Temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht Neues SanInsKG soll Krisenfolgen für Unternehmen abmildern

Als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sind vor kurzem temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht in Kraft getreten. Mit diesen bis 31.12.2023 befristeten Änderungen soll im Kern gesunden Unternehmen geholfen werden, die wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können.

I. Erleichterungen in der InsO und im StaRUG

Mit dem SanInsKG wurden bis 31.12.2023 folgende Erleichterungen in Kraft gesetzt:

  • Verkürzung des Prognosezeitraums der Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) von zwölf auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG);
  • Verlängerung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO) von sechs auf acht Wochen (§ 4a SanInsKG);
  • Verkürzung des Finanzplanzeitraums im Rahmen einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Rahmen einer Restrukturierungsplanung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) von sechs auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SanInsKG).

Hinweis: Der viermonatige Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose setzt nicht voraus, dass die Krise kausal auf ein bestimmtes Ereignis wie etwa die Energie- und Rohstoffmarktentwicklungen zurückzuführen ist. Vielmehr gilt er ursachenunabhängig für alle Unternehmen, die bei Überschuldung insolvenzantragspflichtig sind.

II. Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Die temporären Anpassungen stellen vor allem in Form der teilweisen Entschärfung des Insolvenzgrunds der Überschuldung eine Erleichterung für Geschäftsleiter und Berater dar. So vereinfacht die Verkürzung des Zeitraums der Fortbestehensprognose deren Erstellung, und die Verlängerung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung schafft zusätzliche Spielräume. Zugleich reduzieren sich damit auch die mit der Überschuldung verbundenen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken zumindest etwas.

Hinweis: Geschäftsleiter sollten insbesondere beachten, dass keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgt ist, keine sonstigen inhaltlichen Erleichterungen bei der Fortbestehensprognose bestehen, die neue Insolvenzantragshöchstfrist wegen Überschuldung nicht stets ausgeschöpft werden darf und der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) unverändert bleibt.


Karl Sikora, Magister iuris (Mag. iur.), Master of Business Law (M.B.L.), akademischer Wirtschaftsjurist.

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