu beachten. Ziel des Gesetzgebers bei der Wiedereinführung der degressiven AfA war es, die Wirtschaft in Krisenzeiten zu fördern, denn in der Regel sind bei dieser AfA-Methode die jährlichen AfA-Beträge anfangs höher als bei der linearen AfA. Doch je niedriger der Restbuchwert ist, desto niedriger sind schließlich auch die AfA-Beträge. Hier gilt es also, rechtzeitig zur linearen AfA zu wechseln. Auch muss fallbezogen geprüft werden, ob nicht vielleicht auf die degressive AfA verzichtet werden sollte, um stattdessen die AfaA in Anspruch zu nehmen.

Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (Förderung des Mietwohnungsneubaus)

Um Anreize zu schaffen, in Mietwohnungsneubau zu investieren, schaffte der Gesetzgeber mit einem neuen § 7b EStG die Möglichkeit, Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in Anspruch zu nehmen. Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren neben der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in einer Höhe von bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.

Das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus beschränkte die Anwendungsmöglichkeiten des neuen § 7b EStG zunächst auf neue Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt oder angeschafft worden waren. Das JStG 2022 hat die Anwendung des § 7b EStG nun auch auf neue Wohnungen ausgeweitet, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt oder angeschafft wurden bzw. werden.

Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind,

  • dass die Wohnung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und den folgenden neun Jahren dauerhaft entgeltlich zu Wohnzwecken (und nicht nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen) überlassen wird, und
  • dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wohnungen, für die § 7b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung des Mietwohnungsneubaus gilt, nicht mehr als 3.000 €/qm betragen bzw. 4.800 €/qm für Wohnungen, für die § 7b i. d. F. des JStG 2022 anzuwenden ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen kann jedoch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichen, da sie begrenzt ist auf 2.000 €/qm (für Wohnungen, für die § 7b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung des Mietwohnungsneubaus anzuwenden ist) bzw. 2.500 €/qm (für Wohnungen, für die § 7bEStG i. d. F. des JStG 2022 anzuwenden ist).

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass

  • die begünstigte Wohnung während des gesamten Begünstigungszeitraums der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient;
  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen während des gesamten Begünstigungszeitraums nicht veräußert wird, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegt;
  • durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten drei Jahren nach Ablauf des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahrs die Baukostengrenzen von 3.000 € bzw. 4.800 € nicht überschritten werden.

Andernfalls müssen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden, mit der Folge, dass Steuer- und Feststellungsbescheide, auch wenn sie schon bestandskräftig geworden sind, aufzuheben oder zu ändern sind.

Weitere Potenziale prüfen

Zu prüfen ist auch, ob es sich anbietet, den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen oder die Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter gem. § 7g Abs. 5 EStG.

Sind die Voraussetzungen gegeben, und ist es dann vielleicht vorteilhafter bewegliche Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen (§ 6 Abs. 2 EStG) oder aber Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a EStG)? Und ist es unter Umständen sinnvoll, für Computerhardware oder Software die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (s. BMF-Schreiben vom 22.2.2022) anzuwenden?

Ihr Mandant ahnt vielleicht nicht, welche Fragen Sie sich als seine Steuerberaterin, sein Steuerberater zu seinem Wohle stellen müssen. Wir aber wissen um diese Fragen und eine Lösung finden Sie u. a. mit Hilfe des AfA-Optimierungs-Rechners, einem Tool von Marcus Hübner, das jetzt auch in unseren AfA-Tabellen online enthalten ist.

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