Schätzungsbefugnis bei programmierbaren Kassensystemen

Abstrakte Manipulationsmöglichkeit
Nach der Rechtsprechung des BFH kann das Fehlen von Programmierprotokollen und sonstigen Organisationsunterlagen zu programmierbaren Kassensystemen einen gewichtigen formellen Mangel begründen und grds. eine Schätzungsbefugnis eröffnen. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige für den konkreten Einzelfall darlegt, das von ihm eingesetzte Kassensystem eröffne trotz seiner Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten (BFH, Urteil v. 25.3.2015 - X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743).

Konkrete Datenmanipulation
Besteht dagegen eine solche grds. Manipulationsmöglichkeit, können aber die entsprechenden Programmierprotokolle nicht (mehr) vorgelegt werden, muss der Steuerpflichtige substantiiert die Gründe dafür darlegen, dass das von ihm genutzte Kassensystem nicht manipuliert worden ist (BFH, Beschluss v. 11.1.2017 - X B 104/16).

Checkliste
Eine Checkliste zur Prüfung der Schätzungsbefugnis bei fehlenden Organisationsunterlagen zu Kassensystemen mit ergänzenden Hinweisen zu den vorgenannten Kriterien enthält der Beitrag Schätzungsbefugnis bei programmierbaren Kassensystemen in NWB 50/2017 S. 3890.

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